Urteil
3 A 207/16
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Familie aus Kabul, die wegen erlittenen und wiederholten gezielten Drohungen regierungsfeindlicher Kräfte nicht mit innerstaatlichem Schutz rechnen kann, hat Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG).
• Bei glaubhaft dargelegten vorherigen Bedrohungen besteht eine widerlegbare Vermutung für die Wiederholungsgefahr; die Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit.
• Interner Schutz ist unzumutbar, wenn dem von Rückkehr Betroffenen und insbesondere einer Familie das Existenzminimum und hinreichender Schutz in einem anderen Landesteil nicht mit ausreichender Sicherheit zuzumuten sind.
• Die Unfähigkeit staatlicher Stellen in Afghanistan, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu gewähren, kann subsidiären Schutz begründen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. §§ 3c, 3d AsylG).
Entscheidungsgründe
Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen glaubhafter Drohungen durch regierungsfeindliche Kräfte • Eine Familie aus Kabul, die wegen erlittenen und wiederholten gezielten Drohungen regierungsfeindlicher Kräfte nicht mit innerstaatlichem Schutz rechnen kann, hat Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG). • Bei glaubhaft dargelegten vorherigen Bedrohungen besteht eine widerlegbare Vermutung für die Wiederholungsgefahr; die Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. • Interner Schutz ist unzumutbar, wenn dem von Rückkehr Betroffenen und insbesondere einer Familie das Existenzminimum und hinreichender Schutz in einem anderen Landesteil nicht mit ausreichender Sicherheit zuzumuten sind. • Die Unfähigkeit staatlicher Stellen in Afghanistan, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu gewähren, kann subsidiären Schutz begründen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. §§ 3c, 3d AsylG). Kläger sind ein afghanischer Ehemann (Kläger zu 1.), seine Ehefrau und drei gemeinsame minderjährige Kinder. Der Kläger betreieb mehrere Läden in Kabul und belieferte auch staatliche Stellen. Er wurde wiederholt von Personen aufgefordert, bei Lieferungen Sprengstoff beizufügen; dann erhielt er Morddrohungen und wechselte mehrfach den Ladenstandort. Schließlich organisierte sein Schwager die Ausreise; die Familie reiste 2015 nach Deutschland und stellte Asylanträge. Das Bundesamt lehnte Asyl, Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz ab und ordnete Ausreise bzw. Abschiebung an. Die Familie klagte nur noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. hilfsweise auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Das Verwaltungsgericht prüfte Glaubhaftigkeit, Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure und die Zumutbarkeit internen Schutzes. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Die Kläger haben Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG, weil ihnen bei Rückkehr ernsthafter Schaden in Form unmenschlicher Behandlung droht und kein wirksamer staatlicher Schutz besteht. • Glaubhaftigkeit und Wiederholungsgefahr: Der Vortrag des Klägers zu 1. über konkrete, detaillierte Bedrohungen durch regierungsfeindliche Kräfte wurde vom Gericht als glaubhaft bewertet. Vorverfolgung begründet eine widerlegbare Vermutung für erneute Verfolgung; hier liegen keine stichhaltigen Gründe vor, die die Wiederholungsgefahr entkräften. • Gefährdungsart und Akteur: Aufgrund der konkreten Drohungen, Berichte über außerstaatliche Exekutionen und gezielte Tötungen in Afghanistan droht den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche physische Gewalt bis zur Tötung durch regierungsfeindliche, nichtstaatliche Akteure (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Auslegung nach Art. 3 EMRK). • Unterlassen staatlichen Schutzes: Staatliche Stellen und sonstige Schutzträger in Afghanistan sind regelmäßig nicht in der Lage, verlässlich Schutz gegen regierungsfeindliche Kräfte zu gewähren; Korruption, eingeschränkte Funktionalität der Justiz und begrenzte Durchsetzungsfähigkeit sprechen gegen effektiven Schutz (§ 4 Abs. 3 i.V.m. §§ 3c, 3d AsylG). • Interner Schutzunüblickeit: Ein sicherer Landesteil, in den sich die Kläger vernünftigerweise und dauerhaft verlagern könnten, ist nicht vorhanden. Die Zumutbarkeitsanforderungen des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG (u.a. Sicherung der Existenzgrundlage) sind vorliegend für den Familienverband nicht erfüllt; insbesondere können Kläger als Familie mit minderjährigen Kindern ihre Existenz in anderen Landesteilen nicht mit ausreichender Sicherheit sichern. • Kindeswohl und humanitäre Aspekte: Wegen der Minderjährigkeit der Kinder, ihrer besonderen Verwundbarkeit und der humanitären Bedingungen in Afghanistan ist es unzumutbar, den Familienverband zur internen Umsiedlung zu verpflichten; dies stärkt die Schutzwürdigkeit der Familie. Die Klage ist insoweit begründet, als den Klägern subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen ist. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist aufzuheben; die Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind entsprechend zu beseitigen. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung der glaubhaften, wiederholten Bedrohungen durch regierungsfeindliche Kräfte, die begründete Gefahr schwerer körperlicher Gewalt bis hin zur Tötung sowie das Fehlen wirksamer innerstaatlicher Schutzmöglichkeiten und die Unzumutbarkeit einer anderweitigen Niederlassung in Afghanistan, insbesondere vor dem Hintergrund des Kindeswohls und der fehlenden existenzsichernden Perspektive für den Familienverband.