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Urteil

3 A 89/07

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs.1 S.4 VwGO setzt ein berechtigtes Interesse voraus; nicht jede erledigte behördliche Maßnahme begründet ein solches Interesse. • Ein Feststellungsinteresse aus Rehabilitationsgründen ist nur anzunehmen, wenn die Maßnahme den Kläger persönlich diskrimierend trifft oder abträgliche Nachwirkungen fortbestehen; dies war hier nicht der Fall. • Ein Feststellungsinteresse wegen tiefgreifender Grundrechtseingriffe oder andauernder Rechtsbeeinträchtigung kann nur bei besonders schweren oder noch fortwirkenden Eingriffen bejaht werden. • Die bloße Auflösung einer Versammlung begründet nur dann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn die Auflösung tatsächlich und nachhaltig das Versammlungsrecht des Klägers tiefgreifend beeinträchtigt hat; hier wurde die Auflösung durch die Teilnehmer ignoriert und die Versammlung fortgesetzt. • Die Klage ist unzulässig mangels berechtigtem Interesse; auf die materielle Gefahrenlage kommt es deswegen nicht an.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Versammlungsauflösung • Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs.1 S.4 VwGO setzt ein berechtigtes Interesse voraus; nicht jede erledigte behördliche Maßnahme begründet ein solches Interesse. • Ein Feststellungsinteresse aus Rehabilitationsgründen ist nur anzunehmen, wenn die Maßnahme den Kläger persönlich diskrimierend trifft oder abträgliche Nachwirkungen fortbestehen; dies war hier nicht der Fall. • Ein Feststellungsinteresse wegen tiefgreifender Grundrechtseingriffe oder andauernder Rechtsbeeinträchtigung kann nur bei besonders schweren oder noch fortwirkenden Eingriffen bejaht werden. • Die bloße Auflösung einer Versammlung begründet nur dann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn die Auflösung tatsächlich und nachhaltig das Versammlungsrecht des Klägers tiefgreifend beeinträchtigt hat; hier wurde die Auflösung durch die Teilnehmer ignoriert und die Versammlung fortgesetzt. • Die Klage ist unzulässig mangels berechtigtem Interesse; auf die materielle Gefahrenlage kommt es deswegen nicht an. Der Kläger war mit mehreren Personen im Bus unterwegs, um an einer NPD-Demonstration in Schwerin teilzunehmen, die jedoch verboten wurde. Die Gruppe fuhr stattdessen nach Lüneburg und hielt dort eine Spontandemonstration mit etwa 300 Personen ab; es wurden Reden gehalten und das Deutschlandlied gesungen. Die Polizei gab nach eigenen Angaben gegen 10:45 Uhr drei Lautsprecherdurchsagen zur Auflösung der Versammlung; die Teilnehmer folgten den Durchsagen nicht und setzten den Aufzug fort. Der Kläger trug vor, er habe eine Ansprache gehalten, sei nicht Versammlungsleiter gewesen und habe nach der Auflösung in einen Bus gesetzt und die Stadt verlassen. Er begehrte mit Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung, die Auflösung sei rechtswidrig; er berief sich auf Wiederholungsgefahr und Rehabilitationsinteresse. • Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs.1 S.4 VwGO statthaft, jedoch fehlt dem Kläger das erforderliche berechtigte Interesse. • Rehabilitationsinteresse: Eine Feststellung aus Rehabilitationsgründen setzt eine persönliche, schutzwürdige Beeinträchtigung oder diskriminierende Begründung der Maßnahme voraus. Die Auflösungsverfügung enthielt keine personenbezogenen Wertungen gegenüber dem Kläger; abträgliche Nachwirkungen wurden nicht dargetan. Daher kein Rehabilitationsinteresse. • Grundrechtseingriff: Nur besonders tiefgreifende oder noch andauernde Grundrechtseingriffe begründen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Hier wurde die Auflösung ignoriert, Reden gehalten und der Aufzug fortgesetzt; es lagen keine schwerwiegenden, anhaltenden Eingriffe in Art. 8 GG oder Art. 2 GG vor. • Effektiver Rechtsschutz: Zwar schützt Art. 19 Abs.4 GG wirksamen Rechtsschutz, dies kann kurzfristig erledigte Eingriffe erfassen; vorliegend bestand jedoch kein Richtervorbehalt und keine Freiheitsrechtsbeeinträchtigung, die eine Erweiterung des Rechtsschutzes rechtfertigen würde. • Wiederholungsgefahr: Für ein Feststellungsinteresse aufgrund Wiederholungsgefahr ist eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass eine gleichartige Maßnahme unter im Wesentlichen unveränderten Umständen wieder erfolgt. Dies hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. • Sonstige Begründungsgründe wie mögliche Auswirkungen auf Strafverfahren oder Schadenersatzansprüche rechtfertigen das Feststellungsinteresse nicht; das Strafverfahren wurde eingestellt und konkrete zivilrechtliche Ansprüche sind nicht hinreichend wahrscheinlich. Die Klage wird abgewiesen, da dem Kläger das erforderliche berechtigte Interesse an der Fortsetzungsfeststellung nach § 113 Abs.1 S.4 VwGO fehlt. Weder ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse noch ein besonders tiefgreifender oder noch andauernder Grundrechtseingriff liegt vor; die Auflösung wurde von den Teilnehmern nicht befolgt und die Versammlung fortgesetzt, sodass keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Versammlungsrechts ersichtlich ist. Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr wurde nicht dargetan, und auch mögliche Auswirkungen auf ein Strafverfahren oder zukünftige Entschädigungsansprüche rechtfertigen kein Feststellungsinteresse. Daher war die Klage unzulässig und erfolglos; die inhaltliche Prüfung der Gefahrenlage bei der Auflösung war nicht mehr erforderlich.