Urteil
4 A 194/14
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem auf Dauer angelegten zweijährigen Aufenthalt des Kindes/der Kinder bei einer Pflegeperson geht die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII kraft Gesetzes auf den Träger des Wohnortes der Pflegeperson über.
• Kosten, die der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Träger aufgewendet hat, sind nach § 89a Abs. 1 SGB VIII vom zuvor zuständigen Träger zu erstatten; maßgeblich ist der tatsächlich Beginn der hilfegewährenden Leistung.
• Ununterbrochene oder qualitativ unveränderte aufeinanderfolgende Hilfen (z. B. sozialpädagogische Familienhilfe gefolgt von Vollzeitpflege) sind als einheitliche Leistung zu betrachten; der Beginn der Leistung kann vor der formalen Bewilligung der späteren Hilfeform liegen.
• Ein schriftliches, bedingungsloses Anerkenntnis des Erstattungsanspruchs gegenüber dem zuvor leistenden Träger kann einen Erstattungsanspruch für den betreffenden Zeitraum ausschließen.
• Ausschlussfristen nach § 111 SGB X greifen erst nach Ablauf des letzten Tages der jeweiligen Gesamtleistung; bei fortgesetzten Hilfen ist der Gesamtzeitraum maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsübergang nach §86 Abs.6 SGB VIII und Kostenerstattung nach §89a SGB VIII • Bei einem auf Dauer angelegten zweijährigen Aufenthalt des Kindes/der Kinder bei einer Pflegeperson geht die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII kraft Gesetzes auf den Träger des Wohnortes der Pflegeperson über. • Kosten, die der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Träger aufgewendet hat, sind nach § 89a Abs. 1 SGB VIII vom zuvor zuständigen Träger zu erstatten; maßgeblich ist der tatsächlich Beginn der hilfegewährenden Leistung. • Ununterbrochene oder qualitativ unveränderte aufeinanderfolgende Hilfen (z. B. sozialpädagogische Familienhilfe gefolgt von Vollzeitpflege) sind als einheitliche Leistung zu betrachten; der Beginn der Leistung kann vor der formalen Bewilligung der späteren Hilfeform liegen. • Ein schriftliches, bedingungsloses Anerkenntnis des Erstattungsanspruchs gegenüber dem zuvor leistenden Träger kann einen Erstattungsanspruch für den betreffenden Zeitraum ausschließen. • Ausschlussfristen nach § 111 SGB X greifen erst nach Ablauf des letzten Tages der jeweiligen Gesamtleistung; bei fortgesetzten Hilfen ist der Gesamtzeitraum maßgeblich. Die Großmutter nahm im Juni 2005 die beiden Geschwister T. und U. vorübergehend in ihren Haushalt auf, nachdem die Mutter stationär aufgenommen worden war. Das Jugendamt des Beklagten gewährte der Mutter zuvor seit Dezember 2004 sozialpädagogische Familienhilfe; diese Hilfe wurde formal zum 31. Juli 2006 beendet. Das Familiengericht übertrug am 17. Juli 2006 die elterliche Sorge auf die Großmutter. Ab Oktober/Dezember 2006 bewilligte das Jugendamt des Beklagten Vollzeitpflege mit Pflegegeld an die Großmutter. Der Kläger übernahm die Fallzuständigkeit zum 1. November 2007 und zahlte Pflegegeld und weitere Aufwendungen bis Juli 2014/2015. Der Kläger verlangt Erstattung dieser Kosten vom Beklagten nach § 89a SGB VIII mit der Auffassung, die Leistung habe bereits im Dezember 2004 begonnen bzw. ununterbrochen fortbestanden. Der Beklagte verweigert Zahlung mit der Begründung, er sei ab dem relevanten Zeitpunkt nicht zuvor zuständig gewesen oder die Aufnahme sei nur innerfamiliäre Duldung gewesen. • Klage ist überwiegend begründet; Kläger hat Anspruch aus § 89a Abs.1 i.V.m. § 86 Abs.6 SGB VIII in Höhe von 133.550,84 EUR. • Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs.6 SGB VIII tritt kraft Gesetzes ein, wenn das Kind zwei Jahre bei einer Pflegeperson gelebt hat und ein dauerhafter Verbleib zu erwarten war; das war hier ab 27.06.2007 der Fall, weil die Kinder seit dem Wochenende 25./26.06.2005 faktisch im Haushalt der Großmutter lebten und ab Mitte 2006 ein dauerhafter Verbleib absehbar war. • Die maßgebliche Frage vor dem Übergang war, welcher Träger bis dahin zuständig gewesen sei; hierfür ist der Beginn der hilfegewährenden Leistung relevant. • Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne umfasst eine Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Hilfeformen; die zuvor vom Beklagten ab 01.12.2004 bewilligte sozialpädagogische Familienhilfe und die spätere Vollzeitpflege sind als zusammenhängende einheitliche Leistung zu werten, sodass der Beginn der Leistung auf den 01.12.2004 zurückreicht. • Zwischen der Beendigung der sozialpädagogischen Familienhilfe (31.07.2006) und der Bewilligung der Vollzeitpflege (16.10.2006) liegt keine relevante Unterbrechung: Es bestand bereits eine konkretisierte Wiederaufnahmeperspektive, und der Zeitraum war nur kurz. • Der Beklagte war bis zum gesetzlichen Zuständigkeitsübergang am 27.06.2007 zuvor zuständig; deshalb hat der Kläger nach Übernahme der Zuständigkeit Anspruch auf Erstattung der von ihm getätigten Aufwendungen. • Für den Zeitraum November 2007 bis März 2009 kann der Kläger keinen Erstattungsanspruch geltend machen, weil er dem Rückforderungsanspruch des Beklagten durch ein unbedingtes Anerkenntnis vom 19.02.2010 Rechnung getragen und den Betrag zurückgezahlt hat; dieses Anerkenntnis verhindert die erneute Geltendmachung des Anspruchs für diesen Zeitraum. • Eine materielle Ausschlussfrist nach § 111 SGB X greift nicht, weil die Gesamtleistung der Jugendhilfe erst am 31.07.2015 endete und daher die Klageerweiterung noch fristgerecht erfolgt ist. • Zinsanspruch folgt aus Anwendung der §§ 291, 288 BGB; Rechtshängigkeit für den ursprünglichen Teil mit Klageerhebung 15.07.2014, für die Erweiterung mit Eingang 08.04.2016. Der Kläger obsiegt im tenorierten Umfang. Er hat einen Erstattungsanspruch nach § 89a Abs.1 i.V.m. § 86 Abs.6 SGB VIII in Höhe von 133.550,84 EUR gegen den Beklagten; für den Zeitraum November 2007 bis März 2009 sind 26.465,00 EUR ausgeschlossen, weil der Kläger ein unbedingtes Anerkenntnis abgegeben und den Betrag zurückerstattet hat. Die Klageerweiterung um 17.628,87 EUR wurde als zulässig zugelassen und berücksichtigt, soweit sie den insgesamt festgestellten Erstattungsanspruch betrifft. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten anteilig; Verzinsung des geschuldeten Betrages erfolgt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab den jeweiligen Rechtshängigkeiten. Aufgrund des gesetzlich eingetretenen Zuständigkeitsübergangs und der Gesamtbetrachtung der Hilfen war der Beklagte zuvor zuständig, sodass der Kläger die von ihm nach Übernahme der Zuständigkeit geleisteten Aufwendungen zu erstattet bekommt.