Urteil
2 A 190/13
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ersatzvornahme nach § 66 Abs.1 Nds. SOG i.V.m. § 70 Nds. SOG ist rechtmäßig, wenn die Grundverfügung wirksam war und die Ersatzvornahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
• Für die Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbescheids kommt es im Vollstreckungsverfahren auf die Wirksamkeit der Grundverfügung zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme an, nicht auf deren materielle Rechtmäßigkeit.
• Ein Erbe, der durch Gesamtrechtsnachfolge Eigentümer geworden ist, haftet aus der verhaltensunabhängigen Zustandshaftung (§ 56 NBauO) als Eigenverbindlichkeit; eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass oder die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB greift bei erstmaliger Inanspruchnahme nicht.
• Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist zu überprüfen an der ordnungsgemäßen Durchführung der Ersatzvornahme und den einschlägigen Vorschriften zur Gebührenerhebung; ein Überschreiten der geschuldeten Zumutbarkeit ist hier nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Ersatzvornahme und Kostentragung des Erben bei Zustandshaftung (Zustandsstörer) • Die Ersatzvornahme nach § 66 Abs.1 Nds. SOG i.V.m. § 70 Nds. SOG ist rechtmäßig, wenn die Grundverfügung wirksam war und die Ersatzvornahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde. • Für die Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbescheids kommt es im Vollstreckungsverfahren auf die Wirksamkeit der Grundverfügung zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme an, nicht auf deren materielle Rechtmäßigkeit. • Ein Erbe, der durch Gesamtrechtsnachfolge Eigentümer geworden ist, haftet aus der verhaltensunabhängigen Zustandshaftung (§ 56 NBauO) als Eigenverbindlichkeit; eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass oder die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB greift bei erstmaliger Inanspruchnahme nicht. • Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist zu überprüfen an der ordnungsgemäßen Durchführung der Ersatzvornahme und den einschlägigen Vorschriften zur Gebührenerhebung; ein Überschreiten der geschuldeten Zumutbarkeit ist hier nicht dargetan. Der Kläger ist als Gesamtrechtsnachfolger nach Ausschlagung anderer Erben Eigentümer zweier verwahrloster Grundstücke mit baufälligen Gebäuden geworden. Die Behörde ordnete mit Bescheid vom 18.12.2012 sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (Beseitigung gefährlicher Gegenstände, Verschluss von Öffnungen, Sicherung einsturzgefährdeter Bauwerke) an und drohte Ersatzvornahme an. Nachdem der Kläger nicht fristgerecht gehandelt hatte, führte die Behörde die Ersatzvornahme durch und beauftragte ein Unternehmen; die tatsächlichen Kosten lagen bei 3.694,45 EUR zuzüglich Gebühren. Die Behörde setzte diese Kosten mit Kostenfestsetzungsbescheid fest; Widersprüche blieben erfolglos. Der Kläger rügte u.a., die Maßnahmen seien nicht mit Staatsrecht vereinbar, es handle sich um Nachlassverbindlichkeiten, die Dürftigkeitseinrede und Art.14 GG stünden seiner Inanspruchnahme entgegen, und die Kosten seien unverhältnismäßig. • Rechtsgrundlagen: §§ 64, 66, 70 Nds. SOG; § 56 NBauO; §§ 66 Abs.1 Nds. SOG, § 73 Abs.2 Nds. VwVG; NVwVG/Verwaltungskostenregelungen für Gebühren. • Wirksamkeit der Grundverfügung: Für die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme kommt es auf die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Grundverfügung zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme an; die angeordnete sofortige Vollziehung beseitigt die Vollstreckbarkeit der Verfügung nicht. • Kein Raum für materielle Überprüfung im Kostenverfahren: Materielle Einwendungen gegen die Grundverfügung sind im Verfahren über den Kostenfestsetzungsbescheid grundsätzlich unbeachtlich, solange die Verfügung wirksam war und die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt wurde. • Voraussetzungen der Ersatzvornahme: Die Behörde hat Fristen gesetzt, die Androhung nach § 70 Nds. SOG vorgenommen und die voraussichtlichen Kosten angegeben; die tatsächliche Überschreitung der Kostenschätzung ist unschädlich. • Kostenschuldnerschaft des Erben: Als Eigentümer ist der Kläger nach § 56 NBauO verhaltens- und verschuldensunabhängig für den Zustand der Grundstücke verantwortlich und damit Kostenschuldner nach § 66 Abs.1 Nds. SOG in Verbindung mit § 73 Abs.2 Nds. VwVG. • Kein Ausschluss durch Behördenversäumnis: Etwaiges vorheriges Bekanntsein oder verzögertes Handeln der Behörde entbindet den Eigentümer nicht von der Verpflichtung zur Gefahrenabwehr und Kostentragung. • Dürftigkeitseinrede und Nachlasscharakter: Die erstmalige Inanspruchnahme aus Zustandshaftung stellt keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB dar; damit greift die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB nicht. • Art. 14 GG nicht anwendbar: Die verfassungsrechtliche Begrenzung der Zustandshaftung zugunsten privater Eigentümer (Art.14 GG) gilt nicht zugunsten des Klägers, da dieser als Teil des Staates nicht Träger des Grundrechtsschutzes privaten Eigentums ist. • Höhe der Kosten und Gebühren: Die geltend gemachten Kosten sind durch eine Rechnung belegt und erscheinen nicht unangemessen; die Verwaltungsgebühr liegt im zulässigen Rahmen und unter 10% der Ersatzvornahmekosten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 8. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2013 ist rechtmäßig; die Ersatzvornahme war durch wirksame Anordnung gedeckt und ordnungsgemäß durchgeführt. Der Kläger haftet als Eigentümer aus verhaltensunabhängiger Zustandshaftung und kann die Inanspruchnahme nicht mit Verweis auf Nachlassverbindlichkeiten, Dürftigkeitseinrede oder Art.14 GG abwehren. Die geltend gemachten Kosten und die Verwaltungsgebühr sind in Höhe und Bemessung nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über Kosten und Vollstreckbarkeit wurde entsprechend getroffen; eine Berufung wurde nicht zugelassen.