Urteil
3 A 110/16
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zweitantrag auf internationalen Schutz ist trotz vorheriger Ablehnung in einem EU-Mitgliedstaat zulässig, wenn der Antragsteller neue, geeignete Beweismittel vorlegt und die Voraussetzungen des § 51 VwVfG gewahrt sind.
• Schriftstücke, die persönliche Bezüge aufweisen und erst nach dem ersten Verfahren bekannt wurden, können neue Beweismittel im Sinne des § 71a Abs.1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG darstellen.
• Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a Abs.1 AsylG (i.V.m. § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG) ist rechtswidrig, wenn die Behörde die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ausreichend geprüft hat.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit eines Zweitantrags bei neuen, geeigneten Beweismitteln • Ein Zweitantrag auf internationalen Schutz ist trotz vorheriger Ablehnung in einem EU-Mitgliedstaat zulässig, wenn der Antragsteller neue, geeignete Beweismittel vorlegt und die Voraussetzungen des § 51 VwVfG gewahrt sind. • Schriftstücke, die persönliche Bezüge aufweisen und erst nach dem ersten Verfahren bekannt wurden, können neue Beweismittel im Sinne des § 71a Abs.1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG darstellen. • Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a Abs.1 AsylG (i.V.m. § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG) ist rechtswidrig, wenn die Behörde die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ausreichend geprüft hat. Der 1993 geborene Kläger, afghanischer Staatsangehöriger, stellte in Belgien zwei Asylanträge, die abgelehnt wurden. Er reiste im Dezember 2014 nach Deutschland und stellte am 18. März 2015 erneut einen Asylantrag. Das Bundesamt geleitete zunächst nach Belgien, entschied dann am 1. August 2016, die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland abzulehnen und kein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG festzustellen. Der Kläger legte im Gerichtsverfahren Schreiben vor, die angeblich Drohungen der Taliban enthalten und die seine Familie erst Ende 2015/Anfang 2016 erhalten, er aber erst September 2016 weitergeleitet habe. Er rügt, diese neuen Schriftstücke seien geeignet, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen und machte geltend, er habe ohne grobes Verschulden die Unterlagen im belgischen Verfahren nicht vorlegen können. Das Gericht prüfte insbesondere die Zulässigkeit des Zweitantrags nach § 71a Abs.1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG und die Geeignetheit der neuen Beweismittel. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, weil es sich um eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG handelt. • Rechtsgrundlage und Prüfungsumfang: Nach dem Integrationsgesetz ist die Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als Unzulässigkeitsentscheidung zu behandeln; es erfolgt eine zweistufige Prüfung (Zulässigkeit nach §§ 51,71a AsylG, dann materielle Sachprüfung). • Anforderungen an neue Beweismittel (§ 51 VwVfG): Neue Beweismittel müssen geeignet erscheinen, zusammen mit früheren Angaben eine günstigere Entscheidung herbeizuführen und binnen drei Monaten nach Kenntnis vorgebracht werden; der Kläger hat diese Frist gewahrt. • Sachverhaltliche Bewertung der Schriftstücke: Die vorgelegten Schreiben weisen persönliche Bezüge (Provinzangabe, konkrete Tätigkeit, Name des Klägers und des Vaters) auf und unterscheiden sich qualitativ von zuvor vorgelegten Unterlagen; das Gericht hegt keine durchgreifenden Zweifel an ihrem Erhalt im September 2016. • Keine alternative Rechtsgrundlage zur Aufrechterhaltung: Andere Unzulässigkeitsgründe (§ 29 Abs.1 Nr.1,2,3,4 AsylG) greifen nicht; insbesondere ist die Regelung über sichere Drittstaaten nicht auf EU-Mitgliedstaaten in § 29 Abs.1 Nr.3 AsylG anwendbar. • Verletzung des Prüfungsrechts: Die rechtswidrige Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verletzt das unionsrechtlich geschützte Recht auf Prüfung des Schutzbegehrens durch den Mitgliedstaat. • Rechtsfolgen: Die Entscheidung des Bundesamtes war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten; daher war der Bescheid aufzuheben und die zuvor getroffenen Feststellungen zu Abschiebungsverboten sowie die Abschiebungsandrohung waren verfrüht und aufzuheben. Die Klage ist begründet; der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2016 ist aufzuheben. Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland ist zulässig, weil der Kläger neue, geeignete Beweismittel vorgelegt hat und die Voraussetzungen des § 71a Abs.1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG erfüllt sind. Eine Fortführung der Ablehnung auf anderer Rechtsgrundlage kommt nicht in Betracht; die Entscheidung verletzt das Recht des Klägers auf Prüfung seines Schutzbegehrens. Die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG nicht vorliegen, sowie die Abschiebungsandrohung sind verfrüht und aufzuheben. Die Kostenentscheidung und die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden dementsprechend getroffen.