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Urteil

5 A 1/16

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entscheidung der Polizei über die Ablehnung eines Antrags auf Löschung erkennungsdienstlicher Daten ist ein Verwaltungsakt und mit einer Verpflichtungsklage angreifbar. • Die Umwidmung von erkennungsdienstlich erhobenen Daten nach § 81b StPO in eine Speicherung zu Gefahrenabwehrzwecken nach § 39 Abs. 3 Nds. SOG setzt voraus, dass die ursprüngliche Erhebung rechtmäßig war. • Waren die erkennungsdienstliche Behandlung und Datenerhebung nach § 81b 1. Alt. StPO unverhältnismäßig bzw. rechtswidrig, ist die anschließende Speicherung nach § 39 Abs. 3 Nds. SOG unzulässig und die Löschung zu verlangen. • Die Verwaltungsgerichte dürfen im Verfahren über Löschungsansprüche inzident die Rechtmäßigkeit strafprozessualer Maßnahmen prüfen, soweit dies für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Speicherung entscheidungserheblich ist.
Entscheidungsgründe
Löschung erkennungsdienstlicher Daten nach rechtswidriger Maßnahme; Unzulässigkeit der Umwidmung in Gefahrenabwehrspeicherung • Eine Entscheidung der Polizei über die Ablehnung eines Antrags auf Löschung erkennungsdienstlicher Daten ist ein Verwaltungsakt und mit einer Verpflichtungsklage angreifbar. • Die Umwidmung von erkennungsdienstlich erhobenen Daten nach § 81b StPO in eine Speicherung zu Gefahrenabwehrzwecken nach § 39 Abs. 3 Nds. SOG setzt voraus, dass die ursprüngliche Erhebung rechtmäßig war. • Waren die erkennungsdienstliche Behandlung und Datenerhebung nach § 81b 1. Alt. StPO unverhältnismäßig bzw. rechtswidrig, ist die anschließende Speicherung nach § 39 Abs. 3 Nds. SOG unzulässig und die Löschung zu verlangen. • Die Verwaltungsgerichte dürfen im Verfahren über Löschungsansprüche inzident die Rechtmäßigkeit strafprozessualer Maßnahmen prüfen, soweit dies für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Speicherung entscheidungserheblich ist. Der Kläger, Geschäftsführer eines Sicherheitsdienstes, war Beschuldigter in Ermittlungen wegen Brandstiftung und Betrugs im Zusammenhang mit einem Gebäudebrand. Am 16. August 2011 wurde bei ihm eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt; Fingerabdrücke, Personenbeschreibung, Lichtbilder und eine Speichelprobe wurden erhoben. Das Strafverfahren gegen ihn wurde im Juli 2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kläger beantragte die Löschung der erkennungsdienstlichen Unterlagen; die Polizei lehnte mit dem Hinweis auf einen Restverdacht und Wiederholungsgefahr ab und stützte sich auf § 39 Abs. 3 Nds. SOG. Der Kläger klagte vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg auf Löschung der noch gespeicherten Daten. Das Gericht prüfte inzident die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen erkennungsdienstlichen Maßnahme und die Zulässigkeit der Umwidmung der Daten zu Gefahrenabwehrzwecken. • Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, weil die behördliche Entscheidung über den Löschungsantrag ein Verwaltungsakt mit Außenwirkung ist und das informationelle Selbstbestimmungsrecht berührt. • Die Verwaltungsgerichte dürfen inzident die Rechtmäßigkeit strafprozessualer Maßnahmen prüfen, wenn dies für die Beurteilung der Zulässigkeit der späteren Speicherung entscheidungserheblich ist (Art. 19 Abs. 4 GG; § 17 Abs. 2 GVG i.V.m. VwGO). • Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 1. Alt. StPO war rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieß: Die Maßnahme war für die Durchführung des Strafverfahrens nicht erforderlich, da weder eine Identifizierung Unbekannter noch ein tatortbezogener Abgleich mit vorhandenen Asservaten zu erwarten war. • Fotografien und Personenbeschreibung waren nicht erforderlich, weil keine belastbaren Hinweise auf eine unbekannte tatbeteiligte Person vorlagen und Zeugen den Kläger kannten; eine spätere Anfertigung bei neu auftauchenden Erkenntnissen wäre möglich gewesen. • Die Abnahme von Fingerabdrücken war nicht erforderlich, weil zu Zeitpunkt der Anordnung keine tatrelevanten Asservate mit verwertbaren Spuren vorlagen und ein nachträglicher Abgleich bei Fund solcher Spuren möglich gewesen wäre. • Die Umwidmung der erkennungsdienstlich erhobenen Daten in eine längerfristige Speicherung zu Gefahrenabwehrzwecken nach § 39 Abs. 3 Nds. SOG war deshalb unzulässig, weil sie nur Daten erfasst, die zuvor rechtmäßig erhoben worden sind; die fehlende Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Maßnahme macht die Speicherung von vornherein unzulässig. • Eine Umdeutung der Maßnahme auf eine andere Rechtsgrundlage (§ 81b 2. Alt. StPO) kommt nicht in Betracht, ebenso wenig eine Umdeutung nach § 47 VwVfG, weil sich Zielrichtung, Rechtsfolgen und Eingriffsintensität wesentlich unterscheiden und eine gesetzliche Grundlage für die Zweckänderung fehlt. Die Klage hat Erfolg. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, die noch vorhandenen und gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten des Klägers (Fingerabdrücke, Personenbeschreibung, Lichtbilder) zu löschen, weil die ursprüngliche erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 1. Alt. StPO unverhältnismäßig und damit rechtswidrig war. Die rechtswidrige Erhebung macht die anschließende Speicherung nach § 39 Abs. 3 Nds. SOG unzulässig. Eine Umwidmung oder Umdeutung der Maßnahme auf eine andere Rechtsgrundlage kommt nicht in Betracht. Die Ablehnung des Löschungsantrags durch die Behörde verletzt damit die Rechte des Klägers; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden geregelt.