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Beschluss

8 B 207/18

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass feststeht, die Abschiebung könne durchgeführt werden; dabei sind auch inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen. • Die Reiseunfähigkeit der Mutter und die Mutterschutzfristen begründen ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG und schützen das familiäre Zusammenleben des Vaters nach Art. 6 GG. • Besteht bei summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg der Klage und überwiegt das Interesse des Betroffenen am Verbleib das öffentliche Vollzugsinteresse, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a AsylG).
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebung wegen Mutterschutz und familiären Bindungen • Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass feststeht, die Abschiebung könne durchgeführt werden; dabei sind auch inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen. • Die Reiseunfähigkeit der Mutter und die Mutterschutzfristen begründen ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG und schützen das familiäre Zusammenleben des Vaters nach Art. 6 GG. • Besteht bei summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg der Klage und überwiegt das Interesse des Betroffenen am Verbleib das öffentliche Vollzugsinteresse, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a AsylG). Der nigerianische Antragsteller reiste Anfang September 2018 nach Deutschland und stellte einen Asylantrag. Er legte eine Vaterschaftsanerkennung für das von seiner Lebensgefährtin erwartete Kind und die gemeinsame Sorge vor. Das Bundesamt ersuchte Italien um Wiederaufnahme, reagierte nicht und ordnete am 12.11.2018 die Abschiebung nach Italien an; ein Abschiebungsverbot wurde verneint. Der Antragsteller klagte und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; er machte systemische Mängel in Italien und sein Recht auf familiäres Zusammenleben geltend. Das gemeinsame Kind wurde am 31.01.2019 geboren; die Mutter befindet sich in der Mutterschutzzeit und ist daher reisunfähig. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten der Klage und die Interessenabwägung zwischen Vollzugsinteresse und Schutz des Familienlebens. • Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylG; diese verlangt, dass feststeht, die Abschiebung könne durchgeführt werden. • Vor Erlass einer Abschiebungsanordnung muss das Bundesamt auch inlandsbezogene Vollzugshindernisse prüfen, nicht nur zielstaatsbezogene Hindernisse. • Die Mutter des Neugeborenen ist infolge der gesetzlichen Mutterschutzfristen reisunfähig, sodass nach § 60a Abs. 2 AufenthG ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt. • Eine Abschiebung des Vaters ohne seine Familie würde das Recht auf familiäres Zusammenleben (Art. 6 GG; Art. 8 EMRK; Art. 7 GRC) verletzen, wenn die Lebensgemeinschaft in Deutschland aufrechterhalten werden muss. • Der Vater hat seine Vaterschaft anerkannt und beabsichtigt gemeinsame elterliche Sorge; das tatsächliche Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft und die Bedeutung der frühen Vater-Kind-Bindung sind schutzwürdig. • Bei summarischer Prüfung bestehen Aussicht auf Erfolg der Klage und die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers am Verbleib das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Die Antragsgegnerin kann nach Ablauf der Mutterschutzfristen erneut einen Antrag stellen, etwa nach § 80 Abs. 7 VwGO, wenn eine gemeinsame Abschiebung dann denkbar ist. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist begründet; die sofortige Vollziehung der Abschiebungsanordnung wird ausgesetzt. Es steht nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, weil die Mutter infolge Mutterschutz reisunfähig ist und damit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG besteht. Eine Abschiebung ohne die Familie würde das Recht auf familiäres Zusammenleben verletzen; die Vaterschaftsanerkennung und die gemeinsame Sorge begründen schutzwürdige familiäre Bindungen. Folglich überwiegt nach summarischer Prüfung das Interesse des Antragstellers am Verbleib in der Bundesrepublik gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist daher vorläufig aufzuheben. Die Kostenregelung und die Unanfechtbarkeit des Beschlusses sind zu beachten.