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Beschluss

2 B 82/14

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei grün-darstellter geschlossener Bauweise im Bebauungsplan sind nach Landesbauordnungs-Abstandsregelungen (§ 5 NBauO) Grenzabstände nicht anzuwenden. • Ob von der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs.3 BauNVO abgewichen werden muss, ist durch eine auf das Rücksichtnahmegebot gestützte Einzelfallabwägung zu prüfen. • Befreiungen nach § 31 Abs.2 BauGB von Festsetzungen, die keine drittschützende Wirkung haben (z. B. GFZ, hintere Baugrenze), begründen nur dann Nachbarrechte, wenn die Behörde bei der Ermessensausübung die gebotene Rücksichtnahme außer Acht ließ.
Entscheidungsgründe
Grenzbebauung im Bebauungsplan: Rücksichtnahme und Befreiungen rechtmäßig • Bei grün-darstellter geschlossener Bauweise im Bebauungsplan sind nach Landesbauordnungs-Abstandsregelungen (§ 5 NBauO) Grenzabstände nicht anzuwenden. • Ob von der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs.3 BauNVO abgewichen werden muss, ist durch eine auf das Rücksichtnahmegebot gestützte Einzelfallabwägung zu prüfen. • Befreiungen nach § 31 Abs.2 BauGB von Festsetzungen, die keine drittschützende Wirkung haben (z. B. GFZ, hintere Baugrenze), begründen nur dann Nachbarrechte, wenn die Behörde bei der Ermessensausübung die gebotene Rücksichtnahme außer Acht ließ. Die Nachbarn (Antragsteller) wenden sich gegen die Baugenehmigung für ein grenzständiges Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück (Beigeladener). Ihr Reihenendhaus mit Anbau, Garage, hoher Terrassenüberdachung und einer 8 m langen Grenzmauer grenzt ca. 19 m an die Parzelle des Beigeladenen; die östliche Außenwand des Antragstellerhauses weist im EG keine Fenster, im OG ein Badezimmerfenster und im DG zwei weitere Fenster auf. Der Bebauungsplan weist das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet mit geschlossener Bauweise und GFZ 0,5 aus. Der Beigeladene erhielt Befreiungen nach § 31 Abs.2 BauGB (GFZ-Erhöhung auf 0,65, geringfügige Überschreitung rückwärtiger Baugrenze) und eine Baugenehmigung auf Grenzlage; die Antragsteller legten Widerspruch ein und beantragten Aussetzung der Vollziehung. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren, ob durch die Genehmigung nachbarschützende Rechte verletzt sind. • Zulässigkeit des Antrags liegt vor; im Eilverfahren ist nur zu prüfen, ob nachbarliche subjektive Rechte verletzt sind. • Landesbauordnungs-Abstandsflächen (§ 5 NBauO) gelten nicht, wenn eine geschlossene Bauweise durch Bebauungsplan festgesetzt ist (§ 22 Abs.3 BauNVO) und keine Erforderlichkeit einer Abweichung vorliegt. • Ob eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise erforderlich ist, wird nach dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO i.V.m. § 22 Abs.3 BauNVO) durch Einzelfallabwägung beurteilt; Maßstab sind Umfang der Beeinträchtigung (erdrückende Wirkung, Einsichtnahme, Verschattung) und die berechtigten Interessen des Bauherrn an der Ausnutzung der planungsrechtlichen Möglichkeiten. • Im konkreten Fall überwiegen die Interessen des Beigeladenen: das Vorhaben erstreckt sich nicht über die gesamte Grenze, mehr als zwei Drittel der Grenze bleiben frei; Abstand der Baukörper beträgt ca. 7 m, höher als nach offener Bauweise vorgeschriebener Mindestabstand; Gebäudehöhen und -breiten begründen keine erdrückende Wirkung. • Unzumutbare Einsichtnahmen liegen nicht vor, da die westliche Außenwand des genehmigten Gebäudes fensterlos ist und nur von wenigen Terrassen/Balkonen Einsicht möglich wäre; die Antragsteller haben zudem einen überdachten Freisitz und eine Mauer zum Schutz. • Verschattungseffekte sind örtlich und zeitlich begrenzt (östliche, kurze Grenzbebauung), die Gesamtbelichtung des Gartens bleibt überwiegend erhalten; geringe Verschlechterungen innerhäuslicher Lichtverhältnisse betreffen nicht notwendige Fenster und sind zumutbar. • Die erteilten Befreiungen von GFZ und hinterer Baugrenze betreffen das Maß der baulichen Nutzung, das im vorliegenden Bebauungsplan keine erkennbare drittschützende Funktion hat; damit ist nicht von einer fehlerhaften, nachbarrechtsverletzenden Befreiung auszugehen. • Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behörde bei der Ermessensausübung die gebotene Rücksichtnahme der Nachbarn außer Acht gelassen hätte; die Befreiungen sind deshalb nicht rechtswidrig im Hinblick auf nachbarliche Schutzrechte. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist abgewiesen; die Antragsteller haben keinen Erfolg. Die Baugenehmigung einschließlich der nach § 31 Abs.2 BauGB erteilten Befreiungen verletzt ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nicht, weil die geschlossene Bauweise den landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften vorgeht und im Einzelfall die gebotene Rücksichtnahme des Bauvorhabens nicht unzumutbar überschritten wird. Es wurde festgestellt, dass weder eine erdrückende Wirkung noch unzumutbare Einsichtnahmen oder Verschattungen vorliegen und die Befreiungen keine drittschützende Festsetzung betreffen. Der Sofortvollzug der Baugenehmigung bleibt daher aufrechterhalten; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.