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Urteil

5 A 154/13

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Unterlassen polizeilichen Einschreitens gegen eine Gegenveranstaltung kann rechtswidrig sein, wenn diese durch überlauten Lärm die Durchführung einer anderen Versammlung mit Verhinderungsabsicht erheblich stört. • Für polizeiliches Einschreiten gegen Lärm von Versammlungen kommt die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel (§ 11 Nds.SOG) in Betracht, wenn der Lärm eine bereits eingetretene Störung darstellt. • Liegt die Absicht vor, eine Versammlung gezielt durch Lärm zu verhindern, fällt das Verhalten nicht mehr in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und rechtfertigt eine Ermessensreduzierung auf Null. • Für den Schutz der gestörten Versammlung ist § 4 NVersG wichtig; bei Verletzung der Versammlungsfreiheit sind polizeiliche Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Versammlung geboten. • Die Zuständigkeit für das Einschreiten richtet sich bei Versammlungen grundsätzlich gegenüber der Polizei nach § 24 Abs.1 NVersG; die Kommune (Behörde) war hier nicht verpflichtet einzuschreiten.
Entscheidungsgründe
Polizeiliches Einschreiten gegen verhinderungsorientierten Lärm einer Gegenveranstaltung geboten • Das Unterlassen polizeilichen Einschreitens gegen eine Gegenveranstaltung kann rechtswidrig sein, wenn diese durch überlauten Lärm die Durchführung einer anderen Versammlung mit Verhinderungsabsicht erheblich stört. • Für polizeiliches Einschreiten gegen Lärm von Versammlungen kommt die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel (§ 11 Nds.SOG) in Betracht, wenn der Lärm eine bereits eingetretene Störung darstellt. • Liegt die Absicht vor, eine Versammlung gezielt durch Lärm zu verhindern, fällt das Verhalten nicht mehr in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und rechtfertigt eine Ermessensreduzierung auf Null. • Für den Schutz der gestörten Versammlung ist § 4 NVersG wichtig; bei Verletzung der Versammlungsfreiheit sind polizeiliche Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Versammlung geboten. • Die Zuständigkeit für das Einschreiten richtet sich bei Versammlungen grundsätzlich gegenüber der Polizei nach § 24 Abs.1 NVersG; die Kommune (Behörde) war hier nicht verpflichtet einzuschreiten. Der Kläger meldete am 10.01.2013 eine Wahlkampfversammlung für den 16.01.2013 an; der Versammlungsort wurde nach Koordination bestätigt. Zeitgleich hatten andere Gruppen Versammlungen bzw. Gegenveranstaltungen angemeldet. Am Veranstaltungstag errichtete der Kläger seine Versammlung, während etwa 250 Teilnehmer einer Gegenveranstaltung unmittelbare Nähe aufwiesen und umfangreiche Lärmmittel (LKW-Lautsprecher, Trillerpfeifen) einsetzten. Die Gegenveranstaltung spielte laute Musik mit hoher Leistung ab und erzeugte eine erhebliche Geräuschkulisse, die nach den Zeugenaussagen die Redebeiträge des Klägers weitgehend übertönte. Die Polizeibeamten vor Ort forderten die Gegenveranstaltung zur Lautstärkereduktion auf; ansonsten griff die Polizei nicht weiter ein. Der Kläger macht geltend, die Behörde habe rechtswidrig unterlassen einzuschreiten, und begehrt Feststellung dieses Unterlassens gegenüber der Polizeibehörde und der Kommune. • Klagezulässigkeit: Die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 VwGO ist zulässig; es besteht Feststellungsinteresse auch für vergangene Rechtsverhältnisse, da die Behauptung eine gerichtliche Kontrolle grundrechtlich geschützter Betätigung ermöglicht. • Rechtsgrundlage des Einschreitens: § 11 Nds.SOG (gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel) war einschlägig; § 10 Abs.2 NVersG greift nicht, weil die Störung nicht von Teilnehmern der betroffenen Versammlung, sondern von einer Gegenveranstaltung ausging. • Schutzbereich Art.8 GG/NVersG: Handlungen, die gezielt auf die Unterbindung einer anderen Versammlung gerichtet sind, fallen nicht unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit; eine derartige Verhinderungsabsicht lag hier nach den Umständen (Ort, Zeitpunkt, Lautstärke, Art der Musik, Verhalten) vor. • Tatbestand § 4 NVersG: Die Gegenveranstaltung verursachte durch überlauten Lärm eine erhebliche Störung der ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung des Klägers; dies wurde durch mehrere Zeugen bestätigt. • Ermessenslage der Polizei: Wegen der Schwere der Grundrechtseingriffe (Art.8, Parteienprivileg Art.21 GG im Wahlkampf) war das Auswahlermessen der Polizei auf Null reduziert; praktischer Konkordanz war hier nicht vorrangig anzuwenden, sodass ein Einschreiten geboten war. • Zuständigkeit: Für unmittelbares Einschreiten vor Ort war die Polizei (Beklagte zu 1) zuständig; die kommunale Behörde (Beklagte zu 2) war nicht verpflichtet, ersatzweise einzuschreiten. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen insgesamt belegen, dass die Redebeiträge des Klägers erheblich beeinträchtigt oder nicht hörbar waren; technische Probleme der Kläger-Lautsprecher rechtfertigen das Unterlassen polizeilichen Schutzes nicht und entlasten die Polizei nicht, da die Störung objektiv eingetreten war. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Es wird festgestellt, dass die Polizei (Beklagte zu 1) am 16.01.2013 rechtswidrig unterlassen hat, gegen die Gegenveranstaltung einzuschreiten, obwohl diese durch überlauten Lärm mit Verhinderungsabsicht die Versammlung des Klägers erheblich störte; ein Anspruch des Klägers auf polizeiliches Einschreiten bestand damit. Gegen die Kommune (Beklagte zu 2) steht dem Kläger kein Anspruch zu, da die Polizei vor Ort zuständig war. Die Feststellung stützt sich auf § 11 Nds.SOG in Verbindung mit § 4 NVersG und Art.8 GG; die Polizei hätte wegen der Erheblichkeit der Störung und des Wahlkampfreiheitsschutzes einschreiten müssen. Die Kosten trägt die Beklagte zu 1.; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.