Urteil
5 A 263/07
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Verstöße gegen die Geschäftsordnung eines Beratungsgremiums begründen grundsätzlich keine Außenwirkung und führen nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit von Beschlüssen.
• Mitgliedern einer Delegierten- oder Wahlversammlung steht ein individuelles Feststellungsinteresse zu, soweit Fragen ihrer persönlichen Mitwirkungs- und Teilnahmerechte betroffen sind.
• Die Regelungen einer Geschäftsordnung, die ‚in der Regel‘ oder als Soll-Vorschrift Fristen vorsehen, sind nicht zwingend und begründen nicht automatisch Rechtsnichtigkeit bei deren Unterschreitung.
• Die Einrichtung und Ausgestaltung eines beratenden Gremiums einschließlich des Wahlverfahrens liegt im Ermessen der Gemeinde; beratende Gremien benötigen keine demokratische Legitimation ihrer Mitglieder.
• Eine abstrakte Klärung der Kompetenzen eines kollegialen Gremiums durch ein einzelnes Mitglied ist unzulässig, wenn dieses Mitglied nicht eigene, unmittelbar betroffene Rechte darlegt.
Entscheidungsgründe
Keine Unwirksamkeit wegen Geschäftsordnungsverstößen bei Seniorenbeirat • Verstöße gegen die Geschäftsordnung eines Beratungsgremiums begründen grundsätzlich keine Außenwirkung und führen nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit von Beschlüssen. • Mitgliedern einer Delegierten- oder Wahlversammlung steht ein individuelles Feststellungsinteresse zu, soweit Fragen ihrer persönlichen Mitwirkungs- und Teilnahmerechte betroffen sind. • Die Regelungen einer Geschäftsordnung, die ‚in der Regel‘ oder als Soll-Vorschrift Fristen vorsehen, sind nicht zwingend und begründen nicht automatisch Rechtsnichtigkeit bei deren Unterschreitung. • Die Einrichtung und Ausgestaltung eines beratenden Gremiums einschließlich des Wahlverfahrens liegt im Ermessen der Gemeinde; beratende Gremien benötigen keine demokratische Legitimation ihrer Mitglieder. • Eine abstrakte Klärung der Kompetenzen eines kollegialen Gremiums durch ein einzelnes Mitglied ist unzulässig, wenn dieses Mitglied nicht eigene, unmittelbar betroffene Rechte darlegt. Die Stadt richtete einen Seniorenbeirat ein; Regelungen zum Wahlverfahren und zur Delegierten-/Wahlversammlung wurden zwischen 1973 und 2006 mehrfach geändert. Der Kläger war Delegierter und später Mitglied der Wahlversammlung; er erhielt Einladungen zu Versammlungen und nahm an der Delegiertenversammlung vom 19. März 2007 teil. Er rügte, die Einladung zur Delegiertenversammlung verletze die in der Geschäftsordnung vorgesehenen Ladungs- und Antragsfristen sowie die Nichtöffentlichkeit und begehrte Feststellung der Unwirksamkeit dieser Versammlung und ihrer Beschlüsse. Weiter verlangte er festzustellen, dass die Wahlversammlung nur die Aufgabe habe, den Seniorenbeirat zu wählen. Die Beklagte hielt die Klagen für unzulässig und unbegründet und wies auf fehlende Verletzung seiner Rechte hin. • Klage teilweise unzulässig: Soweit der Kläger abstrakt die Kompetenzen der Wahlversammlung klären lassen will, fehlt ihm ein eigenes Feststellungsinteresse; er kann nicht die Rechte eines kollegialen Gremiums als eigene geltend machen (§ 43 Abs.1 VwGO). • Feststellungsfähigkeit und Feststellungsinteresse liegen aber hinsichtlich persönlicher Mitwirkungs- und Teilnahmerechte vor; der Kläger ist als Mitglied der Delegierten-/Wahlversammlung Träger eines konkreten Rechtsverhältnisses. • Unbegründetheit: Verstöße gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung sind überwiegend als interne Verfahrensregelungen zu qualifizieren und entfalten grundsätzlich keine Außenwirkung, sodass deren Verletzung nicht ohne Weiteres die Beschlüsse unwirksam macht. • Konkrete Prüfung der Vorwürfe: Die in der Geschäftsordnung enthaltenen Fristen waren als ‚in der Regel‘/Soll-Vorschriften formuliert; die Überschreitung der 21-Tage-Ladungsfrist und die behauptete Verkürzung der 10-Tage-Antragsfrist sind nicht geeignet nachzuweisen, dass zwingende Verfahrensvorschriften verletzt wurden. • Zu Öffentlichkeitsfragen: Die Geschäftsordnung regelt die Öffentlichkeit der Versammlungen nicht; daraus folgt nicht zwingend, dass Delegierten- oder Wahlversammlungen nicht öffentlich sein dürfen. • Zur Zuständigkeit und Auswahlverfahren: Es liegt im Ermessen der Gemeinde, wie sie beratende Gremien und deren Wahlverfahren ausgestaltet; beratende Gremien bedürfen keiner demokratischen Legitimation ihrer Mitglieder, sodass die Änderung des Wahlverfahrens durch den Rat nicht zu beanstanden war. • Zum künftig relevanten Rechtsschutz: Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an Klärung seiner persönlichen Rechte aufgrund einer konkreten Wiederholungsgefahr, nicht jedoch an abstrakten Kompetenzabgrenzungen der Wahlversammlung. • Kosten- und Prozessfolge: Die Klage ist insoweit abzuweisen; Kostenentscheidung und Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154, 167 VwGO. Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Soweit der Kläger abstrakt die Kompetenzen der Wahlversammlung klären lassen wollte, ist die Klage unzulässig mangels eigenem Feststellungsinteresse. Soweit er die Unwirksamkeit der Delegiertenversammlung vom 19. März 2007 und ihrer Beschlüsse geltend macht, ist die Klage unbegründet, weil die gerügten Verstöße gegen die Geschäftsordnung überwiegend interne Soll-Vorschriften sind, die keine Außenwirkung entfalten, und konkrete, zwingende Verfahrensverstöße nicht nachgewiesen sind. Die Änderungen des Wahlverfahrens durch die Kommune sind vom Ermessen der Beklagten gedeckt; es besteht kein Anhaltspunkt für eine willkürliche Verkürzung der Teilnahmerechte des Klägers. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.