Urteil
2 A 695/06
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in einem Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet ausgewiesener Standort stärkt die Zulässigkeit privilegierter Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, sofern die raumbedeutsamen Belange dort abgeglichen wurden.
• Zur Frage, ob öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, ist eine genaue Prüfung erforderlich; unzureichend belegte Beobachtungsdaten der Naturschutzbehörden rechtfertigen eine Ablehnung nicht.
• Der konkrete Artenschutz für Schwarzstorch und Rohrweihe kann eine zulässige Windenergienutzung im Außenbereich verhindern, wenn belastbare, kartografierte Nachweise und fachliche Bewertungen das Gegenteil zeigen; liegen diese nicht vor, überwogen die planungsrechtlichen Belange.
Entscheidungsgründe
Vorranggebietsausweisung stärkt Zulässigkeit von Windenergie trotz ungesicherter Avifaunadaten • Ein in einem Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet ausgewiesener Standort stärkt die Zulässigkeit privilegierter Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, sofern die raumbedeutsamen Belange dort abgeglichen wurden. • Zur Frage, ob öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, ist eine genaue Prüfung erforderlich; unzureichend belegte Beobachtungsdaten der Naturschutzbehörden rechtfertigen eine Ablehnung nicht. • Der konkrete Artenschutz für Schwarzstorch und Rohrweihe kann eine zulässige Windenergienutzung im Außenbereich verhindern, wenn belastbare, kartografierte Nachweise und fachliche Bewertungen das Gegenteil zeigen; liegen diese nicht vor, überwogen die planungsrechtlichen Belange. Die Klägerin beantragte 2003 die Genehmigung für vier Windkraftanlagen (je 100 m Nabenhöhe) auf einer im regionalen Raumordnungsprogramm als Vorrangfläche ausgewiesenen Fläche. Die untere Naturschutzbehörde (UNB) und das NLWKN meldeten ab 2004 Schwarzstorch- und Rohrweihe-Vorkommen in der Umgebung; der Beklagte lehnte den Genehmigungsantrag 2005 mit Verweis auf artenschutzrechtliche Belange ab. Die Klägerin führte eigene umfangreiche Kartierungen durch, in denen der Schwarzstorch nicht festgestellt wurde, und forderte Offenlegung der Beobachtungsdaten der Behörde. Streitig war, ob die avifaunistischen Belange der Schwarzstorches und der Rohrweihe dem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen. Das Gericht hat die Klage entschieden. • Die Klage ist erfolgreich; die Klägerin hat Anspruch auf Genehmigung der vier Anlagen, weil bauplanungsrechtlich keine öffentlichen Belange entgegenstehen (§ 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG i.V.m. §35 BauGB). • Ausweisung als Vorranggebiet im Regionalen Raumordnungsprogramm stärkt die Zulässigkeit privilegierter Vorhaben nach § 35 Abs.3 Satz 2 BauGB, sofern bei der Planung überörtliche Belange abgewogen wurden; hier durfte die Klägerin auf die Planungswirkung vertrauen. • Der Beklagte legte die Grundlage für seine avifaunistischen Feststellungen nicht hinreichend offen; die von ihm herangezogenen Sichtungsmeldungen waren unvollständig dokumentiert (fehlende Datum-/Ortsangaben, Qualifikation der Beobachter) und erfüllten nicht die in den einschlägigen Hinweisen (NLT-Papier) geforderten Standards. • Die vorliegenden, systematisch erhobenen Daten der Planungsgruppe Grün zeigen keinen Nachweis nahrungssuchender Schwarzstörche im Untersuchungsraum und belegen nur den ungefähren Horststandort in 5–7,5 km Entfernung; damit fehlen belastbare Anhaltspunkte, die die Privilegierung nach § 35 Abs.1 BauGB durch Artenschutzbelange verhindern würden. • Wissenschaftlich sind die Auswirkungen von WEA auf Schwarzstörche nicht abschließend geklärt; einschlägige Leitlinien (Brandenburg, NLT) sehen unterschiedliche Abstandskriterien vor, die hier nicht pauschal einen Ausschluss rechtfertigen, weil relevante Nahrungsflächen zwar genannt, aber nicht als durch die Anlagen sicher beeinträchtigt nachgewiesen sind. • Auch die Rohrweihe ist bei den örtlichen Verhältnissen nach den fachlichen Einschätzungen nicht so stark gefährdet, dass die WEA unzulässig wären; Planungsbegleitgutachten sahen keine erhebliche Beeinträchtigung, Kollisionsnachweise sind sehr vereinzelt. • Mangels tragfähiger, kartierter und nachvollziehbarer avifaunistischer Datengrundlagen konnte der Beklagte nicht hinreichend darlegen, dass die öffentlichen Belange des Artenschutzes dem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Die Klage succeeds: Dem Klägerin ist die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der vier Windkraftanlagen zu erteilen; das Verwaltungsgericht hebt den ablehnenden Bescheid auf, weil die avifaunistischen Angaben des Beklagten unzureichend belegt sind und die Ausweisung als Vorrangfläche im Raumordnungsprogramm die Zulässigkeitsprüfung stärkt. Es liegen keine hinreichend belastbaren und kartierten Nachweise vor, die den Artenschutz der Schwarzstörche oder der Rohrweihe so belegen würden, dass sie einem privilegierten Vorhaben im Außenbereich entgegenstehen. Die Klägerin kann deshalb auf die planungsrechtliche Wirkung der Vorranggebietsausweisung vertrauen, und die abwägenden Interessen sprechen unter den gegebenen Erkenntnissen für die Genehmigung. Die Kostenentscheidung und die fehlende Zulassungsgründe für Berufung wurden ebenso geregelt.