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Beschluss

10 B 2/17

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs.1 Nr.1 NDiszG setzt voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; dies erfordert eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Höchstmaßnahme gegenüber milderen Sanktionen. • Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann durch sonstige Tatsachen, einschließlich erstinstanzlicher strafgerichtlicher Feststellungen, erschüttert werden; eine amtsärztliche Widerlegung ist nicht in jedem Fall erforderlich. • Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung oder der Einbehaltung von Bezügen ist gemäß § 58 NDiszG einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. • Bei summarischer Prüfung kann trotz erheblicher Indizien für Pflichtverletzungen eine Entfernung aus dem Dienst nicht als wahrscheinlicher angesehen werden, wenn mildernde oder rehabilitierende Umstände eine ebenso wahrscheinliche mildere Disziplinarmaßnahme erscheinen lassen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung vorläufiger Dienstenthebung wegen fehlender überwiegender Wahrscheinlichkeit der Entfernung • Eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs.1 Nr.1 NDiszG setzt voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; dies erfordert eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Höchstmaßnahme gegenüber milderen Sanktionen. • Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann durch sonstige Tatsachen, einschließlich erstinstanzlicher strafgerichtlicher Feststellungen, erschüttert werden; eine amtsärztliche Widerlegung ist nicht in jedem Fall erforderlich. • Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung oder der Einbehaltung von Bezügen ist gemäß § 58 NDiszG einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. • Bei summarischer Prüfung kann trotz erheblicher Indizien für Pflichtverletzungen eine Entfernung aus dem Dienst nicht als wahrscheinlicher angesehen werden, wenn mildernde oder rehabilitierende Umstände eine ebenso wahrscheinliche mildere Disziplinarmaßnahme erscheinen lassen. Die Antragstellerin ist verbeamtete Studienrätin (A13) an einem Gymnasium und war nebenamtlich teilabgeordnet. Sie beantragte Sonderurlaub zur Begleitung ihrer Tochter bei einer Fernsehsendung; der Antrag wurde abgelehnt. Anfang Januar 2016 legte die Antragstellerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 7.–29. Januar 2016 vor und reiste offenbar nach I. zur Fernsehteilnahme ihrer Tochter. Aufgrund medienwirksamer Auftritte und Ermittlungen des Strafverfahrens erhob die Dienstbehörde Disziplinarmaßnahmen, setzte ein Verbot der Dienstgeschäfte und ordnete später vorläufige Dienstenthebung sowie Einbehaltung von 50% der Bezüge an. Strafgerichtlich wurde die Antragstellerin in erster Instanz wegen Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse verurteilt, Berufung läuft. Die Antragstellerin beantragt die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Kürzung der Bezüge. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Aussetzung nach § 58 Abs.1 NDiszG ist statthaft; Voraussetzung ist das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen (§ 52 Abs.2 NDiszG). • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 38 Abs.1 Nr.1 NDiszG darf vorläufig enthoben werden, wenn voraussichtlich im Disziplinarverfahren auf Entfernung erkannt wird; «voraussichtlich» erfordert eine summarische Prüfung, die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Höchstmaßnahme gegenüber milderen Sanktionen verlangt. • Tatsächliche Bewertung: Es liegen Indizien für ein Dienstvergehen (schuldhaftes Fernbleiben, Verletzung der Anzeigepflicht nach § 67 NBG) vor; der Beweiswert der eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist durch strafgerichtliche Feststellungen erschüttert. • Abwägung der Disziplinarmaßnahme: Trotz der Schwere des Fehlverhaltens (Täuschungsindizien, Öffentlichkeitswirkung, erhebliche Störungen und Vorbildfunktion) ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 11 NDiszG) verhängt wird; eine Zurückstufung (§ 10 NDiszG) ist ebenso wahrscheinlich. • Beurteilung der Einbehaltung: Die Voraussetzungen für die 50%ige Einbehaltung gemäß § 38 Abs.2 NDiszG hängen von der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung; da deren Voraussetzungen nicht als vorwiegend gegeben angesehen werden, ist auch die Einbehaltung nicht gerechtfertigt. • Verhältnis- und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Alternative Maßnahmen (weitere Abordnung) wurden geprüft; da die prognostische Voraussetzung für die Höchstmaßnahme fehlt, ist die vorläufige Dienstenthebung als unverhältnismäßig anzusehen. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Für die summarische Prüfung können auch nicht rechtskräftige erstinstanzliche Straffeststellungen herangezogen werden; die Entscheidung stützt sich auf den Stand der Ermittlungen und das strafgerichtliche Urteil in erster Instanz. Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von 50% der Dienstbezüge ist begründet. Das Gericht hält ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten vorläufigen Dienstenthebung und der Kürzung der Bezüge für gegeben, weil nach summarischer Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wird. Zwar liegen gewichtige Indizien für Pflichtverletzungen vor und die eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nach dem Ermittlungsstand erheblich in Frage gestellt; gleichwohl erscheint eine milder zu bewertende Disziplinarmaßnahme (z. B. Zurückstufung) ebenso wahrscheinlich wie die Höchstmaßnahme. Daher sind die Maßnahmen vorläufig auszusetzen. Die Entscheidung schützt die dienst- und besoldungsrechtlichen Interessen der Antragstellerin bis zur endgültigen Klärung in den Hauptverfahren.