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Urteil

2 A 140/13

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung ist nur erfolgreich, wenn durch die Genehmigung drittschützende Normen verletzt werden, die dem Nachbarn subjektive Rechte verleihen. • Eine hinreichend bestimmte Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG kann sich auf zuvor erteilte Genehmigungen beziehen, ohne eine erstmalige Genehmigung nach § 4 BImSchG zu begründen. • Für die Bewertung, ob eine Aufschüttung als Deponie i.S.d. § 35 Abs. 2 KrWG zu qualifizieren ist, kommt es auf den Zweck an; dient die Aufschüttung der Betriebsorganisation und Verwertung (Ersatz anderer Materialien), ist sie keine Deponie im Sinne des Satzes 2 und es genügt das BImSchG. • Bei begründeten fachlichen Zweifeln an einem Gutachten kann eine Überprüfung durch eine Fachstelle (ZUS LLG) und ggf. ein überarbeitetes Gutachten ausreichend sein; wenn Messungen und Gutachten die Einhaltung von TA-Luft-/TA-Lärm-Werten zeigen, liegen keine drittschützenden schädlichen Umwelteinwirkungen vor.
Entscheidungsgründe
Rechtsmäßigkeit einer Änderungsgenehmigung für Bauschuttrecyclingbetrieb und Abgrenzung zur Deponie • Eine Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung ist nur erfolgreich, wenn durch die Genehmigung drittschützende Normen verletzt werden, die dem Nachbarn subjektive Rechte verleihen. • Eine hinreichend bestimmte Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG kann sich auf zuvor erteilte Genehmigungen beziehen, ohne eine erstmalige Genehmigung nach § 4 BImSchG zu begründen. • Für die Bewertung, ob eine Aufschüttung als Deponie i.S.d. § 35 Abs. 2 KrWG zu qualifizieren ist, kommt es auf den Zweck an; dient die Aufschüttung der Betriebsorganisation und Verwertung (Ersatz anderer Materialien), ist sie keine Deponie im Sinne des Satzes 2 und es genügt das BImSchG. • Bei begründeten fachlichen Zweifeln an einem Gutachten kann eine Überprüfung durch eine Fachstelle (ZUS LLG) und ggf. ein überarbeitetes Gutachten ausreichend sein; wenn Messungen und Gutachten die Einhaltung von TA-Luft-/TA-Lärm-Werten zeigen, liegen keine drittschützenden schädlichen Umwelteinwirkungen vor. Beigeladene betreibt seit Jahrzehnten eine Bauschuttrecyclinganlage in C.; sie beantragte am 07.09.2011 die Genehmigung zur wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG. Das Amt erteilte am 12.10.2012 eine Änderungsgenehmigung, unter anderem zur Erhöhung eines östlichen Lärm- und Sichtschutzwalls auf 7,50 m, zu veränderten Lager- und Durchsatzmengen und zum Einsatz zusätzlicher mobiler Brecher. Die Kläger sind Grundstücksnachbarn (ca. 100 m bzw. 350 m entfernt) und rügen, der Wall sei faktisch eine Deponie, die nur im Planfeststellungsverfahren mit UVP genehmigt werden dürfe, und beklagen unzulässige Staub-, Lärm- und Grundwasserbelastungen. Das Amt stützte die Genehmigung auf Gutachten (DEKRA) und Stellungnahmen der ZUS LLG; Widersprüche wurden abgelehnt. Die Kläger klagten und begehrten u.a. weitere Sachverständigenbeweise. Das Gericht hat den Beweisantrag abgelehnt und die Klage insgesamt abgewiesen. • Anspruchsprüfung: Als Dritte können die Kläger nur geltend machen, dass durch den Verwaltungsakt drittschützende Normen verletzt sind; bloße objektive Rechtswidrigkeit genügt nicht (§ 113 Abs.1 VwGO). • Bestimmtheit: Die Verfügung ist objektiv als Änderungsgenehmigung nach §§ 16, 19 BImSchG erkennbar; Betreffzeile, inhaltliche Auflistung der Änderungsmaßnahmen und Bezug zu früheren Bescheiden machen den genehmigten Umfang hinreichend bestimmbar (§ 1 NVwVfG i.V.m. § 37 VwVfG). • Rechtsverfahren/Abgrenzung KrWG–BImSchG: Für die Wallerrichtung war kein Planfeststellungsverfahren nach § 35 Abs.2 KrwG erforderlich, weil es sich nicht um eine Deponie i.S.d. Satz 1 handelte; § 35 Abs.1 KrwG verweist auf das BImSchG, und die Aufschüttung diente Verwertungs-/betriebsorganisatorischen Zwecken, nicht primär der Beseitigung. Bei der Abgrenzung ist auf den Verwertungszweck und die Verkehrsanschauung abzustellen (§§ 3 Nr.23,27 KrWG). • Sachliche Prüfung Gefährdungen: Die Beurteilung der Staub- und Schwebstoffimmissionen stützt sich auf DEKRA-Gutachten, die von der ZUS LLG überprüft und nach Stellungnahme überarbeitet wurden; die Gesamtbelastungen liegen unter den Immissionswerten der TA Luft, Messergebnisse der ZUS LLG bestätigen dies, daher liegen keine erheblichen Belästigungen oder Gefährdungen vor (Definition schädlicher Umwelteinwirkungen § 3 BImSchG). • Lärm: Schallmessungen und Berechnungen zeigen Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte; damit besteht keine unzumutbare Lärmbelastung (TA Lärm maßgeblich). • Boden/Grundwasser: Bodenuntersuchungen (Schürfe, chemische Analysen) ergaben keine Überschreitungen relevanter Prüf- und Vorsorgewerte; weitere pauschale Foto- und Indizvorträge der Kläger genügen nicht, um die Gutachten zu widerlegen. • Beweisrecht: Der Antrag der Kläger auf weitere Sachverhaltsaufklärung durch Bohrungen wurde als Ausforschungsbeweis abgelehnt, weil bereits aussagekräftige Untersuchungen vorlagen und konkrete Anhaltspunkte für belastetes Material fehlten. Die Klage ist unbegründet; die Änderungsgenehmigung vom 12.10.2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06./07.05.2013 bleibt wirksam. Das Gericht stellt fest, dass die Genehmigung hinreichend bestimmt ist, das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach §§ 16, 19 BImSchG zulässig war und die Errichtung/Erhöhung des Walls nicht als Planfeststellungspflichtige Deponie i.S.v. § 35 Abs.2 KrwG einzuordnen ist. Fachgutachten und Messungen zeigen, dass die relevanten Immissionswerte für Staub und Lärm eingehalten werden und Boden-/Eluatuntersuchungen kein Gefährdungspotenzial für Grundwasser oder Mensch ergeben; daher sind drittschützende Rechte der Kläger nicht verletzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; eine Zulassung der Berufung wurde nicht erteilt.