Beschluss
1 B 37/08
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung, einen Beamten bei einer privaten Tochtergesellschaft in Tätigkeiten einzugliedern, ist materiel-rechtlich als Zuweisung zu bewerten und damit als Verwaltungsakt.
• Dem Widerspruch gegen eine solche Zuweisung kommt kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zu, wenn keine gesetzlichen Ausnahmen des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegen.
• Eine Weisung nach § 55 S.2 BBG kann nicht die materiell-rechtliche Prüfung der Maßnahme ersetzen; bei Übertragung von Aufgaben auf eine private Gesellschaft sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 PostPersRG (i.V.m. § 123a BRRG) zu beachten.
• Ist die zugewiesene Tätigkeit nicht amtsangemessen und fehlt die Zustimmung bei vorübergehender Zuweisung, ist die Verfügung rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Zuweisung an private Tochtergesellschaft als Verwaltungsakt; Widerspruch hat aufschiebende Wirkung • Die Anordnung, einen Beamten bei einer privaten Tochtergesellschaft in Tätigkeiten einzugliedern, ist materiel-rechtlich als Zuweisung zu bewerten und damit als Verwaltungsakt. • Dem Widerspruch gegen eine solche Zuweisung kommt kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zu, wenn keine gesetzlichen Ausnahmen des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegen. • Eine Weisung nach § 55 S.2 BBG kann nicht die materiell-rechtliche Prüfung der Maßnahme ersetzen; bei Übertragung von Aufgaben auf eine private Gesellschaft sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 PostPersRG (i.V.m. § 123a BRRG) zu beachten. • Ist die zugewiesene Tätigkeit nicht amtsangemessen und fehlt die Zustimmung bei vorübergehender Zuweisung, ist die Verfügung rechtswidrig. Der Antragsteller ist Bundesbeamter auf Lebenszeit (Postamtmann A 11) und wird von Vivento betreut. Die Behörde verfügte mit Schreiben vom 15.5.2008, dass der Antragsteller an einer Einführungsveranstaltung in Magdeburg teilnimmt und ab 9.6.2008 an einer zweiphasigen "Vorbereitungs- und Orientierungsphase" sowie einer späteren "Weiterbildungs- und Umsetzungsphase" bei der privaten Vivento Customer Services GmbH (VCS) in Uelzen mit Eingliederung in ein Team teilzunehmen habe. Der Antragsteller legte Widerspruch ein, weil ihm keine amtsangemessene Tätigkeit übertragen werde, das Mitbestimmungsverfahren fehle und seine Zustimmung nicht vorliege. Er beantragte vorläufigen Rechtsschutz und stellte fest, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe beziehungsweise die Behörde die Vollzugsmaßnahmen zu unterlassen habe. • Zuständigkeit: Das Gericht ist nach § 52 Nr. 4 VwGO örtlich zuständig, weil der Dienstort (VCS Uelzen) maßgeblich ist. • Rechtsnatur der Maßnahme: Bei lebensnaher Betrachtung sind die vorgesehenen Maßnahmen als Zuweisung i.S. eines Verwaltungsakts zu qualifizieren, weil dem Beamten Tätigkeiten bei einer privaten Gesellschaft übertragen und er dort in ein Team eingegliedert werden soll. • Abgrenzung zu Weisung: § 55 S.2 BBG regelt lediglich die Gehorsamspflicht; daraus lässt sich nicht materiell-rechtlich ableiten, welche Personalmaßnahme rechtmäßig ist. Die konkrete Maßnahme ist materiell-rechtlich zu prüfen. • Anforderungen an Zuweisung: Für vorübergehende wie dauernde Einsätze bei privaten Stellen sind die beamtenrechtlichen Anforderungen des § 4 Abs. 4 PostPersRG i.V.m. § 123a BRRG zu beachten; insbesondere ist dem Beamten eine amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen und bei vorübergehender Zuweisung dessen Zustimmung erforderlich. • Fehlende Amtsangemessenheit: Die beschriebenen Callcenter- und Vermittlungstätigkeiten entsprechen nicht einer amtsentsprechenden, eigenverantwortlichen Tätigkeit des Postamtmanns; damit fehlt die erforderliche Zuordnung zu einem dem Amt entsprechenden Aufgabenbereich. • Aufschiebende Wirkung: Da es sich um einen Verwaltungsakt (Zuweisung) handelt und keine gesetzlichen Ausnahmen des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegen, entfaltet der Widerspruch kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO. • Rechtsfolge: Die Behörde ist feststellend zu verpflichten, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens Vollzugsmaßnahmen zu unterlassen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der Antrag ist begründet. Das Gericht stellt fest, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung vom 15.05.2008 aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs.1 VwGO hat. Infolgedessen darf die Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine Vollzugsmaßnahmen durchführen; der Antragsteller darf nicht angeordnet oder verpflichtet werden, an den Vorbereitungs- und Orientierungsphasen am Standort Uelzen teilzunehmen. Die Verfügung ist materiell-rechtlich als Zuweisung zu qualifizieren, für die die Voraussetzungen des § 4 Abs.4 PostPersRG i.V.m. § 123a BRRG bzw. die Zustimmung des Beamten bei vorübergehenden Einsätzen zu prüfen sind; dies liegt hier nicht vor. Die Verfahrenskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.