Beschluss
5 B 33/19
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zuständigkeit: Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung fällt in den Verwaltungsrechtsweg; Modalitäten der Nutzung können privatrechtlich ausgestaltet sein.
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Rechts und die Gefahr der Vereitelung glaubhaft zu machen.
• Ein Anordnungsanspruch kann fehlen, wenn kein wirksamer Nutzungsvertrag zustande gekommen ist und die Überlassung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
• Vertragsbedingungen sind nur dann unverhältnismäßig und damit faktisch zugangsausschließend, wenn sie inhaltlich unzumutbar sind; bloße Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen sind nicht per se unzulässig.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nutzungsverweigerung eines Veranstaltungszentrums • Zur Zuständigkeit: Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung fällt in den Verwaltungsrechtsweg; Modalitäten der Nutzung können privatrechtlich ausgestaltet sein. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Rechts und die Gefahr der Vereitelung glaubhaft zu machen. • Ein Anordnungsanspruch kann fehlen, wenn kein wirksamer Nutzungsvertrag zustande gekommen ist und die Überlassung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist. • Vertragsbedingungen sind nur dann unverhältnismäßig und damit faktisch zugangsausschließend, wenn sie inhaltlich unzumutbar sind; bloße Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen sind nicht per se unzulässig. Die Antragstellerin begehrt per eilantrag die Überlassung des Veranstaltungszentrums C. vom 3. bis 5. Mai 2019 zu den Bedingungen eines Vertragsentwurfs vom 11. April 2019 für einen Landesparteitag und eine Wahlkampfveranstaltung. Die Antragsgegnerin hatte zuvor Bereitschaft zur Vermietung signalisiert, einen schriftlichen Mietvertragsentwurf übersandt und Fristen zur Annahme gesetzt. Die Parteien stritten darüber, ob bereits durch E-Mail-Wechsel ein verbindlicher Nutzungsvertrag zustande gekommen sei. Die Antragstellerin unterschrieb den Mietvertrag nicht und lehnte die Unterschrift ausdrücklich ab; sie erklärte erst sehr kurzfristig, teils telefonisch, ihre Bereitschaft zur Akzeptanz der Vertragsbedingungen. Die Antragsgegnerin verweigerte letztlich die tatsächliche Überlassung mit der Begründung, nicht mehr genügend Vorbereitungszeit zu haben. Die Kammer prüft im summarischen Verfahren die Anordnungsansprüche nach §123 VwGO und die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Zugangsrechts. • Zuständigkeit: Es ist zu unterscheiden zwischen dem Zugang zu öffentlichen Einrichtungen (öffentlich-rechtlich) und den Modalitäten der Nutzung (ggf. privatrechtlich). Nachdem die Antragsgegnerin die Nutzung nun verweigert, ist über das „ob“ des Zugangs im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden. • Anordnungsmaßstab (§123 VwGO): Erforderlich ist die glaubhaft gemachte überwiegende Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Rechts und die Gefahr der Vereitelung; Beweislast liegt bei der Antragstellerin. • Kein Anordnungsanspruch: Nach summarischer Prüfung besteht derzeit kein Anspruch der Antragstellerin auf Gestattung der Nutzung zu den Bedingungen des Vertragsentwurfs vom 11. April 2019 für den fraglichen Zeitraum. • Fehlender Vertragsschluss: Ein wirksamer Nutzungsvertrag ist nicht zustande gekommen, da es an einer verbindlichen Terminsbestätigung gemäß den allgemeinen Vertragsbedingungen des Veranstaltungszentrums fehlte; die E-Mail-Korrespondenz begründete nach Auffassung des Gerichts keinen abschließenden Vertrag. • Abhängigkeit der Überlassung vom schriftlichen Vertrag: Selbst bei Annahme eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts durfte die Antragsgegnerin die tatsächliche Überlassung vom Abschluss eines schriftlichen Vertrages abhängig machen. • Verhältnismäßigkeit der Vertragsbedingungen: Die Vertragsbedingungen (Nebenkostenvorauszahlung, Vertragsstrafe, Sicherheitsdienst) sind nicht derart unverhältnismäßig, dass sie faktisch einen Zugangsausschluss darstellen. • Tatsächliche Unmöglichkeit der Überlassung: Die Antragstellerin erklärte ihre Zustimmung zu den Vertragsbedingungen erst unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn und schriftlich erst mit Antragstellung; die verbleibende Zeit genügte nicht für die notwendigen Vorbereitungen durch die Antragsgegnerin (Sicherheitsdienste, Bestuhlung, Technik). Da die Verzögerung in der Verantwortlichkeit der Antragstellerin liegt, besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur kurzfristigen Überlassung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde zurückgewiesen. Es besteht nach summarischer Prüfung kein Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf Nutzung des Veranstaltungszentrums C. in der Zeit vom 3. bis 5. Mai 2019 zu den Bedingungen des Vertragsentwurfs vom 11. April 2019. Ein wirksamer Mietvertrag war bislang nicht zustande gekommen, und die Antragsgegnerin durfte die tatsächliche Überlassung vom schriftlichen Vertragsschluss abhängig machen. Zudem stand sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die erforderlichen Vorbereitungen mit dem nur noch sehr kurzen Vorlauf sicher und ordnungsgemäß zu treffen. Die Kostenentscheidung folgte zugunsten der Antragsgegnerin.