Urteil
3 A 109/16
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Allein frühere Tätigkeit als Wachmann in internationalen Camps begründet keine Zugehörigkeit zu einer schutzbegründenden sozialen Gruppe und rechtfertigt regelmäßig keinen Flüchtlingsschutz.
• Die abstrakte erhöhte Gefährdung ehemaliger Ortskräfte reicht nicht aus; es kommt auf individuelle Umstände, die aktuelle Gefährdungslage und zumutbare inländische Fluchtalternativen an.
• Kabul stellt bei relativ anonymen Lebensmöglichkeiten und vorhandener staatlicher Kontrolle eine zumutbare inländische Fluchtalternative dar, sofern nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften persönlichen Gefährdung besteht.
• Weder Art. 3 EMRK (§ 60 Abs.5 AufenthG) noch § 60 Abs.7 AufenthG stehen die Rückkehr des Klägers nach Afghanistan entgegen, sofern keine lebensbedrohlichen Gesundheitszustände oder eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche Behandlung belegt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlings- oder subsidiäre Schutzberechtigung für ehemaligen Wachmann; Kabul als inländische Fluchtalternative • Allein frühere Tätigkeit als Wachmann in internationalen Camps begründet keine Zugehörigkeit zu einer schutzbegründenden sozialen Gruppe und rechtfertigt regelmäßig keinen Flüchtlingsschutz. • Die abstrakte erhöhte Gefährdung ehemaliger Ortskräfte reicht nicht aus; es kommt auf individuelle Umstände, die aktuelle Gefährdungslage und zumutbare inländische Fluchtalternativen an. • Kabul stellt bei relativ anonymen Lebensmöglichkeiten und vorhandener staatlicher Kontrolle eine zumutbare inländische Fluchtalternative dar, sofern nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften persönlichen Gefährdung besteht. • Weder Art. 3 EMRK (§ 60 Abs.5 AufenthG) noch § 60 Abs.7 AufenthG stehen die Rückkehr des Klägers nach Afghanistan entgegen, sofern keine lebensbedrohlichen Gesundheitszustände oder eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche Behandlung belegt sind. Der 1992 geborene afghanische Kläger (tadschikische Volkszugehörigkeit, schiitisch) war mehrere Jahre als Bäcker und zuvor ca. 1,5 Jahre als Sicherheitsmann für Camps mit amerikanischer Präsenz tätig. Er reiste April 2015 nach Deutschland ein und stellte im März 2016 Asylantrag. Das Bundesamt lehnte im Juli 2016 Asyl, Flüchtlings- und subsidiären Schutz ab, stellte kein Abschiebungsverbot nach §60 AufenthG fest und forderte zur Ausreise auf. Der Kläger rügt erhöhte Gefährdung wegen seiner früheren Tätigkeit und seiner Religionszugehörigkeit sowie Unverhältnismäßigkeit der Abschiebung; er bestreitet indes konkrete frühere Verfolgung im Herkunftsland. Er gibt außerdem pauschal psychische Probleme an. Das Gericht hält die Klage für zulässig, prüfte Glaubhaftigkeit, Lage in Provinz E. und Kabul sowie mögliche inländische Fluchtalternativen und stellte Beweis- und Lageermittlungen an. • Klage unbegründet; angefochtener Bescheid rechtmäßig (§113 VwGO). • Flüchtlingsschutz nach §3 AsylG: Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung; Kläger konnte nicht schlüssig darlegen, dass ihm wegen Bewachungstätigkeit oder Religionszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Verfolgung droht. • Keine Zugehörigkeit zu einer schutzwürdigen sozialen Gruppe: Personen, die internationale Camps bewacht haben, bilden keine deutlich abgegrenzte, von der Gesellschaft als andersartig betrachtete Gruppe. • Abstrakt erhöhtes Risiko ehemaliger Ortskräfte genügt nicht; es bedarf konkreter, aktueller Anknüpfungstatsachen für eine Individualisierung der Gefahr. • Inländischer Schutz (§3e AsylG): Kabul bietet aufgrund Anonymität, staatlicher Kontrolle und Erwerbsmöglichkeiten eine zumutbare Fluchtalternative; hier bestehen keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden schwerwiegenden Gefahren. • Subsidiärer Schutz (§4 AsylG / §60 Abs.2 AufenthG): Kein ernsthafter Schaden durch einen der genannten Akteure, da keine konkrete individuelle Gefahr dargelegt wurde. • Abschiebungsverbote (§60 Abs.5, Abs.7 AufenthG): Art.3- und §60-7-Schwellen sind hoch; die allgemeine humanitäre Lage und das abstrakte Risiko genügen nicht, ebenso wenig die unsubstantiierte Behauptung psychischer Erkrankung ohne fachärztliches Attest. • Ausreiseaufforderung und Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots entsprechen den gesetzlichen Anforderungen; kein Ermessensfehler erkennbar. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid des Bundesamtes vom 20.07.2016 bleibt in vollem Umfang wirksam. Der Kläger erhält weder Flüchtlingsstatus nach §3 AsylG noch subsidiären Schutz nach §4 AsylG, weil er nicht darlegen konnte, dass ihm wegen seiner früheren Tätigkeit oder seiner Religionszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Eine inländische Fluchtalternative (insbesondere Kabul) ist zumutbar und schließt den Schutzanspruch aus. Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG bestehen nicht; etwaige gesundheitliche Angaben waren unsubstantiiert und genügten nicht zur Begründung eines Abschiebungshindernisses.