Beschluss
1 A 7/07
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Verfahren der Prozesskostenhilfe genügt es, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gewisse Erfolgsaussichten bestehen.
• Bei der Anfechtung einer auf § 55 Abs. 4 SG gestützten Entlassung ist die Eignungsbeurteilung eines Offiziersanwärters eine wertende Entscheidung über geistige, körperliche und charakterliche Eigenschaften.
• Liegt auf Grundlage der vorliegenden Sach- und Rechtslage zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage vor, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Anfechtung einer Entlassung nach §55 Abs.4 SG • Im Verfahren der Prozesskostenhilfe genügt es, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gewisse Erfolgsaussichten bestehen. • Bei der Anfechtung einer auf § 55 Abs. 4 SG gestützten Entlassung ist die Eignungsbeurteilung eines Offiziersanwärters eine wertende Entscheidung über geistige, körperliche und charakterliche Eigenschaften. • Liegt auf Grundlage der vorliegenden Sach- und Rechtslage zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage vor, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Kläger war Soldat auf Zeit mit Verpflichtung zu 13 Jahren Dienst und wurde zum 1.7.2005 als Hauptgefreiter und Offiziersanwärter aufgenommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sieben Jahre festgesetzt und er wurde dem 75. Offizieranwärterjahrgang zugeordnet. Wegen einer disziplinarischen Missachtung eines Befehls erhielt er eine Disziplinarbuße. Am 17.5.2006 nahm er nach starker Alkoholisierung einen Musikverstärker an sich; nach Erscheinen der Polizei führte er diese zu dem Versteck, so dass der Verstärker zurückgelegt wurde. Das Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Auflage vorläufig eingestellt. Die Bundeswehr stützte eine Entlassung auf § 55 Abs. 4 SG; der Kläger beabsichtigte, diese Entlassung gerichtlich anzufechten und beantragte Prozesskostenhilfe. • Maßstab für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht die volle Begründetheit der Hauptsache, sondern das Vorliegen gewisser Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO als Orientierung). • Zweck der Prozesskostenhilfe ist, dem Unvermögenden den Zugang zum Gericht zu ermöglichen; deshalb darf die Prüfung im Verfahren der PKH nicht das Niveau der Hauptsacheprüfung erreichen. • Die Beurteilung der Eignung eines Offiziersanwärters ist eine wertende Feststellung zu geistigen, körperlichen und charakterlichen Eigenschaften und kann nicht abschließend ohne Hauptsachentscheidung beurteilt werden. • Aufgrund der vorgelegten Umstände (Dienstverpflichtung, Offiziersanwärterstatus, Einzelfallumstände der Entwendung unter Alkoholeinfluss und die Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflage) bestehen derzeit zumindest gewisse Erfolgsaussichten für die Anfechtung der auf § 55 Abs. 4 SG gestützten Entlassung. • Folglich ist im Rahmen der nur überschlägigen Prüfung für das Prozesskostenhilfeverfahren die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gerechtfertigt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird stattgegeben. Es bestehen zumindest gewisse Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Anfechtung der Entlassung aus der Bundeswehr nach § 55 Abs. 4 SG, weil die Eignungsfrage eines Offiziersanwärters eine wertende Einzelfallentscheidung ist, die im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht abschließend zu prüfen ist. Daher ist dem Kläger der Zugang zur Gerichtsbarkeit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe zu ermöglichen. Die Bewilligung bedeutet nicht, dass die Klage in der Hauptsache bereits als überwiegend begründet angesehen wird; sie stellt nur fest, dass hinreichende Wahrscheinlichkeiten für einen Erfolg vorliegen.