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Beschluss

3 B 37/25

VG Lüneburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGLUENE:2025:0723.3B37.25.00
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Leitsätze
1. Die Susepndierung vom Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr stellt aufgrund der wesentlichen Beschränkung der Rechts- und Pflichtenstellung des Mitglieds einen Verwaltungsakt dar ( Nds. OVG, Beschl. v. 25.1.2001 - 11 M 4402/00 - ). 2. Zuständig für den Erlass der Suspendierungsverfügung ist die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister (Hauptverwaltungsbeamter). Der Ortsbrandmeister als Ehrenbeamter hat, auch wenn ihm die Leitung der Ortsfeuerwehr obliegt ( § 20 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG ), keine Organstellung.
Entscheidungsgründe
1. Die Susepndierung vom Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr stellt aufgrund der wesentlichen Beschränkung der Rechts- und Pflichtenstellung des Mitglieds einen Verwaltungsakt dar ( Nds. OVG, Beschl. v. 25.1.2001 - 11 M 4402/00 - ). 2. Zuständig für den Erlass der Suspendierungsverfügung ist die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister (Hauptverwaltungsbeamter). Der Ortsbrandmeister als Ehrenbeamter hat, auch wenn ihm die Leitung der Ortsfeuerwehr obliegt ( § 20 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG ), keine Organstellung.