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Urteil

1 A 95/17

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unzutreffend codierter Auszahlungsantrag kann nach Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 als offensichtlicher Irrtum berichtigt werden, wenn sich der Irrtum durch eine einfache Prüfung der vorliegenden Antragsunterlagen feststellen lässt. • Unklarheiten oder Unvollständigkeiten, die auf der Gestaltung von Behördenformularen oder -programmen beruhen, gehen zu Lasten der Behörde. • Vor-Ort-Kontrollergebnisse und präsente Aktenkenntnisse sind bei der Prüfung auf offensichtliche Irrtümer zu berücksichtigen. • Der Begünstigte handelte gutgläubig, wenn der Fehler auf unbeabsichtigter, nicht grob fahrlässiger Verwechslung beruhte; in diesem Fall ist die Behörde zur Anerkennung der Berichtigung verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Berichtigung codierter Auszahlungsangabe als offensichtlicher Irrtum; Auszahlung für BS1.2 • Ein unzutreffend codierter Auszahlungsantrag kann nach Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 als offensichtlicher Irrtum berichtigt werden, wenn sich der Irrtum durch eine einfache Prüfung der vorliegenden Antragsunterlagen feststellen lässt. • Unklarheiten oder Unvollständigkeiten, die auf der Gestaltung von Behördenformularen oder -programmen beruhen, gehen zu Lasten der Behörde. • Vor-Ort-Kontrollergebnisse und präsente Aktenkenntnisse sind bei der Prüfung auf offensichtliche Irrtümer zu berücksichtigen. • Der Begünstigte handelte gutgläubig, wenn der Fehler auf unbeabsichtigter, nicht grob fahrlässiger Verwechslung beruhte; in diesem Fall ist die Behörde zur Anerkennung der Berichtigung verpflichtet. Der Kläger betreibt einen Nebenerwerbsbetrieb und hatte 2014 die Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme BS1 (mit Angabe BS1.2 für strukturreiche Blühstreifen) bewilligt erhalten. Für 2016 stellte er den Sammelantrag elektronisch mit dem von der Behörde bereitgestellten Programm ANDI und beantragte die Auszahlung für BS1; in der Teilschlag-Aufstellung wählte er versehentlich für einen Schlag BS11 statt BS12. Die Behörde lehnte die Auszahlung für BS1.2 mit der Begründung ab, ein korrekter Auszahlungsantrag liege nicht vor und ein offensichtlicher Irrtum sei nicht feststellbar. Der Kläger berief sich auf ein Verklicken im Antragsprogramm, verwies auf Vor-Ort-Kontrollen ohne Beanstandungen und begehrte gerichtlichen Verpflichtungsanspruch auf Auszahlung für BS1.2. • Rechtliche Grundlage ist der bestandskräftige Bewilligungsbescheid vom 29.12.2014 in Verbindung mit der Richtlinie NiB-AUM und den einschlägigen EU-Verordnungen (VO (EU) Nr. 1305/2013, VO (EU) Nr. 809/2014). • Auszahlungsvoraussetzungen (Einhaltung der Förderbedingungen und fristgerechter jährlicher Auszahlungsantrag) waren erfüllt; Vor-Ort-Kontrollen ergaben keine Beanstandungen. • Das von der Behörde bereitgestellte Antragsprogramm ließ an entscheidender Stelle nur die Angabe BS1 zu, wodurch Unklarheiten bei der Maßnahmebezeichnung entstanden; solche Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. • Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 ermöglicht die Berichtigung offensichtlicher Irrtümer, wenn diese durch einfache Prüfung der vorliegenden Antragsunterlagen feststellbar sind. Widersprüchliche Angaben im Antragspaket (Antrag auf Teilnahme, Bewilligungsbescheid, Teilschlag-Angabe) machten den Irrtum erkennbar. • Die Behörde konnte die Vor-Ort-Kontrollen und sonstige präsente Aktenkenntnisse bei der einfachen Prüfung berücksichtigen; diese bestätigten, dass der Kläger BS1.2 durchgeführt hatte. • Der Kläger handelte gutgläubig: die fehlerhafte Auswahl war ein unbewusstes Verklicken (vergleichbar mit Zahlendreher) und nicht grob oder bewusst fahrlässig. Bei Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums durfte die Behörde die Berichtigung nicht versagen. • Weil die Voraussetzungen für die Berichtigung vorlagen, war die Ablehnung des Auszahlungsantrags rechtswidrig und die Behörde verpflichtet, die Zuwendung für BS1.2 auszuzahlen. Die Klage ist begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 3. März 2017 und 22. März 2017 sind aufzuheben. Der Kläger hat Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung für die Agrarumweltmaßnahme BS1.2 für 2016 in Höhe von 1.947,27 EUR, weil die unzutreffende Angabe im elektronischen Antrag als offensichtlicher Irrtum im Sinne von Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 zu gelten hat und durch einfache Prüfung der vorliegenden Antragsunterlagen und der Vor-Ort-Kontrollergebnisse erkennbar war. Die Unklarheiten in Formularen und dem Antragsprogramm gehen zu Lasten der Behörde; der Kläger handelte gutgläubig, sodass die Behörde zur Berichtigung und Auszahlung verpflichtet ist. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den angegebenen Verfahrensvorschriften.