Urteil
2 A 210/12
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft zur Sicherung der Verpflichtung zum Rückbau von Windenergieanlagen ist nach § 12 BImSchG i.V.m. § 35 Abs.5 BauGB zulässig und kann sich in der Höhe an den vom Betreiber prognostizierten Rückbaukosten orientieren.
• Bei nicht kompensierbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ist nach § 15 Abs.6 BNatSchG i.V.m. § 6 Abs.1 NAGBNatSchG eine Ersatzzahlung zulässig; die Behörde hat bei der Bemessung einen fachlichen Bewertungsspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
• Ein pauschaler Vorbehalt der Behörde, nach Fertigstellung des Vorhabens die Ersatzgeldfestsetzung anhand der tatsächlich entstandenen Investitionskosten zu ändern, ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig.
• Die Pflicht zur Vorlage fortlaufender jährlicher Monitoringberichte und die Verlagerung der Erfolgskontrolle der Kompensationsmaßnahmen allein auf den Vorhabenträger überschreitet die Befugnisse nach § 17 BNatSchG und ist rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Rückbaubürgschaft, Ersatzgeldfestsetzung und Grenzen behördlicher Vorbehalte bei WEA (Windenergie) • Eine unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft zur Sicherung der Verpflichtung zum Rückbau von Windenergieanlagen ist nach § 12 BImSchG i.V.m. § 35 Abs.5 BauGB zulässig und kann sich in der Höhe an den vom Betreiber prognostizierten Rückbaukosten orientieren. • Bei nicht kompensierbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ist nach § 15 Abs.6 BNatSchG i.V.m. § 6 Abs.1 NAGBNatSchG eine Ersatzzahlung zulässig; die Behörde hat bei der Bemessung einen fachlichen Bewertungsspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. • Ein pauschaler Vorbehalt der Behörde, nach Fertigstellung des Vorhabens die Ersatzgeldfestsetzung anhand der tatsächlich entstandenen Investitionskosten zu ändern, ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig. • Die Pflicht zur Vorlage fortlaufender jährlicher Monitoringberichte und die Verlagerung der Erfolgskontrolle der Kompensationsmaßnahmen allein auf den Vorhabenträger überschreitet die Befugnisse nach § 17 BNatSchG und ist rechtswidrig. Die Klägerin erhielt am 15.11.2011 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb von 13 Windenergieanlagen; das Vorhaben ist seit 2012 in Betrieb. Die Genehmigung enthielt Nebenbestimmungen u. a. zur Sicherung des Rückbaus (Bankbürgschaft in 2.982.200 EUR), zur Sicherstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ersatzzahlung 1.113.611,62 EUR; Sicherheitsleistung 220.000 EUR) und zu Monitoringpflichten. Die Klägerin legte Widerspruch ein und hielt vor allem die Höhe der Bürgschaft und der Ersatzzahlung sowie Vorbehalte zur nachträglichen Änderung der Ersatzfestsetzung und umfangreiche Monitoringauflagen für rechtswidrig. Im Widerspruchsverfahren erklärte der Kreis einige Punkte zwischenzeitlich für erledigt; das Gericht verhandelte die verbleibenden Streitfragen. Die Klägerin begehrt Aufhebung bestimmter Nebenbestimmungen; der Beklagte verteidigt deren Rechtmäßigkeit und Berechnungsmethoden (NLT-Papier u. a.). • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist statthaft; es handelt sich um selbstständig anfechtbare Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Auflagenvorbehalte). • Rückbaubürgschaft: Rechtsgrundlagen sind § 12 BImSchG i.V.m. § 35 Abs.5 BauGB; die Sicherheitsleistung dient dem legitimen Ziel, die Lasten des Rückbaus nicht der Allgemeinheit aufzubürden. Die Höhe ist nach den von der Klägerin selbst vorgelegten bzw. prognostizierten Netto-Rückbaukosten zu bemessen; ein Abschlag für mögliche Verwertungserlöse war nicht zu verlangen, weil Erlöse dem Eigentümer zustehen und deren Höhe unsicher ist. • Ersatzzahlung: Rechtsgrundlage ist § 15 Abs.6 BNatSchG i.V.m. § 6 Abs.1 NAGBNatSchG. Bei nicht kompensierbaren Einwirkungen in das Landschaftsbild ist eine Geldersatzleistung zulässig. Die Normen enthalten unbestimmte Begriffe ("Dauer und Schwere des Eingriffs"), die durch Auslegung, Gesetzessystematik, Gesetzgebungshistorie und Zweck konkretisierbar sind; Behörden steht dabei ein naturschutzfachlicher Bewertungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. • Bemessung der Ersatzzahlung: Die Behörde durfte die NLT-Empfehlungen (Oktober 2011) und ein stufenbezogenes Bewertungsmodell anwenden; die hiernach ermittelte Höhe ist sachlich nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung ist auf die rechtliche und tatsächliche Lage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen; zwischenzeitliche Entwürfe oder Erlasse sind nicht zu berücksichtigen. • Beschränkte gerichtliche Kontrolle: Aufgrund der systematischen Einordnung der Ersatzregel in die Eingriffsregelung ist die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob die Behörde Rahmen, Sachverhalt und Fachmaßstäbe beachtet und sich nicht von sachfremden Gesichtspunkten leiten ließ. • Vorbehalt zur nachträglichen Änderung der Ersatzzahlung: Der Vorbehalt, binnen eines Jahres nach Fertigstellung die tatsächlichen Investitionskosten nachzuverlangen und die Ersatzzahlung zu ändern, ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig. § 12 BImSchG schließt eine Ausdehnung kraft § 36 VwVfG aus; nachträgliche Auflagen sind nur unter engen, in § 12 BImSchG geregelten Voraussetzungen möglich. • Monitoring und Auflagenvorbehalt: Die Anordnung eines zeitlich unbefristeten, jährlichen Erfolgsmonitorings und die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur fortlaufenden Erfolgskontrolle gehen über § 17 BNatSchG hinaus. § 17 Abs.7 erlaubt die Prüfung durch die Behörde und allenfalls die Vorlage eines Berichts, nicht die dauerhafte Überwälzung der Erfolgskontrolle auf den Vorhabenträger. Ebenso fehlt es für einen generellen Auflagenvorbehalt an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nach § 12 BImSchG. • Soweit die Klägerin bestimmte Punkte im Verfahren für erledigt erklärte, war das Verfahren insoweit einzustellen; im Übrigen erfolgte eine aufgeteilte Entscheidung: Rückbaubürgschaft, Sicherheitsleistung für Kompensationsmaßnahmen und Höhe der Ersatzzahlung sind rechtmäßig; die Vorbehalte zur nachträglichen Änderung der Ersatzfestsetzung sowie das unbefristete Monitoring und der allgemeine Auflagenvorbehalt sind rechtswidrig. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die angefochtene Rückbaubürgschaft (II.2.17) ist rechtmäßig in der festgesetzten Höhe nach den prognostizierten Rückbaukosten und bleibt bestehen. Die Festsetzung der Ersatzzahlung zur Kompensation nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes (II.7) ist in ihrem Grundsatz und hinsichtlich der angewandten Bewertungsmethode rechtmäßig; die Höhe der Ersatzzahlung ist nicht zu beanstanden. Demgegenüber sind der von der Behörde vorgenommene Vorbehalt, nach Fertigstellung des Vorhabens die tatsächlichen Investitionskosten nachzuverlangen und die Ersatzzahlung nachträglich zu ändern, sowie die Anordnung eines zeitlich unbefristeten, jährlichen Erfolgsmonitorings und der unbeschränkte Auflagenvorbehalt rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Klage wird insoweit vollumfänglich stattgegeben; die Kostenentscheidung folgt der Billigkeit. Gegen die Entscheidung wird die Berufung zugelassen.