Beschluss
8 B 29/19
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung besteht eine hinreichende Aussicht, dass die Abschiebungsanordnung rechtswidrig ist, wenn nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (§ 34a Abs.1 AsylG).
• Bei Dublin-Rücküberstellungen kann ein Abschiebungsverbotsgrund aus § 60 Abs.5 AufenthG bestehen, wenn bei der Rückkehr in Haft oder danach eine Behandlung droht, die Art.3 EMRK verletzt.
• Für die Prüfung der Durchführbarkeit einer Abschiebung ist sowohl zu prüfen, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen, als auch inlandsbezogene Vollzugshindernisse (z. B. Haftbedingungen, fehlende staatliche Unterstützung).
• Die bloße Existenz systemischer Mängel im Asylsystem eines Mitgliedstaats führt nicht automatisch zur Unzuständigkeit nach Art.3 Abs.2 Dublin-VO; es kommt auf die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Art.3-verletzenden Behandlung für den jeweiligen Rückkehrer an.
Entscheidungsgründe
Aufschub der Dublin-Überstellung wegen erheblicher Art.3-Gefahr bei Rückkehr nach Bulgarien • Bei summarischer Prüfung besteht eine hinreichende Aussicht, dass die Abschiebungsanordnung rechtswidrig ist, wenn nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (§ 34a Abs.1 AsylG). • Bei Dublin-Rücküberstellungen kann ein Abschiebungsverbotsgrund aus § 60 Abs.5 AufenthG bestehen, wenn bei der Rückkehr in Haft oder danach eine Behandlung droht, die Art.3 EMRK verletzt. • Für die Prüfung der Durchführbarkeit einer Abschiebung ist sowohl zu prüfen, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen, als auch inlandsbezogene Vollzugshindernisse (z. B. Haftbedingungen, fehlende staatliche Unterstützung). • Die bloße Existenz systemischer Mängel im Asylsystem eines Mitgliedstaats führt nicht automatisch zur Unzuständigkeit nach Art.3 Abs.2 Dublin-VO; es kommt auf die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Art.3-verletzenden Behandlung für den jeweiligen Rückkehrer an. Der irakische Antragsteller reiste Ende Dezember 2018 nach Deutschland ein und stellte Anfang Januar 2019 Asyl. Eurodac ergab einen früheren Asylantrag in Bulgarien im Oktober 2018; daraufhin ersuchte das Bundesamt Bulgarien um Wiederaufnahme, das zustimmte. Die Antragsgegnerin lehnte den deutschen Asylantrag als unzulässig ab, stellte Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG verneint fest und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an sowie ein sechsmonatiges Einreiseverbot. Der Antragsteller klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Vorbringen, seine gesundheitlichen Leiden und systemische Mängel in Bulgarien würden eine Abschiebung verhindern und die Behörde müsse selbsteinreiten. Das Gericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten der Klage und die Durchführbarkeit der Überstellung. • Rechtliche Grundlage: Dublin III-VO, §29 AsylG, §34a AsylG, §60 AufenthG, Art.3 EMRK. Das Bundesamt durfte eine Abschiebung nach §34a Abs.1 AsylG nur anordnen, wenn feststeht, dass die Durchführung möglich ist. • Zuständigkeit: Nach Art.13 Abs.1 Dublin III-VO ist Bulgarien zuständig, da der Antragsteller dort erstmals illegal in die EU gelangt und innerhalb der zwölfmonatigen Frist kein Ausschlussgrund vorliegt. Das Wiederaufnahmeersuchen war fristgerecht und wurde von Bulgarien angenommen, somit besteht grundsätzlich Übernahmepflicht. • Durchführbarkeit: Vor Erlass der Abschiebungsanordnung hat die Behörde zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe bestehen; hierzu zählen sowohl zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene Vollzugshindernisse. • Gefahr einer EMRK-Verletzung: Aus den vorliegenden Berichten ergibt sich für Rückkehrer, deren Verfahren in Bulgarien bereits inhaltlich abgelehnt wurde, bei Rückkehr eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Art.3-verletzenden Behandlung. Insbesondere droht Inhaftierung in geschlossenen Zentren mit unzumutbaren hygienischen Bedingungen, mangelhafter medizinischer Versorgung, eingeschränktem Informations- und rechtlichem Zugang sowie der Gefahr von Obdachlosigkeit ohne staatliche Unterstützung. • Konkreter Fall: Beim Antragsteller ist aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Lage abgelehnter Dublin-Rückkehrer nicht feststellbar, dass eine Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann; daher fehlt die Voraussetzung des §34a Abs.1 AsylG und die Abschiebungsanordnung ist voraussichtlich rechtswidrig. • Interessenabwägung: Wegen der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung der Hauptsache in Deutschland verbleiben zu dürfen, das öffentliche Vollzugsinteresse, sodass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist begründet: Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage an, weil die Abschiebungsanordnung voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Abschiebung nach Bulgarien kann derzeit nicht als durchführbar angesehen werden, da dem Antragsteller bei Rückkehr wegen der in Bulgarien für abgelehnte Dublin-Rückkehrer bestehenden Haft- und Versorgungsbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung droht, die Art.3 EMRK verletzt; damit greift §60 Abs.5 AufenthG. Die Anordnung beruht ferner auf einer unzureichenden Feststellung der Durchführbarkeit i.S.v. §34a Abs.1 AsylG. Der Antragsteller bleibt bis zur endgültigen Entscheidung in Deutschland; die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.