Urteil
5 A 25/11
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in Form einer öffentlichen "Feststellung" ausgesprochener Ausschluss eines Ratsmitglieds kann ein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage begründen.
• Ein Mitwirkungsverbot nach § 26 NGO ist auf den engsten sachlichen Umfang zu beschränken; besteht das Verbot nur für einen Teil der unter einem Tagesordnungspunkt zusammengefassten Beschlüsse, muss die Tagesordnung so gestaltet werden, dass der Ausschluss nur den notwendigen Umfang hat.
• Wird ein Ratsmitglied ohne sachliche oder rechtliche Rechtfertigung von der Beratung und Beschlussfassung über einen gesamten Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, sind die unter diesem TOP gefassten Beschlüsse rechtswidrig.
• Ein Beschluss ist auch dann rechtswidrig, wenn ein Ratsmitglied irrtümlich ausgeschlossen wurde; es kommt nicht darauf an, ob seine Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Rechtswidriger Ausschluss von Ratsmitglied und Folgen für en-bloc-TOP • Ein in Form einer öffentlichen "Feststellung" ausgesprochener Ausschluss eines Ratsmitglieds kann ein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage begründen. • Ein Mitwirkungsverbot nach § 26 NGO ist auf den engsten sachlichen Umfang zu beschränken; besteht das Verbot nur für einen Teil der unter einem Tagesordnungspunkt zusammengefassten Beschlüsse, muss die Tagesordnung so gestaltet werden, dass der Ausschluss nur den notwendigen Umfang hat. • Wird ein Ratsmitglied ohne sachliche oder rechtliche Rechtfertigung von der Beratung und Beschlussfassung über einen gesamten Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, sind die unter diesem TOP gefassten Beschlüsse rechtswidrig. • Ein Beschluss ist auch dann rechtswidrig, wenn ein Ratsmitglied irrtümlich ausgeschlossen wurde; es kommt nicht darauf an, ob seine Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend gewesen wäre. Der Kläger ist Ratsmitglied der Stadt F. und Sohn eines früheren Oberbürgermeisters. Der Rat behandelte am 10.02.2011 unter TOP 13 die mögliche Umbenennung dreier Straßennamen wegen personeller NS-Verstrickungen. Für die drei Umbenennungen waren Beschlussvorlagen vorbereitet; die Punkte wurden unter TOP 13.1 zusammengefasst. Der Ratsvorsitzende erklärte öffentlich, der Kläger dürfe gemäß § 26 NGO bei den Punkten 1–3 des Beschlussvorschlags (TOP 13.1) nicht mitwirken; der Kläger verließ daraufhin den Beratungsraum und nahm nicht an der Beschlussfassung teil. Über die drei Umbenennungen wurde in der Sitzung mehrheitlich entschieden. Der Kläger klagte auf Feststellung, der Ausschluss und die unter TOP 13.1 gefassten Beschlüsse seien rechtswidrig. Der Beklagte hielt den Ausschluss für gerechtfertigt, jedenfalls sei die Zusammenfassung unter einem TOP sachlich geboten gewesen. • Klagezulässigkeit: Feststellungsklage ist nach § 43 VwGO statthaft; der Kläger hat Feststellungsinteresse, weil seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte betroffen sind. • Kein freiwilliger Verzicht: Die öffentliche "Feststellung" des Ratsvorsitzenden wirkte als Ausschlussentscheidung; das nachfolgende Verlassen des Beratungsraums erfolgte nicht als rechtsverzichtende Handlung des Klägers. • Rechtswidrigkeit des Ausschlusses: § 39 Abs.3 i.V.m. § 26 Abs.1 NGO begründet ein Mitwirkungsverbot nur bei unmittelbarem Vor- oder Nachteil für das Ratsmitglied oder nahestehende Personen; hier bestand ein Mitwirkungsverbot nur für die Umbenennung des nach dem Vater des Klägers benannten K.-Weges, nicht aber für die beiden anderen Straßen. • Pflicht zur engen Beschränkung des Mitwirkungsverbots: Wenn nur für einzelne Beschlussgegenstände ein Mitwirkungsverbot besteht, hat die Behörde die Tagesordnung so zu gestalten, dass der Ausschluss auf das notwendige Minimum beschränkt bleibt. • Keine Rechtfertigung der Zusammenfassung: Die drei Umbenennungen waren sachlich getrennt beurteilbar; unterschiedliche Abstimmungsergebnisse zeigen, dass eine Einzelbehandlung möglich gewesen wäre. Vorbereitung und gemeinsame Vorschläge der Expertenkommission rechtfertigen keine pauschale Erweiterung des Mitwirkungsverbots. • Rechtsfolge: Da der Kläger zu Unrecht von der gesamten Beratung und Beschlussfassung zu TOP 13.1 ausgeschlossen wurde, hat der Rat nicht in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden und die unter TOP 13.1 gefassten Beschlüsse sind rechtswidrig, unabhängig davon, ob die Mitwirkung des Klägers das Abstimmungsergebnis bestimmt hätte. • Verfahrensrechtliches: Für die vorliegende Rechtsfrage ist Berufung zuzulassen, weil die Grundsatzbedeutung der Problematik besteht. Der Kläger hat überwiegend gewonnen. Das Gericht stellte fest, dass die in der Ratssitzung vom 10.02.2011 in Form einer "Feststellung" ausgesprochene Verweigerung seiner Mitwirkung an TOP 13.1 rechtswidrig war. Mangels sachlicher oder rechtlicher Rechtfertigung, die eine Zusammenfassung der drei Umbenennungsentscheidungen unter einem TOP und damit den Ausschluss des Klägers in vollem Umfang geboten hätte, war die Gestaltung der Tagesordnung unzulässig. Folglich sind die unter TOP 13.1 gefassten Beschlüsse insgesamt rechtswidrig, weil der Rat nicht in der rechtmäßigen Besetzung entschieden hat. Die Entscheidung begründet die Kostenfolge zu Lasten des Beklagten; die Berufung wird zugelassen.