Urteil
2 A 40/16
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine kommunale Hundesteuersatzung darf zur Lenkung der Hundehaltung erhöhte Sätze für gefährliche Hunde vorsehen.
• Eine örtliche Aufwandsteuer überschreitet ihre Rechtsgrundlage nur, wenn sie durch erdrosselnde Wirkung die Ausübung des besteuerten Verhaltens faktisch unmöglich macht.
• Zur Beurteilung einer erdrosselnden Wirkung sind maßgeblich der Steigerungssatz gegenüber dem normalen Steuersatz und der Vergleich mit den durchschnittlichen Haltungskosten.
• Vergleiche mit Steuersätzen anderer Gemeinden sind für die Verfassungsmäßigkeit einer kommunalen Satzung unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Hundesteuer für gefährliche Hunde nicht erdrosselnd; Satzung rechtmäßig • Eine kommunale Hundesteuersatzung darf zur Lenkung der Hundehaltung erhöhte Sätze für gefährliche Hunde vorsehen. • Eine örtliche Aufwandsteuer überschreitet ihre Rechtsgrundlage nur, wenn sie durch erdrosselnde Wirkung die Ausübung des besteuerten Verhaltens faktisch unmöglich macht. • Zur Beurteilung einer erdrosselnden Wirkung sind maßgeblich der Steigerungssatz gegenüber dem normalen Steuersatz und der Vergleich mit den durchschnittlichen Haltungskosten. • Vergleiche mit Steuersätzen anderer Gemeinden sind für die Verfassungsmäßigkeit einer kommunalen Satzung unbeachtlich. Der Kläger hält in seinem Haushalt zwei Hunde, die durch den Landkreis Celle als gefährlich eingestuft wurden. Die Gemeinde Hambühren setzte zunächst für 2014 für einen Hund eine Steuer von 54 € fest; nach Feststellung der Gefährlichkeit änderte sie den Bescheid und veranlagte für den Zeitraum 01.08.2014–31.12.2014 zwei gefährliche Hunde mit hohen Jahressteuersätzen. Später senkte die Gemeinde per Satzungsänderung rückwirkend den Satz für den zweiten gefährlichen Hund von 1.542 € auf 900 € und erließ einen Änderungsbescheid. Der Kläger klagte mit dem Vorwurf, die hohen Steuersätze seien erdrosselnd und die Gemeinde habe bei der Festsetzung die erforderlichen Erwägungen nicht getroffen. Die Beteiligten erklärten Teile des Rechtsstreits für erledigt; strittig blieb insbesondere der reduzierte Satz von 900 € für den zweiten gefährlichen Hund. • Rechtsgrundlage sind die einschlägigen Vorschriften der Hundesteuersatzung (insbesondere §§ 2–4 HStS) i.V.m. kommunaler Gesetzgebungskompetenz. Die Satzung klassifiziert bestimmte Hunde als gefährlich und weist hierfür erhöhte Jahressteuersätze aus. • Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer; eine Steuer darf auch Lenkungszwecke verfolgen. Eine Lenkungswirkung ist zulässig, solange die Steuer nicht durch erdrosselnde Wirkung die Besteuerungskompetenz in eine Verbotsfunktion umwandelt. • Maßgebliche Kriterien zur Prüfung einer erdrosselnden Wirkung sind (a) der Steigerungssatz gegenüber dem jeweiligen normalen Steuersatz und (b) ob die Jahressteuer die durchschnittlichen Haltungskosten deutlich übersteigt. Maßgeblich ist der durchschnittliche Steuerpflichtige und die konkret besteuerte Konstellation (hier: erster bzw. zweiter Hund jeweils separat vergleichen). • Auf dieser Grundlage sind die von der Gemeinde gewählten Steigerungen (erste gefährliche gegenüber erstem normalen Hund 12-fach; zweiter gefährlicher gegenüber zweitem normalen Hund 7-fach) deutlich unter den in der Rechtsprechung als verfassungswidrig bewerteten Verhältnissen. • Die Gemeinde hat nachvollziehbar dargelegt, dass die durchschnittlichen laufenden Haltungskosten eines Hundes mindestens ca. 1.077 € jährlich betragen; einmalige und zusätzliche besondere Kosten wurden in der Berechnung nicht eingerechnet, sodass die angesetzten Steuersätze die durchschnittlichen Kosten nicht deutlich übersteigen. • Ein Vergleich mit Nachbargemeinden ist rechtlich irrelevant, da die Gemeinde bei kommunalen Steuern innerhalb verfassungsrechtlicher Grenzen frei entscheidet. Ebenso ist der Vortrag des Klägers zu individuellen niedrigeren Kosten nicht maßgeblich, weil auf Durchschnittswerte abzustellen ist. • Die Verfahrenskostenentscheidung berücksichtigt die teilweisen Erledigungserklärungen; hinsichtlich des streitigen Teils trägt der Kläger die Kosten. Die Klage ist insoweit unbegründet; der Bescheid vom 29.09.2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 15.06.2015 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig. Die Hundesteuersatzung der Gemeinde und die für gefährliche Hunde festgesetzten Sätze (660 € für den ersten, 900 € für den weiteren gefährlichen Hund jährlich) überschreiten nicht die Grenze zur erdrosselnden Wirkung. Die Gemeinde durfte die erhöhten Sätze zur Lenkung der Hundehaltung festsetzen; die Wort- und Zahlenvergleiche des Klägers führen nicht zur Unrechtsfeststellung. Die Kostenentscheidung: für den erledigten Teil trägt die Beklagte die Kosten, hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils hat der Kläger die Kosten zu tragen. Eine Berufungserlaubnis wird nicht erteilt.