Beschluss
8 B 194/18
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen eines Dublin‑III‑Sachverhalts ist Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (Art. 13, 18 Dublin III-VO).
• Die Vermutung gegenseitigen Vertrauens zwischen EU-Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Menschenrechtsstandards kann nur bei Vorliegen hinreichend gesicherter Tatsachen, die systemische Mängel belegen, widerlegt werden (Art. 3 EMRK; Art. 4 GRC).
• Eine Wiederaufnahme des in Bulgarien begonnenen Asylverfahrens von Dublin‑Rückkehrern ist nach derzeitiger Erkenntnis regelmäßig gewährleistet, sodass für den Rückkehrer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung zu erwarten ist.
• Fehlende ärztliche Nachweise, unsubstantiierte Angaben zu familiären Bindungen oder Gesundheitszuständen genügen nicht, um Abschiebungsverbote (§ 60 AufenthG) begründen oder den Selbsteintritt Deutschlands auslösen zu können.
Entscheidungsgründe
Dublin-Rücküberstellung nach Bulgarien: Keine Widerlegung des Vertrauens in menschenrechtskonforme Behandlung • Bei Vorliegen eines Dublin‑III‑Sachverhalts ist Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (Art. 13, 18 Dublin III-VO). • Die Vermutung gegenseitigen Vertrauens zwischen EU-Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Menschenrechtsstandards kann nur bei Vorliegen hinreichend gesicherter Tatsachen, die systemische Mängel belegen, widerlegt werden (Art. 3 EMRK; Art. 4 GRC). • Eine Wiederaufnahme des in Bulgarien begonnenen Asylverfahrens von Dublin‑Rückkehrern ist nach derzeitiger Erkenntnis regelmäßig gewährleistet, sodass für den Rückkehrer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung zu erwarten ist. • Fehlende ärztliche Nachweise, unsubstantiierte Angaben zu familiären Bindungen oder Gesundheitszuständen genügen nicht, um Abschiebungsverbote (§ 60 AufenthG) begründen oder den Selbsteintritt Deutschlands auslösen zu können. Der irakische Antragsteller reiste im Sept. 2018 nach Deutschland und stellte am 12.10.2018 Asylantrag. Eurodac ergab einen früheren Antrag in Bulgarien vom 19.09.2018; Bulgarien stimmte einem Wiederaufnahmeersuchen zu. Das Bundesamt wies den deutschen Asylantrag als unzulässig zurück, ordnete die Überstellung nach Bulgarien an und setzte ein sechsmonatiges Einreiseverbot. Der Antragsteller klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; er rügte u.a. Gewalt in bulgarischen Aufnahmeeinrichtungen, gesundheitliche Probleme (Nierensteine) und eine mögliche Vormundschaft für seinen minderjährigen Bruder in Deutschland. Er behauptete zudem systemische Mängel im bulgarischen Asylsystem, die eine unmenschliche Behandlung begründen würden. Das Gericht prüfte summarisch Zuständigkeit, Dublin‑Regelung, Lage in Bulgarien und Abschiebungsverbote. • Zuständigkeit nach Dublin III: Nach Art. 13 Abs.1 Dublin III-VO ist Bulgarien zuständig, weil der Antragsteller dort erstmals EU‑Territorium illegal betreten und einen Antrag gestellt hat; das Wiederaufnahmeersuchen und die Zustimmung Bulgariens begründen die Pflicht zur Rücknahme (Art. 18 Abs.1 Buchst. b). • Frist- und Verfahrensfragen: Das Bundesamt handelte fristgerecht bei dem Wiederaufnahmeersuchen; die Überstellungsfrist läuft angesichts des vorläufigen Rechtsschutzgesuchs nicht erneut an, sodass die Zuständigkeit Bulgariens nicht übergegangen ist (Art. 29, Art. 25 Dublin III-VO). • Prinzip des gegenseitigen Vertrauens und Maßstab: Die EU‑Mitgliedstaaten genießen die Vermutung, die EMRK und GRC einzuhalten; zur Widerlegung sind hinreichend gesicherte Anhaltspunkte für systemische Mängel erforderlich, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen würden (Art. 3 EMRK, Art. 4 GRC; Rechtsprechung EuGH/BVerwG). • Sachlage in Bulgarien: Nach Würdigung der Berichte und Auskünfte besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Dublin‑Rückkehrer wie der Antragsteller keinen Zugang zu ihrem Verfahren erhalten oder in menschenunwürdiger Weise ohne staatliche Reaktion leben müssten. Aufnahmezentren, medizinische Grundversorgung und Wiederaufnahmeverfahren sind nach den Erkenntnissen grundsätzlich gewährleistet; besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers ist nicht belegt. • Einzelfallvorbringen unzureichend: Behauptete Übergriffe in Aufnahmeeinrichtungen, Schmerzen wegen Nierensteinen und die vorgesehene Vormundschaft für den Bruder sind nicht substantiiert nachgewiesen (keine ärztlichen Atteste, keine Belege für familiäre Abhängigkeit), sodass weder Abschiebungsverbote (§ 60 Abs.5, Abs.7 AufenthG) noch ein Selbsteintritt Deutschlands begründet sind. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Wegen der fehlenden Aussicht auf Erfolg der Klage überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung; die Anordnung aufschiebender Wirkung ist nicht angezeigt. • Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist PKH abzulehnen; Kostenentscheidung folgt den gesetzlichen Regelungen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde zurückgewiesen; die Abschiebungsanordnung des Bundesamts ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich rechtswidrig. Bulgarien ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und ein Selbsteintritt Deutschlands sowie Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gesundheits‑ und Gefährdungsaspekte sind nicht substantiiert dargelegt und begründen keine Abschiebungsverhinderung. Aufgrund der mangelnden Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe zu versagen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erfolgt nicht.