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Beschluss

1 B 11/08

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorübergehende Zuweisung eines Beamten zu einer mehrheitlich konzernangehörigen GmbH bedarf bei zeitlich begrenzter Maßnahme grundsätzlich der Zustimmung des Beamten. • Ein Widerspruch gegen eine solche Zuweisung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung; die sofortige Vollziehung setzt ein besonderes, erhebliches Vollzugsinteresse voraus (§ 80 VwGO). • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Zuweisung sind insbesondere Zustimmungsvoraussetzungen, Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit, dringendes betriebliches/personalwirtschaftliches Interesse sowie der Fürsorgegrundsatz zu beachten.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei vorübergehender Zuweisung zu Tochterunternehmen • Die vorübergehende Zuweisung eines Beamten zu einer mehrheitlich konzernangehörigen GmbH bedarf bei zeitlich begrenzter Maßnahme grundsätzlich der Zustimmung des Beamten. • Ein Widerspruch gegen eine solche Zuweisung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung; die sofortige Vollziehung setzt ein besonderes, erhebliches Vollzugsinteresse voraus (§ 80 VwGO). • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Zuweisung sind insbesondere Zustimmungsvoraussetzungen, Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit, dringendes betriebliches/personalwirtschaftliches Interesse sowie der Fürsorgegrundsatz zu beachten. Der Antragsteller ist Bundesbeamter auf Lebenszeit und bei der Deutschen Telekom AG in Besoldungsgruppe A 8 tätig. Die Dienststelle wies ihn für den Zeitraum 1.4.2008 bis 30.6.2008 mit sofortiger Vollziehung einer Tätigkeit als Service-Center-Agent bei der Vivento Customer Services GmbH (100%ige Tochter) zu. Der Antragsteller widersprach und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung; er rügte u.a. mangelnde Bestimmtheit der Tätigkeit, Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtswege, fehlende Amtsentsprechung und fehlende Zustimmung gemäß PostPersRG. Die Antragsgegnerin berief sich auf § 4 Abs.4 PostPersRG, die Zumutbarkeit und gesundheitliche Vorkehrungen sowie auf ein betriebswirtschaftliches Interesse. Das Gericht hat im Eilverfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. • Zulässigkeit: Die Zuweisung ist ein belastender Verwaltungsakt, daher ist Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO gegeben; ein Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, § 80 Abs.1 VwGO, da §126 Abs.3 Nr.3 BRRG nicht anwendbar ist. • Interessenabwägung: Zurückstellung der Vollziehung ist geboten, weil das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; die Zuweisung dürfte in der Hauptsache rechtswidrig sein und die Maßnahme endet innerhalb kurzer Zeit, was das Suspensivinteresse verstärkt. • Zustimmungserfordernis: Nach Auslegung von §4 Abs.4 PostPersRG in Verbindung mit §123a BRRG bedarf eine zeitlich begrenzte Zuweisung grundsätzlich der Zustimmung des Beamten; die Vorschrift des Satzes 2 von §4 Abs.4 ist restriktiv auf dauerhaft angelegte Zuweisungen zu verstehen. • Amtsangemessenheit: Es bestehen erhebliche Zweifel, dass die bei der GmbH vorgesehene Call-Center-Tätigkeit amtsentsprechend ist; die vorgelegte Personalpostenbewertung ist nicht nachvollziehbar und lässt unterwertige Beschäftigung befürchten, was mit dem Schutz des Amtes unvereinbar ist. • Dringendes Vollzugsinteresse: Die Antragsgegnerin hat kein besonderes, unabweisbares Vollzugsinteresse dargetan; allgemeine betriebliche oder wirtschaftliche Erwägungen genügen nicht, um die sofortige Vollziehung zu rechtfertigen. • Fürsorge- und Ermessensprüfung: Die Ermessenserwägung der Behörde ist nicht hinreichend belegt, insbesondere fehlen nachvollziehbare Gründe gegen Telearbeit und zur Dringlichkeit der Zuweisung; die Entscheidung ist damit ermessensrechtlich zweifelhaft. • Rechtsfolgen: Mangels überzeugender Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine sofort vollziehbare Zuweisung ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Der Antrag wurde stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung vom 28.03.2008 wurde wiederhergestellt und die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass die Zuweisung zum genannten Zeitraum ohne Zustimmung des Beamten und ohne hinreichende Darlegung dringender betrieblicher Gründe rechtswidrig erscheinen dürfte. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Amtsangemessenheit der zugewiesenen Call-Center-Tätigkeit und an der sachgerechten Bewertungsgrundlage für die Einstufung der Stelle. Zudem hat die Behörde kein besonderes, unabweisbares Vollzugsinteresse dargelegt, das die Ausnahme vom Regelcharakter der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen würde. Daher ist dem Schutzinteresse des Beamten und der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung der Vorrang zu geben.