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Urteil

4 A 189/19

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 16 Abs. 1 S.1 AsylG erlaubt erkennungsdienstliche Maßnahmen nur gegenüber Personen, die im laufenden Asylverfahren um Schutz nachsuchen. • Die Ermächtigungsbefugnis nach § 16 Abs. 1 AsylG erstreckt sich nicht auf bereits bestandskräftig abgeschlossene Asylverfahren. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind unzulässig, wenn die Identität des Ausländers bereits feststeht. • Die Eurodac-Verordnung begründet keine unmittelbare nationale Zwangsermächtigung, sondern verpflichtet den Mitgliedstaat zur Schaffung nationaler Rechtsgrundlagen.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung nachträglicher ED-Behandlung nach Abschluss des Asylverfahrens • § 16 Abs. 1 S.1 AsylG erlaubt erkennungsdienstliche Maßnahmen nur gegenüber Personen, die im laufenden Asylverfahren um Schutz nachsuchen. • Die Ermächtigungsbefugnis nach § 16 Abs. 1 AsylG erstreckt sich nicht auf bereits bestandskräftig abgeschlossene Asylverfahren. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind unzulässig, wenn die Identität des Ausländers bereits feststeht. • Die Eurodac-Verordnung begründet keine unmittelbare nationale Zwangsermächtigung, sondern verpflichtet den Mitgliedstaat zur Schaffung nationaler Rechtsgrundlagen. Der Kläger, kosovarischer Staatsangehöriger, hatte sein Asylverfahren erfolglos durchlaufen; ein Asylfolgeantrag wurde bestandskräftig abgelehnt. Das Bundesamt lud den Kläger zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Fingerabdrücke, digitales Lichtbild); nach Nichterscheinen ordnete die Behörde zwangsweise Durchführung und zwangsweise Vorführung an. Der Kläger klagte mit der Begründung, er sei kein Asylantragsteller mehr, seine biometrischen Daten lägen bereits vor und er habe einer Übermittlung zuvor erhobener Daten zugestimmt; zudem sei die Androhung unmittelbaren Zwangs unverhältnismäßig. Die Behörde berief sich auf § 15 Abs.2 Nr.7 i.V.m. § 16 Abs.1 AsylG und auf die Erforderlichkeit zur Identitätsfeststellung. • Die Klage ist begründet; der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig (§ 113 Abs.1 VwGO). • § 16 Abs.1 S.1 AsylG setzt voraus, dass die Maßnahme gegenüber einem Ausländer erfolgt, der um Asyl nachsucht; der Wortlaut, die Systematik des AsylG und die Europarechtsauslegung legen nahe, dass die Vorschrift nur im laufenden Asylverfahren gilt. • Der nachträglich eingefügte § 73 Abs.3a AsylG bestätigt die Auffassung, dass eine Ausweitung der Anordnungsbefugnis über das laufende Verfahren hinaus nur durch ausdrückliche gesetzliche Regelung erfolgen sollte. • Die Eurodac-Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Fingerabdrucknahme im Asylverfahren, schafft jedoch keine eigenständige nationale Zwangsermächtigung zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach Abschluss des Verfahrens. • Die Richterliche Dogmatik prüfte vergleichende Entscheidungen und verwies darauf, dass eine Auslegung von § 16 Abs.1 AsylG im Sinne eines fortbestehenden Anordnungsrechts nach Abschluss des Verfahrens den Wortlaut und die systematische Einrichtung des Gesetzes unzulässig erweitern würde. • Unabhängig von der formalen Ermächtigungsfrage besteht hier kein Bedarf an erkennungsdienstlichen Maßnahmen, weil die Identität des in Deutschland geborenen Klägers unstreitig gesichert ist; die Maßnahmen dienen ausschließlich der Identitätssicherung und sind damit entbehrlich. • Die Androhung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung einer rechtswidrigen Anordnung ist selbst rechtswidrig; damit entfällt die Grundlage für Zwangsmaßnahmen. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2019 ist aufzuheben, weil § 16 Abs.1 S.1 AsylG nur die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im laufenden Asylverfahren erlaubt und das Asylverfahren des Klägers bestandskräftig beendet war. Zudem lag kein Anordnungsbedarf vor, da die Identität des Klägers unbestritten und seine biometrischen Daten bereits vorhanden waren. Die Androhung unmittelbaren Zwanges war daher ebenfalls rechtswidrig. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen.