Beschluss
3 B 33/17
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn die Klage gegen den abschlägigen Asylbescheid bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung nach § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 AsylG hat.
• Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ist entgegenstehendes Ablehnungsgrund für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG; der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bei gesetzlicher aufschiebender Wirkung des Asylverfahrens • Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn die Klage gegen den abschlägigen Asylbescheid bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung nach § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 AsylG hat. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ist entgegenstehendes Ablehnungsgrund für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG; der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Der Antragsteller wandte sich mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung seines Asylantrags. Er begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Bescheid erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für die vorläufige Anordnung besteht oder ob die Klage bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Relevante frühere Entscheidungen und gesetzliche Regelungen zum Asylverfahrensrecht wurden berücksichtigt. Es ging nicht um weitere Verfahrensfragen oder Nebensachen, sondern ausschließlich um die Zulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. • Der Antrag ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses: Nach § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen den ablehnenden Asylbescheid bereits aufschiebende Wirkung, sodass eine separate Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO entbehrlich ist. • Das Gericht stützt sich auf ständige Rechtsprechung (u. a. Entscheidungen des VG München und frühere Beschlüsse des VG Lüneburg), wonach in vergleichbaren Fällen ein eigener Anordnungsanspruch nicht besteht. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG; der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten. • Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar, sodass keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung gegeben sind. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt, weil die Klage gegen den ablehnenden Asylbescheid bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung nach § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG besitzt und daher ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt. Demnach ist der separate Antrag unzulässig. Der Antragsteller wurde zur Tragung der außergerichtlichen Kosten verurteilt; gerichtliche Kosten wurden nicht erhoben. Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist.