Urteil
3 A 58/21
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schutzinteresse an Wildtieren (Wolf) kann ein waffenrechtliches Bedürfnis für Erwerb, Besitz oder Führen von Schusswaffen nicht begründen.
• Rechtfertigungsgründe wie Notwehr, rechtfertigender Notstand oder §228 BGB verdrängen das Waffengesetz nicht und rechtfertigen vorbeugend keinen Waffenerwerb zum Herdenschutz.
• Zur Entnahme geschützter Arten bedarf es einer gesonderten naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung; alleiniger Eigenbedarf rechtfertigt keinen Abschuss.
• Für waffenrechtliche Erlaubnisse sind zusätzlich Sachkunde- und Versicherungsnachweis erforderlich; fehlende Nachweise führen zur Ablehnung.
• Vorbeugende Anträge zur Benutzung einer Waffe mit Gummigeschossen sind unzulässig, sofern der Antrag bei der zuständigen Behörde nicht zuvor gestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Kein waffenrechtliches Bedürfnis zum Töten oder Verletzen geschützter Wölfe zum Herdenschutz • Schutzinteresse an Wildtieren (Wolf) kann ein waffenrechtliches Bedürfnis für Erwerb, Besitz oder Führen von Schusswaffen nicht begründen. • Rechtfertigungsgründe wie Notwehr, rechtfertigender Notstand oder §228 BGB verdrängen das Waffengesetz nicht und rechtfertigen vorbeugend keinen Waffenerwerb zum Herdenschutz. • Zur Entnahme geschützter Arten bedarf es einer gesonderten naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung; alleiniger Eigenbedarf rechtfertigt keinen Abschuss. • Für waffenrechtliche Erlaubnisse sind zusätzlich Sachkunde- und Versicherungsnachweis erforderlich; fehlende Nachweise führen zur Ablehnung. • Vorbeugende Anträge zur Benutzung einer Waffe mit Gummigeschossen sind unzulässig, sofern der Antrag bei der zuständigen Behörde nicht zuvor gestellt wurde. Der Kläger, Berufsschäfer und Vorsitzender eines Fördervereins, beantragte bei der örtlichen Waffenbehörde die Erlaubnis, eine Flinte Kaliber 12 samt Munition zu erwerben, führen und schießen zu dürfen sowie Vergrämungsmaßnahmen und Entnahme von Wölfen innerhalb 300 m seiner Herdenstandorte vorzunehmen. Er führte wiederholte Wolfsrisse auf seine Schafe an und machte geltend, nur mit einer Schusswaffe seine Existenz und die Herde effektiv schützen zu können. Die Behörde lehnte mit dem Hinweis auf fehlendes waffenrechtliches Bedürfnis, fehlende Sachkunde und Versicherung ab und verwies auf den besonderen Artenschutz des Wolfes. Der Kläger klagte und ergänzte sein Begehren im Prozess hilfsweise um Erlaubnis für Gummigeschosse; er gab an, Wölfe primär durch Vergrämung negativ zu konditionieren. Die Behörde und weitere Stellungnehmer wiesen auf strafrechtliche und naturschutzrechtliche Verbote sowie auf alternative Abschreckungsmittel hin. Das Gericht verhandelte die Klage und stellte fest, dass die Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse und für naturschutzrechtliche Ausnahmen nicht vorliegen. • Die Klage ist unbegründet; der Bescheid vom 25.10.2018 ist rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Waffenrechtliche Erlaubnisse setzen ein anzuerkennendes Bedürfnis nach § 8 WaffG voraus; der Kläger gehört nicht zu den privilegierten Gruppen und hat kein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse glaubhaft gemacht. • Gefahren durch Tiere begründen nach ständiger Ansicht keine Gefährdung im Sinne der ‚gefährdeten Person‘ (§ 19 WaffG); Eigentumsschutz allein genügt nicht. • Der Wolf (Canis lupus) steht unter besonderem Schutz nach FFH-Richtlinie und BNatSchG; eigenmächtiges Töten ist naturschutzrechtlich strafbar und nur in engen Grenzen nach § 45 Abs.7 BNatSchG mit Behördengenehmigung möglich. • Rechtfertigungsgründe (Notwehr §32 StGB, entschuldigender Notstand §35 StGB, rechtfertigender Notstand §34 StGB, Verteidigungsnotstand §228 BGB) greifen nicht durch: sie setzen menschliche Angriffe oder andere enge Voraussetzungen voraus, sind hier überwiegend nicht erfüllt oder werden durch spezialgesetzliche Regelungen (Waffengesetz, BJagdG) verdrängt. • Das Bedürfnis zur Tötung von Wölfen ist nicht erforderlich im Sinne des §8 Nr.2 WaffG; der Kläger hat nicht dargelegt, dass weniger eingriffsintensive Maßnahmen (z. B. Schreckschusswaffe, Abschreckung, Herdenschutzmaßnahmen) untauglich sind. • Auch formelle Erteilungsvoraussetzungen fehlen: Nachweise über Sachkunde (§4 Abs.1 Nr.3 WaffG) und Versicherung (§4 Abs.1 Nr.5 WaffG) wurden nicht vorgelegt. • Der hilfsweise gestellte Antrag auf Gebrauch von Gummigeschossen ist unzulässig, weil kein vorangegangener Antrag bei der Behörde besteht und somit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis zum Erwerb, Besitz oder Führen einer Flinte Kaliber 12 oder entsprechender Munition. Ein waffenrechtliches Bedürfnis zum Töten oder Verletzen von Wölfen zum Schutz der Herde liegt nicht vor, weil der Wolf unter besonderem Artenschutz steht und rechtliche Ausnahmen nur durch gesonderte naturschutzrechtliche Genehmigungen möglich sind. Zudem fehlen erforderliche Nachweise über Sachkunde und Versicherung sowie die Darlegung der Erforderlichkeit gegenüber milderen Mitteln. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Gummigeschosse ist unzulässig, da hierfür kein vorheriges behördliches Verfahren geführt wurde. Damit bleibt es bei der behördlichen Entscheidung; die Abweisung erfolgt unter Berücksichtigung des Schutzinteresses der Art und der gesetzlichen Regelungen zum Waffen- und Naturschutz.