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Urteil

3 A 190/16

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bereits erfolgte, länger zurückliegende Strafverfolgung in Afghanistan begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung und damit subsidiären Schutz. • Die allgemeine Gewalt- und humanitäre Lage in Afghanistan führt nicht pauschal zu einem Abschiebungsverbot; maßgeblich sind die individuellen Umstände des Rückkehrers. • Ein tragfähiges familiäres Netzwerk und vorhandene Ressourcen können die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG ausschließen.
Entscheidungsgründe
Kein subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbot bei fehlender individuell gesteigerter Gefährdung • Ein bereits erfolgte, länger zurückliegende Strafverfolgung in Afghanistan begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung und damit subsidiären Schutz. • Die allgemeine Gewalt- und humanitäre Lage in Afghanistan führt nicht pauschal zu einem Abschiebungsverbot; maßgeblich sind die individuellen Umstände des Rückkehrers. • Ein tragfähiges familiäres Netzwerk und vorhandene Ressourcen können die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG ausschließen. Der Kläger, ein tadschikischstämmiger afghanischer Sunnit, floh 2013 aus Afghanistan und stellte in Deutschland 2014 einen Asylantrag. Er gibt an, wegen einer Anschuldigung des Einbruchs und einer Vergewaltigung von Polizeibehörden verfolgt, inhaftiert, gefoltert und anschließend entflohen zu sein; die mutmaßlich einflussreiche Familie des Opfers habe gegen ihn agiert. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte 2016 Flüchtlingsschutz, Asyl und subsidiären Schutz ab und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG; der Kläger focht das ab. Im Verfahren zog er die Klage zur Flüchtlingseigenschaft zurück, hielt jedoch an der Begehrnis auf subsidiären Schutz bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten fest. Beweiserhebungen durch eine amtliche Auskunft scheiterten an fehlender Einwilligung des Klägers. Das Gericht entschied nach mündlicher Verhandlung über die verbleibenden Anträge. • Verfahrensrecht: Das Verfahren wurde teilweise gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt (Rücknahme zur Flüchtlingseigenschaft) und im Übrigen entschieden; die Klage war zulässig, jedoch unbegründet. • Rechtsmaßstab subsidiärer Schutz: Maßgeblich ist § 60 Abs.2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs.1 AsylG; es ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens darzulegen (Todesstrafe, Folter/inhumane Behandlung, individuelle Gefährdung aus bewaffnetem Konflikt). • Sachverhaltswürdigung subsidiärer Schutz: Das Vorbringen des Klägers reicht nicht, um die volle Überzeugung vom Bestehen einer anhaltenden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung durch staatliche Stellen oder die einflussreiche Familie zu begründen; die mutmaßliche Tat liegt viele Jahre zurück, es bestehen keine konkreten Belege für ein fortbestehendes staatliches Verfolgungsinteresse oder eine aktuelle gezielte Suche der Familie. • Gefährdung durch allgemeine Gewalt: Für die Herkunftsprovinz des Klägers (G.) ergab die Lageprüfung keine derart hohe Opferdichte, dass eine Individualisierung der allgemeinen Gewaltlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem ernsthaften Schaden führen würde; quantitative Indikatoren (UNAMA-Statistik) ergeben ein Risiko deutlich unter der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. • Abschiebungsverbot nach Art.3 EMRK/§60 Abs.5 AufenthG: Für ein Abschiebungsverbot wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ist eine "a sufficiently real risk"-Prüfung vorzunehmen; die gesamtstaatliche Lage Afghanistans ist zwar besorgniserregend, genügt hier jedoch nicht, da der Kläger über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und Ressourcen verfügt, die die Reintegration und das Überleben wahrscheinlicher machen. • Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG: Nationale Abschiebungshilfe nach Art.1 und 2 GG greift nur bei extremen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit; dies ist im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben, da der Kläger durch familiäre Unterstützung und vorhandene Grundstücke voraussichtlich ein Mindesteinkommen erzielen kann. • Beweiswürdigung/Verwertbarkeit: Angeforderte amtliche Auskünfte konnten nicht eingeholt werden, da der Kläger die erforderliche Einwilligung nicht erteilte; dies führte nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung, weil das Vorbringen insgesamt nicht substantiell genug war. Die Klage ist insoweit unbegründet und abzuweisen. Dem Kläger wird weder subsidiärer Schutz zuerkannt noch bestehen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 oder § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG. Entscheidend war, dass sein Vorbringen keinen überzeugenden Nachweis einer anhaltenden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden individuellen Gefährdung durch staatliche Stellen oder die angeblich einflussreiche Familie ergab und die Lage in seiner Provinz nach verfügbaren statistischen Angaben keine individuelle Gefährdungsdichte erreichte. Zudem stehen dem Kläger erhebliche unterstützende Umstände in Afghanistan zur Verfügung (familiäres Netzwerk, Ländereien, fortbestehender Laden des Onkels), die seine Reintegration und die Sicherung eines Mindesteinkommens erwarten lassen und folglich ein Abschiebungsverbot nach Art.3 EMRK bzw. wegen extremer Gefahren nach § 60 Abs.7 AufenthG ausschließen.