Urteil
4 A 231/16
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Illegaler Ausreise, längerer Aufenthalt im Ausland und Asylantrag in westlichem Staat können in Syrien als Gesinnungsabweichung gewertet werden und Verfolgungsgefahr begründen.
• Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung in Syrien kann bei Rückkehr wegen erwartbarer Bestrafung, Folter oder Verschwindenlassen eine asylrelevante Verfolgung darstellen (§ 3a Abs.2 Nr.5 AsylG).
• Herkunft aus einem als regimekritisch bekannten Gebiet (Homs) erhöht das Risiko, von Sicherheitsbehörden als Oppositioneller eingestuft zu werden.
• Interner Schutz in Syrien ist aufgrund flächendeckender Kontrolle, Checkpoints und Luftangriffe regelmäßig nicht zumutbar (§ 3e AsylG).
Entscheidungsgründe
Flüchtlingseigenschaft wegen Wehrdienstentziehung, illegaler Ausreise und Herkunft aus Homs • Illegaler Ausreise, längerer Aufenthalt im Ausland und Asylantrag in westlichem Staat können in Syrien als Gesinnungsabweichung gewertet werden und Verfolgungsgefahr begründen. • Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung in Syrien kann bei Rückkehr wegen erwartbarer Bestrafung, Folter oder Verschwindenlassen eine asylrelevante Verfolgung darstellen (§ 3a Abs.2 Nr.5 AsylG). • Herkunft aus einem als regimekritisch bekannten Gebiet (Homs) erhöht das Risiko, von Sicherheitsbehörden als Oppositioneller eingestuft zu werden. • Interner Schutz in Syrien ist aufgrund flächendeckender Kontrolle, Checkpoints und Luftangriffe regelmäßig nicht zumutbar (§ 3e AsylG). Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger aus Homs, reiste illegal aus Syrien aus, hielt sich längere Zeit im westlichen Ausland auf und stellte dort einen Asylantrag. Er leistete 2006–2008 Wehrdienst und steht als Reservist zur Wiederberufung an; örtliche Behörden hätten ihn bereits zweimal aufgesucht. Das Bundesamt erkannte subsidiären Schutz zu, lehnte aber die Flüchtlingseigenschaft ab. Der Kläger rügt, ihm drohe bei Rückkehr Verfolgung wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und weil er den Militärdienst im Fall der Einberufung verweigern werde. Das Gericht prüfte die Lage in Syrien, die Praxis an Flughäfen und Checkpoints, die Funktion des Militärdienstes im Konflikt sowie mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen. • Anwendbares Recht ist das AsylG; maßgeblicher Prüfzeitpunkt ist die Entscheidung gemäß §77 AsylG. • Flüchtlingseigenschaft nach §3 AsylG setzt begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines Merkmals wie politischer Überzeugung voraus; Verfolgung kann auch von staatlichen Akteuren ausgehen (§3, §§3a–3d AsylG). • Bei Rückkehr sind Verfolgungsprognose und Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen; frühere Verfolgung oder vorverfolgte Ausreise begründen eine widerlegbare Vermutung. • Syrien ist durch willkürliche Verhaftungen, Folter und schlechte Haftbedingungen gekennzeichnet; Flughäfen und Checkpoints sind Gefahrenorte für Rückkehrer. • Die Kombination folgender Tatsachen erhöht das individuelle Risiko des Klägers: a) reservistenfähiges Alter und bereits erfolgte Wehrdienstleistung mit drohender Wiederberufung; b) illegale Ausreise und Asylantrag im Ausland; c) Herkunft aus Homs, einer als regimekritisch angesehenen Region. • Wehrdienstentziehung bzw. Weigerung, an Kriegsverbrechen teilzunehmen, begründet nach §3a Abs.2 Nr.5 AsylG eine asylrelevante Verfolgung, wenn bei Verweigerung Bestrafung droht; dies gilt auch, wenn der Dienst Kriegsverbrechen umfasst, ohne dass der Betroffene diese selbst begangen haben müsste. • Interne Fluchtalternative ist nicht zumutbar (§3e AsylG), weil sichere Gebiete nicht erkennbar sind und Rückkehrer an Flughäfen oder Kontrollpunkten erfasst werden; somit steht kein wirksamer innerstaatlicher Schutz zur Verfügung. Die Klage hat Erfolg: Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nach §3 Abs.1, §3 Abs.4 AsylG zuzuerkennen. Das Gericht stellt fest, dass bei verständiger Würdigung der Umstände bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Entscheidend sind seine Reservistenstellung und die drohende Einberufung verbunden mit der Absicht, den Dienst zu verweigern, seine illegale Ausreise und Asylantragstellung sowie die Herkunft aus Homs. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative besteht nicht. Damit überwiegen die für eine Flüchtlingseigenschaft sprechenden Umstände; die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes ist rechtswidrig und aufzuheben.