Urteil
1 A 104/16
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen 2015 nach VO (EU) Nr. 1307/2013 sind nur solche Betriebsinhaber berechtigt, die infolge eines Beihilfeantrages auf Direktzahlungen im Jahr 2013 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren oder unter die in Art. 24 Abs. 1 bzw. Abs. 3 genannten Ausnahmen fallen.
• Die bloße Übernahme eines landwirtschaftlichen Hofes durch Kauf begründet nur dann ein Recht auf Übertragung von Zuweisungsansprüchen nach Art. 24 Abs. 8, wenn der Übertragende im Sinne von Art. 24 Abs. 1 als aktiver Betriebsinhaber die Voraussetzungen im Jahr 2015 zumindest zeitweise erfüllt hat.
• Eine Zuweisung aus der nationalen Reserve (z. B. für Junglandwirte) oder andere Ausnahmetatbestände sind nur nach den in Art. 30 bzw. Art. 14 VO (EU) Nr. 639/2014 ausdrücklich geregelten Voraussetzungen möglich.
• Beratungsfehler oder unterschiedliche Ausfüllpraxis der Antragsformulare begründen keinen eigenen gesetzlichen Anspruch auf Zuweisung, soweit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der VO nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen bei fehlender Zahlungsberechtigung 2013 • Zur Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen 2015 nach VO (EU) Nr. 1307/2013 sind nur solche Betriebsinhaber berechtigt, die infolge eines Beihilfeantrages auf Direktzahlungen im Jahr 2013 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren oder unter die in Art. 24 Abs. 1 bzw. Abs. 3 genannten Ausnahmen fallen. • Die bloße Übernahme eines landwirtschaftlichen Hofes durch Kauf begründet nur dann ein Recht auf Übertragung von Zuweisungsansprüchen nach Art. 24 Abs. 8, wenn der Übertragende im Sinne von Art. 24 Abs. 1 als aktiver Betriebsinhaber die Voraussetzungen im Jahr 2015 zumindest zeitweise erfüllt hat. • Eine Zuweisung aus der nationalen Reserve (z. B. für Junglandwirte) oder andere Ausnahmetatbestände sind nur nach den in Art. 30 bzw. Art. 14 VO (EU) Nr. 639/2014 ausdrücklich geregelten Voraussetzungen möglich. • Beratungsfehler oder unterschiedliche Ausfüllpraxis der Antragsformulare begründen keinen eigenen gesetzlichen Anspruch auf Zuweisung, soweit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der VO nicht erfüllt sind. Der Kläger bewirtschaftet einen Haupterwerbsbetrieb und war an einer GbR beteiligt. Er hatte 2006 alte Zahlungsansprüche erhalten, diese aber 2007/2008 verkauft. Im Oktober 2013 erwarb er per notariellen Kaufvertrag einen weiteren Hof mit 106,2 Zahlungsansprüchen; der Vertrag regelte, dass Prämienansprüche bis Ende 2013 der Verkäuferin zustehen und die Übertragung der Zahlungsansprüche mit Wirkung ab 1.1.2014 erfolgt. Für 2014 aktivierte der Kläger Teile der erworbenen Ansprüche und stellte 2015 einen fristgerechten Antrag auf Zuweisung von 52,66 Zahlungsansprüchen sowie Zahlung der Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie. Die Behörde lehnte 2016 ab, weil es sich nicht um eine Abspaltung gehandelt habe und der ursprüngliche Betrieb nicht fortbestehe; der Kläger erhob Klage. • Rechtsgrundlage ist vornehmlich Art. 24 VO (EU) Nr. 1307/2013 mit Bezug auf Art. 9 und die Vorgaben der VO (EG) Nr. 73/2009 zur Berechtigung zum Empfang von Direktzahlungen (§§ Art. 33, 34, 35 VO (EG) Nr. 73/2009). • Art. 24 Abs. 1 setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen im Jahr 2013 zum Empfang von Zahlungen berechtigt war; der Kläger war 2013 nachweislich nicht Inhaber aktivierter Zahlungsansprüche, da er seine alten Ansprüche 2007/2008 veräußert hatte. • Der Kaufvertrag von 2.10.2013 übertrug die Zahlungsansprüche erst mit Wirkung zum 1.1.2014; die Verkäuferin behielt die 2013 fälligen Prämien. Daher konnte der Kläger 2013 keinen Beihilfeantrag stellen und war nicht zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt. • Art. 24 Abs. 8 (Übertragung bei Verkauf) erlaubt nur die Übertragung des Rechts auf Zuweisung, wenn der Übertragende die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt; die Verkäuferin hatte ihren Betrieb vor 2015 aufgegeben und war 2015 nicht mehr aktiver Betriebsinhaber, sodass keine übertragbaren Zuweisungsrechte bestanden. • Weitere Zuweisungswege (Art. 24 Abs. 1 UAbs. 3, Art. 14 VO (EU) Nr. 639/2014, Art. 30 VO (EU) Nr. 1307/2013 für Junglandwirte/Neueinsteiger) greifen nicht, weil die speziellen materiellen Voraussetzungen (nie eigene Ansprüche, Erbfall, Junglandwirt, Neueinsteiger etc.) beim Kläger nicht vorliegen. • Ein behaupteter Beratungsfehler oder die Antragsausfüllung (Vordruck D) ändert nichts an der fehlenden materiellen Anspruchsgrundlage; mögliche Beratungsfehler sind nicht geeignet, die rechtlichen Voraussetzungen nach der VO zu ersetzen. • Fehlende Gleichbehandlung ist nicht gegeben: die Differenzierung der Verordnung beruht auf objektiven, sachlichen Voraussetzungen (z. B. Inhaber aktivierter Zahlungsansprüche 2013) und ist verfassungskonform. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid vom 14.03.2016 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung von 52,66 Zahlungsansprüchen nach der Basisprämienregelung der VO (EU) Nr. 1307/2013, weil er im maßgeblichen Jahr 2013 nicht zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war und die Übertragung der Zahlungsansprüche aus dem Kaufvertrag erst mit Wirkung zum 01.01.2014 erfolgte. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämien für 2015. Andere Zuweisungswege und Ausnahmetatbestände greifen nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.