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Beschluss

8 B 2/19

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird der Hauptsacheverfahren für erledigt erklärt, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. • Über die außergerichtlichen Kosten ist nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. • Kurzfristiges Verstreichen einer Frist im Zeitraum um Feiertage kann dazu führen, dass Antragstellern die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen sind, wenn ein Abänderungsantrag nicht sofort erwartet werden musste. • Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Einstellung erledigter Hauptsacheverfahren und Kostentragung bei kurzfristigem Fristablauf • Wird der Hauptsacheverfahren für erledigt erklärt, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. • Über die außergerichtlichen Kosten ist nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. • Kurzfristiges Verstreichen einer Frist im Zeitraum um Feiertage kann dazu führen, dass Antragstellern die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen sind, wenn ein Abänderungsantrag nicht sofort erwartet werden musste. • Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Streitgegenstand war ein Bescheid, gegen den die Antragsteller vorgegangen waren; danach stellte sich die Frage der weiteren Verfahrensführung und der Kostenverteilung. Die Antragsteller hatten die Frist für eine Überstellung abgewartet; zwischen dem Fristablauf und dem Stellen eines Abänderungsantrags lagen aufgrund der Weihnachts- und Jahreswechselstage nur drei Werktage. Die Antragsteller gingen nicht davon aus, dass die Behörde an dem angegriffenen Bescheid festhält, so dass ein sofortiger Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht für erforderlich gehalten wurde. Das Gericht musste über die Einstellung des Verfahrens sowie die Verteilung der außergerichtlichen Kosten entscheiden. Zusätzlich wurde die Frage der Anfechtbarkeit des Beschlusses nach dem Asylverfahrensrecht geprüft. • Nach § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist; die Parteien haben dies übereinstimmend erklärt, somit ist die Einstellung geboten. • Über die außergerichtlichen Kosten ist nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. • Bei der Abwägung der Billigkeit ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Ablauf der Überstellungsfrist und dem Stellen des Abänderungsantrags lediglich drei Werktage lagen und diese Zeitspanne durch Weihnachts- und Jahreswechselfeiertage geprägt war. • Aufgrund dieser kurzen Frist und der Feiertagssituation konnten die Antragsteller nicht erwarten, die Behörde werde am angegriffenen Bescheid festhalten; dies rechtfertigt es nicht, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, sondern den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. • Schließlich ist der Beschluss nach § 80 AsylG unanfechtbar, sodass keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung möglich sind. Das Verfahren wird nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt; das Gericht hat dies nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung der kurzen Frist zwischen Fristablauf und Abänderungsantrag sowie der Weihnachts- und Jahreswechselfeiertage als billig erachtet. Damit wird berücksichtigt, dass die Antragsteller nicht damit rechnen konnten, sofort einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen zu müssen. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar, sodass gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel möglich ist.