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Beschluss

8 B 75/19

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung besteht für Dublin-Rückkehrer nach Italien keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC, wenn keine nachgewiesenen systemischen Mängel in Asylverfahren oder Aufnahmebedingungen vorliegen. • Das Bundesamt kann gemäß Dublin-III-VO und § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat anordnen, wenn ein Wiederaufnahmeersuchen innerhalb der Frist erfolgt und die Überstellung durchgeführt werden kann. • Die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abschiebungsanordnungen wiegt im vorläufigen Rechtsschutz schwer; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder überwiegendem Klägerinteresse in Betracht. • Der Nachweis systemischer Mängel, die eine Überstellung verbieten, obliegt dem Schutzsuchenden und erfordert objektive, aktuelle und belastbare Tatsachen, die eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung belegen.
Entscheidungsgründe
Abschiebung nach Italien zulässig; keine systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem • Bei summarischer Prüfung besteht für Dublin-Rückkehrer nach Italien keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC, wenn keine nachgewiesenen systemischen Mängel in Asylverfahren oder Aufnahmebedingungen vorliegen. • Das Bundesamt kann gemäß Dublin-III-VO und § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat anordnen, wenn ein Wiederaufnahmeersuchen innerhalb der Frist erfolgt und die Überstellung durchgeführt werden kann. • Die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abschiebungsanordnungen wiegt im vorläufigen Rechtsschutz schwer; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder überwiegendem Klägerinteresse in Betracht. • Der Nachweis systemischer Mängel, die eine Überstellung verbieten, obliegt dem Schutzsuchenden und erfordert objektive, aktuelle und belastbare Tatsachen, die eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung belegen. Der Antragsteller, sudanesischer Staatsangehöriger, reiste nach Deutschland ein und stellte am 15.01.2019 einen Asylantrag. EURODAC ergab einen früheren Asylantrag in Italien; das Bundesamt stellte ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, dem Italien zustimmte. Das Bundesamt wies den deutschen Asylantrag als unzulässig zurück, stellte fehlende Abschiebungsverbote fest, ordnete die Abschiebung nach Italien an und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Antragsteller klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit der Behauptung, seine Rückführung nach Italien würde Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC verletzen. Das Gericht prüfte insbesondere, ob in Italien systemische Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen bestehen, die eine Überstellung ausschließen würden. • Rechtliche Grundlage: Dublin-III-Verordnung, Art. 13, 18, 23, 25, 29 und § 29 Abs.1 AsylG; § 34a Abs.1 AsylG für Abschiebungsanordnungen; Vorgaben zum vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO i.V.m. § 75 AsylG. • Zuständigkeit und Verfahren: Italien ist nach Dublin-III-VO zuständig, Wiederaufnahmeersuchen fristgerecht gestellt und von Italien akzeptiert; die Überstellungsfrist läuft nicht erneut wegen des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. • Prinzip des gegenseitigen Vertrauens: EU-Mitgliedstaaten werden grundsätzlich als in der Lage angesehen, die EMRK und die Grundrechtecharta zu gewährleisten; die Vermutung ist nicht leicht zu widerlegen und erfordert hinreichende, konkrete und aktuelle Anhaltspunkte für systemische Mängel. • Begriff der systemischen Mängel: Eine Grenze zur Unzulässigkeit der Überstellung wird erst erreicht, wenn die Behördengleichgültigkeit dazu führt, dass Schutzsuchende in extremere materielle Not geraten, die Menschenwürde verletzt (z. B. mangelnde Ernährung, fehlende Unterbringung, gravierende Gesundheitsgefährdung). • Beweislast und Prüfungsmaßstab: Der Antragsteller trägt die Beweislast; das Gericht muss im Hauptsacheverfahren Überzeugungsgewissheit gewinnen, im summarischen Rechtsschutz genügt die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage. • Sachliche Prüfung Italiens Lage: Umfangreiche Berichte und Statistiken zeigen ausreichende Unterbringungs- und Versorgungskapazitäten (Erstaufnahme, SPRAR, CAS), Zugänge zur Gesundheitsversorgung und staatliche Maßnahmen (Erhöhung der Plätze, Nationaler Integrationsplan). Eine relative Überbelegung begründet noch kein systemisches Versagen. • Konkrete Lage des Antragstellers: Es liegen keine besonderen, ihn besonders schutzbedürftig machenden Umstände vor; es wurden keine konkreten Abschiebungsverbote (§ 60 Abs.5, Abs.7 AufenthG) oder Duldungsgründe dargelegt. • Interessenabwägung im Vorläufigen Rechtsschutz: Wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Klage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung; daher ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung wurde zurückgewiesen. Das Gericht hält die Abschiebung nach Italien für voraussichtlich rechtmäßig: Italien ist zuständig nach Dublin III, das Wiederaufnahmeersuchen war wirksam, und es bestehen nach summarischer Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel, die eine Überstellung aufgrund von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC verbieten würden. Der Antragsteller hat keine besonderen gesundheitlichen oder sonstigen Umstände vorgetragen, die Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG begründen könnten. Da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung; der Beschluss ist unanfechtbar.