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Urteil

3 E 2/17

Verwaltungsgericht Lüneburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Nachdem die Antragsgegnerin und Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 14. März 2017 die Rücknahme der Erinnerung bzw. des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§§ 165, 151 Satz 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Januar 2017 (Az. 3 B 27/16) erklärt hat, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.02.2011 - 4 KSt 1003/10 -, BeckRS 2011, 47877). 2 Entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO konnte der Berichterstatter statt der Kammer entscheiden (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.02.2011 - 4 KSt 1003/10 -, BeckRS 2011, 47877 (Einzelrichter)). 3 Der Kostenausspruch erfolgte nach § 155 Abs. 2 VwGO. 4 Der Beschluss ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen. ', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE170025559&psml=bsndprod.psml&max=true