Urteil
5 A 143/09
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Förderrichtlinien binden die Bewilligungsbehörde; Entscheidungen sind innerhalb des ihr eingeräumten Ermessens nach den festgelegten Kriterien zu treffen.
• Kriterien wie Alter, Verbesserung des energetischen Zustands und regionale Ausgewogenheit sind aus der Förderrichtlinie maßgeblich; eine Vorwegnahme von Mitteln für andere Projekte ist nur zulässig, wenn die Richtlinie dies ermöglicht.
• Eine vorzeitige Mittelvergabe an nicht in der Förderrichtlinie privilegierte Projekte (z. B. Spitzensportanlagen) kann einen Ermessensfehler begründen und verpflichtet zur erneuten ermessensfehlerfreien Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Mittelvergabe nach Förderrichtlinie für kommunale Sportstätten • Förderrichtlinien binden die Bewilligungsbehörde; Entscheidungen sind innerhalb des ihr eingeräumten Ermessens nach den festgelegten Kriterien zu treffen. • Kriterien wie Alter, Verbesserung des energetischen Zustands und regionale Ausgewogenheit sind aus der Förderrichtlinie maßgeblich; eine Vorwegnahme von Mitteln für andere Projekte ist nur zulässig, wenn die Richtlinie dies ermöglicht. • Eine vorzeitige Mittelvergabe an nicht in der Förderrichtlinie privilegierte Projekte (z. B. Spitzensportanlagen) kann einen Ermessensfehler begründen und verpflichtet zur erneuten ermessensfehlerfreien Entscheidung. Der Kläger beantragte Fördermittel des Landes Niedersachsen aus dem Konjunkturpaket II zur energetischen Sanierung der Sporthalle der C. D. sowie weiterer Schulen. Das Land setzte mit einer Förderrichtlinie Prioritäten: Sanierung von Sporthallen vorrangig; zu berücksichtigen seien insbesondere Alter, Verbesserung des energetischen Zustandes und eine regional ausgewogene Verteilung. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab; bei der Mittelvergabe wurden 83 Hallen gefördert, daneben aber 6 Mio. Euro für zwei überregionale Sportanlagen (Spitzensport) verwendet. Der Kläger rügte Ermessenverletzung und verlangte Neubescheidung; er wendet insbesondere an, die Behörde habe das Kriterium der energetischen Verbesserung nicht hinreichend berücksichtigt und regionale Ausgewogenheit verletzt. Das Gericht verweist auf die Förderrichtlinie und prüft, ob die Entscheidung ermessensfehlerhaft war. • Förderrichtlinien und das ZuInvG begründen keinen individuellen Anspruch, binden jedoch das Ermessen der Bewilligungsbehörde; die Richtlinie nennt ausdrücklich Alter, energetische Verbesserung und regionale Ausgewogenheit als Auswahlkriterien (vgl. Nr. 2.1 Förderrichtlinie, §§ 1,3,6 ZuInvG). • Die sportstättenbezogene Förderung steht verfassungsrechtlich nicht entgegen, weil die energetische Zielsetzung eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage schafft und die nachträgliche Änderung von Art. 104b GG die Maßnahmen zusätzlich deckt. • Die Behörde durfte im Rahmen ihrer begrenzten Mittel praktikable Auswahlmaßstäbe setzen; die pauschale Fokussierung auf bis 1965 errichtete Hallen war insoweit nicht generell rechtsfehlerhaft, weil hier regelmäßig energetischer Nachholbedarf besteht und die Förderrichtlinie keinen detaillierten Maßstab zur Höhe der energetischen Verbesserung fordert. • Allerdings hat die Behörde ihr Ermessen gebunden, indem sie die Förderrichtlinie erließ; durch die Vorabbewilligung von insgesamt 6 Mio. Euro an Projekte außerhalb des vorgesehenen Vorrangs der Sporthallen hat sie die Verteilung der Mittel entgegen der Richtlinie verändert und damit das Gleichheitsgebot verletzt. • Weil hierdurch die Reihenfolge und die Auswahl der zu fördernden Projekte erheblich beeinflusst wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antrag des Klägers bei richtlinienkonformer Mittelvergabe gefördert worden wäre; daher ist eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung erforderlich (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2009 ist rechtswidrig, weil die Förderrichtlinie bei der Mittelvergabe nicht beachtet wurde; insbesondere wurden vorab erhebliche Mittel für nicht vorrangige Projekte eingesetzt, was einen Ermessensfehler darstellt. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers über die Gewährung einer Zuwendung für die Sanierung der Sporthalle an der C. D. erneut und ermessensfehlerfrei zu bescheiden und dabei die in der Förderrichtlinie genannten Kriterien (Alter, Verbesserung des energetischen Zustands, regionale Ausgewogenheit) zu beachten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antrag des Klägers bei richtlinienkonformer Verteilung der Mittel förderfähig ist; die Frage der Förderfähigkeit und der konkreten Förderhöhe ist im Rahmen der erneuten Entscheidung abschließend zu prüfen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.