Urteil
8 A 47/21
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bewegter Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie durch einen Beamten erfüllt ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen und kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen.
• Bei einem Strafrahmen bis zu drei Jahren bzw. bei Verbreitung (3 Monate bis 5 Jahre) reicht der disziplinare Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme Entfernung, insbesondere bei hoher Dateianzahl und langem Tatzeitraum.
• Geständnis, Therapie und Erfüllung von Bewährungsauflagen begründen nur dann durchgreifend mildernde Umstände, wenn sie vor Entdeckung oder in besonderer Freiwilligkeit erfolgen; sonst heben sie die nachhaltige Schädigung des Ansehens regelmäßig nicht auf.
Entscheidungsgründe
Entfernung wegen umfangreichen Besitzes und Verbreitens kinderpornographischer Dateien • Bewegter Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie durch einen Beamten erfüllt ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen und kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. • Bei einem Strafrahmen bis zu drei Jahren bzw. bei Verbreitung (3 Monate bis 5 Jahre) reicht der disziplinare Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme Entfernung, insbesondere bei hoher Dateianzahl und langem Tatzeitraum. • Geständnis, Therapie und Erfüllung von Bewährungsauflagen begründen nur dann durchgreifend mildernde Umstände, wenn sie vor Entdeckung oder in besonderer Freiwilligkeit erfolgen; sonst heben sie die nachhaltige Schädigung des Ansehens regelmäßig nicht auf. Der Beklagte, seit 1992 verbeamtet und zuletzt als I. tätig, wurde vom Amtsgericht D. wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornographischer Schriften in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt. Bei einer Durchsuchung wurden mindestens 220.357 kinderpornographische Dateien gefunden; er stellte über mehr als zwei Jahre (07.02.2016–17.02.2018) Dateien in einer Tauschbörse zum Download bereit. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt; Bewährungsauflagen umfassten Zahlung und Therapie. Die Dienstherrin leitete ein Disziplinarverfahren ein und erhob Disziplinarklage mit dem Antrag auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen endgültigen Vertrauensverlusts. Der Beklagte gestand, erklärte Reue, nahm an Therapie teil und verwies auf positive dienstliche Beurteilungen und die Erfüllung von Bewährungsauflagen. Das Gericht wertete die strafgerichtlichen Feststellungen als bindend und entschied ohne mündliche Verhandlung im Einvernehmen der Parteien. • Zulässigkeit: Klage ist zulässig; Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ist mit Zustimmung der Beteiligten möglich (§ 101 Abs. 2 VwGO). • Tatbestand und Bindungswirkung: Die auf dem rechtskräftigen Strafurteil beruhenden Feststellungen (umfangreicher Besitz und verbreitende Bereitstellung von kinderpornographischen Dateien) sind nach § 57 Abs. 1 BDG sowohl objektiv als auch subjektiv für das Disziplinargericht verbindlich; damit liegt ein schuldhaftes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 BBG) vor. • Außerdienstliches Dienstvergehen und Qualifikation: Das Verhalten war außerdienstlich, jedoch gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in das Amt zu beeinträchtigen; maßgeblich ist der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen (§ 184b StGB) von bis zu drei Jahren bzw. 3 Monate bis 5 Jahre bei Verbreitung. • Vorsatz und Schuldfähigkeit: Das Strafurteil beruht konkludent auf Vorsatz; es bestehen keine Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB). • Maßnahmebemessung (§ 13 BDG): Maßgeblich sind Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild und Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung; bei Strafrahmen bis zu drei Jahren reicht der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. • Schwereaspekte: Erheblich belastend sind die sehr große Anzahl von über 220.000 Dateien, der besonders gravierende Inhalt und die lange Tathandlung über mehr als zwei Jahre sowie die aktive Bereitstellung für Dritte. • Mildernde Umstände unzureichend: Geständnis, Therapie und Erfüllung von Bewährungsauflagen sind anerkannt, jedoch nicht ausreichend, um die durch das schwere Fehlverhalten bewirkte Schädigung des Ansehens des Beamtentums und den prognostizierten Vertrauensverlust auszuräumen; Bewährungsauflagen sind nicht als freiwillige Wiedergutmachung zu werten. • Verhältnismäßigkeit: Die Entfernung ist verhältnismäßig, weil keine weniger einschneidende Maßnahme angesichts der Schwere des Vergehens und der prognostizierten andauernden Vertrauensbeeinträchtigung geeignet erscheint. • Unterhaltsbeitrag: Es besteht kein Anlass, die gesetzliche Sechsmonatsdauer des Unterhaltsbeitrags zu ändern (§ 10 Abs. 3 BDG). Die Disziplinarklage war erfolgreich; der Beklagte wurde aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er durch den vorsätzlichen, über mehr als zwei Jahre andauernden Besitz und die aktive Verbreitung großer Mengen kinderpornographischer Dateien seine Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) schwer verletzt und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört hat. Die strafgerichtlichen Feststellungen waren bindend und begründeten die erforderliche objektive Schwere des Dienstvergehens; insbesondere die hohe Dateianzahl, der schwere Inhalt und die zum Download bereitgestellten Dateien für Dritte erhöhen die Schwere. Geständnis, Therapie und Erfüllung von Bewährungsauflagen wurden berücksichtigt, reichten aber nicht aus, um die entfernte Maßnahme zu verhindern, da sie nicht in einer Weise die entstandene Ansehensschädigung und die prognostizierte Vertrauensbeeinträchtigung beseitigen. Die Entfernung ist verhältnismäßig und erfolgt unter Gewährung des gesetzlich vorgesehenen Unterhaltsbeitrags für sechs Monate.