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Urteil

3 A 701/17

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein M., der wegen außerehelicher Beziehung und Verweigerung einer Zwangsverheiratung durch Familienangehörige und lokale Taliban bedroht ist, kann die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beanspruchen. • Bei glaubhaftem Vorbringen besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Bedrohungen bei Rückkehr wiederholen; diese kann nur durch stichhaltige Gründe widerlegt werden. • Eine innerstaatliche Fluchtalternative in einer anderen Region kann ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene dort nicht hinreichend wirtschaftlich abgesichert wäre; die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie sind bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Flüchtlingseigenschaft bei Bedrohung wegen Zina-Verstoßes und Verweigerung Zwangsverheiratung (Hazara) • Ein M., der wegen außerehelicher Beziehung und Verweigerung einer Zwangsverheiratung durch Familienangehörige und lokale Taliban bedroht ist, kann die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beanspruchen. • Bei glaubhaftem Vorbringen besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Bedrohungen bei Rückkehr wiederholen; diese kann nur durch stichhaltige Gründe widerlegt werden. • Eine innerstaatliche Fluchtalternative in einer anderen Region kann ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene dort nicht hinreichend wirtschaftlich abgesichert wäre; die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie sind bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen. Der afghanische Kläger (Hazara, schiitischer Moslem) floh 2016/2017 aus Afghanistan nach Deutschland. Er hatte eine außereheliche sexuelle Beziehung zu einer damals minderjährigen Frau, die später seine E.-E. wurde; deren Familie und ein einflussreicher Taliban (M. N.) wollten die Frau zwangsverheiraten. Der Kläger behauptet, er habe die Verlobung verhindert und dadurch sowohl von der Familie der Frau als auch vom Talib konkrete Lebensgefahr zu befürchten. Er beantragte in Deutschland Schutz; das BAMF lehnte Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz ab mit der Begründung, Verfolgungsgefahr sei regional begrenzt und eine Binnenfluchtalternative möglich. Das Gericht hat die Klage geprüft; die E.-E. erhielt in einem separaten Verfahren Flüchtlingsschutz. • Rechtsgrundlagen: § 3 Abs.1, § 3a Abs.1, § 3a Abs.3, § 3e AsylG; Maßstab: Prognose der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; Berücksichtigung von Art.4 RL2011/95/EU und Art.3 EMRK. • Glaubhaftigkeit und Tatbestand: Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass er eine heimliche außereheliche Beziehung hatte und die Verweigerung der Zwangsverheiratung sowie die Behauptung der Entführung ihn der Gefahr körperlicher Bestrafung oder Tötung aussetzt; diese Umstände begründen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ("Männer, die gegen angebliche islamische Normen verstoßen"). • Schutzversagen des Herkunftsstaates: In Afghanistan ist effektiver Schutz durch Staat oder Behörden nicht gewährleistet; lokale Machtstrukturen, Taliban-Einfluss und Mängel im Justiz- und Polizeisystem machen staatlichen Schutz unrealistisch (§ 4 Abs.3 AsylG i.V.m. §§ 3c, 3d AsylG). • Interne Fluchtalternative: Zwar kommt eine anonyme Niederlassung in einer Großstadt grundsätzlich in Betracht; hier wäre P. theoretisch geeignet, zumal dort Verwandte und Hazara-Community existieren. Diese Möglichkeit scheitert jedoch an der konkreten Zumutbarkeitsprüfung. • Zumutbarkeit und wirtschaftliche Mindestexistenz: Unter den Folgen der Covid-19-Pandemie und angesichts fehlender tragfähiger familiärer bzw. finanzieller Unterstützung kann der Kläger in Afghanistan nicht zuverlässig sein Existenzminimum sichern; daher ist die Binnenfluchtalternative unzumutbar (§ 3e Abs.1, Abs.2 AsylG, unter Beachtung Art.3 EMRK). • Rechtsfolge: Unter Würdigung aller Umstände überwiegen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände; daher ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1, Abs.4 AsylG zuerkennen. Die Klage ist teilweise begründet: Das Gericht erkennt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1, Abs.4 AsylG zu, weil er wegen einer außerehelichen Beziehung und der Verweigerung einer Zwangsverheiratung mit konkreter Verfolgungsgefahr durch die Familie der E.-E. und lokale Taliban zu rechnen hat und staatlicher Schutz in Afghanistan nicht gewährleistet ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheitert, weil der Kläger in einer anderen Region Afghanistans nicht hinreichend wirtschaftlich abgesichert wäre, insbesondere vor dem Hintergrund der Covid-19-bedingten Verschlechterung der Lage und des fehlenden tragfähigen familiären Netzes. Der angefochtene Bescheid des BAMF ist insoweit aufzuheben; die weiteren hilfsweise gestellten Anträge (subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbote) bedürfen vorerst keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung und Hinweise zur Vollstreckung sind im Tenor geregelt.