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Beschluss

1 B 466/10

VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0119.1B466.10.0A
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Leitsätze
1. Die erneute Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe während der Restdauer der vorherigen Probezeit kann gemäß § 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG nicht auf § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt werden.(Rn.12) 2. In der Regel ist hierfür § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Rechtsgrundlage.(Rn.12) 3. Die auf dieser gesetzlichen Grundlage beruhende Fahrerlaubnisentziehung wird vom gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht erfasst.(Rn.12) 4. Gemäß § 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Verkehrszuwiderhandlungen während der Restprobezeit einer wieder erteilten Fahrerlaubnis auf Probe in der Regel die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anzuordnen.(Rn.14) 5. Erst bei Vorlage eines negativen Gutachtens oder der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens (§ 11 Abs. 8 FeV) ist von der fehlenden Eignung des Inhabers der Fahrerlaubnis auszugehen, die zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.(Rn.14) 6. Die sofortige Vollziehbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.(Rn.18) 7. Auch in einem solchen Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren das Zugangserfordernis des § 80 Abs. 6 VwGO zu erfüllen.(Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die erneute Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe während der Restdauer der vorherigen Probezeit kann gemäß § 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG nicht auf § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt werden.(Rn.12) 2. In der Regel ist hierfür § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Rechtsgrundlage.(Rn.12) 3. Die auf dieser gesetzlichen Grundlage beruhende Fahrerlaubnisentziehung wird vom gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht erfasst.(Rn.12) 4. Gemäß § 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Verkehrszuwiderhandlungen während der Restprobezeit einer wieder erteilten Fahrerlaubnis auf Probe in der Regel die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anzuordnen.(Rn.14) 5. Erst bei Vorlage eines negativen Gutachtens oder der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens (§ 11 Abs. 8 FeV) ist von der fehlenden Eignung des Inhabers der Fahrerlaubnis auszugehen, die zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.(Rn.14) 6. Die sofortige Vollziehbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.(Rn.18) 7. Auch in einem solchen Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren das Zugangserfordernis des § 80 Abs. 6 VwGO zu erfüllen.(Rn.21) Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf Probe der Klassen A 1 und t und gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid Die zuständige Behörde erteilte dem Antragsteller am 04.08.2005 die Fahrerlaubnis der Klassen A1 und T. Während der Probezeit hat der Antragsteller mehrere Verkehrsverstöße begangen, die zur Anordnung eines Aufbauseminars und zu einer Verwarnung durch den Antragsgegner führten. Mit Urteil vom 09.10.2008 verurteilte das Amtsgericht B-Stadt den Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen und entzog ihm mit einer Sperrfrist von 6 Monaten die Fahrerlaubnis der Klassen A1, L, M und T/S. Am 08.10.2009 erteilte ihm der Antragsgegner die Fahrerlaubnis der Klassen A1 und T wieder. Das Kraftfahrt – Bundesamt teilte dem Antragsgegner unter dem 05.10.2010 mit, dass der Antragsteller am 13.03.2010 außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten hat und deshalb 1 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen worden ist. Die auf die Verkehrszuwiderhandlungen erlassenen Bußgeldbescheide sind rechtskräftig. Mit Schreiben vom 18.10.2010 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller seine Absicht mit, die Fahrerlaubnis auf Probe zu entziehen und gab dem Antragsteller Gelegenheit, sich hierzu bis zum 01.11.2010 zu äußern. Mit Bescheid vom 03.11.2009 entzog der Antragsgegner die Fahrerlaubnis ohne den Sofortvollzug anzuordnen. Mit Bescheid vom gleichen Tage setzte der Antragsgegner die Kosten für die Entziehung der Fahrerlaubnis auf 101,00 € fest. Beide Bescheide wurden dem Antragsteller am 08.11.2010 zugestellt. Gegen die Bescheide vom 03.11.2010 hat der Antragsteller am 07.12.2010 Widerspruch eingelegt. Am gleichen Tage hat der Antragsteller das erkennende Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung seines Begehrens trägt er vor: Die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, weil in ihr nicht mitgeteilt werde, dass kein Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden könne. Sowohl die Anordnung des Sofortvollzuges als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis seien nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht gerechtfertigt, weil ein besonderes Vollzugsinteresse fehle. Es stünde derzeit nur der eine Punkt für den Verkehrsverstoß vom 22.03.2010 zur Bewertung an, weil übrigen Punkte wegen der anderen Verkehrsverstöße nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis aus dem Verkehrszentralregister gelöscht worden seien. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Fahrerlaubnisentziehungsbescheid und den Kostenfestsetzungsbescheid des Antragsgegners jeweils vom 03.11.2010 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt unter Verteidigung des streitigen Bescheides, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Feststellung der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass sein Widerspruch, soweit er gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtet ist, aufschiebende Wirkung hat. Denn sein Begehren ist darauf gerichtet, den Bescheid über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis vor dessen Bestandskraft nicht befolgen zu müssen und bis dahin von Maßnahmen zur Vollstreckung des Bescheides verschont zu bleiben. Der in diesem Sinne verstandene Antrag ist im Umfange der Tenorierung zulässig und begründet. Für die vom Antragsteller begehrte Feststellung, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antragsgegner geht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Fahrerlaubnisentziehungsbescheides vom 03.11.2010 davon aus, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 2a Abs. 6 StVG keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antragsgegner geht darüber hinaus in der Begründung des Bescheides davon aus, dass der Antragsteller innerhalb von fünf Tagen nach der Zustellung des Bescheides seinen Führerschein abzugeben habe und sich gemäß § 21 StVG strafbar mache, wenn er ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führe. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner das zuständige Polizeirevier mit Schreiben vom 01.12.2010 gebeten hat, im Wege der Amthilfe den Führerschein des Antragstellers sicherzustellen. Auch in der Antragserwiderung vertritt der Antragsgegner, die Auffassung, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers gemäß § 2a Abs. 6 StVG keine aufschiebende Wirkung hätten. Der Antragsteller hat entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO einen Anspruch auf die Feststellung, dass sein Widerspruch gegen den Fahrerlaubnisentziehungsbescheid vom 03.11.2010 aufschiebende Wirkung hat. Denn der Widerspruch hat bereits gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Seine aufschiebende Wirkung entfällt nicht gemäß § 80 Abs. 2 VwGO. Bei der streitigen Fahrerlaubnisentziehung handelt es sich ersichtlich weder um eine Anforderung von Abgaben oder Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO noch um eine unaufschiebbare Anordnung oder Maßnahme eines Polizeivollzugsbeamten i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Für die vorliegende Entziehung der Fahrerlaubnis ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage aber auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes ausgeschlossen. Der gesetzliche Ausschluss folgt nicht aus § 2a Abs. 6 StVG. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, obwohl der Antragsteller Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe ist. Zwar sieht § 2a Abs. 6 StVG für Fahrerlaubnisse auf Probe vor, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift und gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung haben. Bei de Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers handelt es sich aber weder um eine Entziehung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG noch um eine solche nach § 2a Abs. 3 StVG. § 2a Abs. 2 StVG ist gemäß § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG auf eine mit der Erteilung der Fahrerlaubnis noch vorangegangener Entziehung gemäß Abs. 1 Satz 7 StVG beginnende neue Probezeit (mit der Restdauer der vorherigen Probezeit) nicht anwendbar (vgl. VG München, B. v. 16.01.2006 – M 6a S 05.5871 -, zitiert nach juris, Rdnr. 26). Auf § 2a Abs. 3 StVG kann die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gestützt werden. Denn sie ist nicht deshalb verfügt worden, weil der Antragsteller einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, nicht nachgekommen ist. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist vielmehr § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, dessen Anwendung gemäß § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG unberührt bleibt. Die auf dieser gesetzlichen Grundlage beruhende Fahrerlaubnisentziehung wird aber vom gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage des § 2a Abs. 6 StVG nicht erfasst. Ebenso wenig liegt ein Fall des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG vor. Dem Antragsteller ist die Fahrerlaubnis nicht auf der Grundlage des in § 4 normierten Punktesystems entzogen worden. Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 03.11.2010 auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Vielmehr ist er in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides davon ausgegangen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Fahrerlaubnisentziehungsbescheid schon kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Darüber hinaus ist die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend rechtswidrig, weil der Antragsgegner vorliegend noch nicht von der fehlenden Fahreignung des Antragstellers ausgehen durfte. Denn gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde während der Restprobezeit einer wieder erteilten Fahrerlaubnis auf Probe in der Regel die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anzuordnen. Dass vorliegend aufgrund einer besonderen Situation im Einzelfall von der Gutachtensanforderung ausnahmsweise abgesehen werden kann (vgl. hierzu: BayVGH, B. 23.10.2008 – 11 CS 08.2017 -, zitiert nach juris, Rdnr. 13 f.) ist nicht ersichtlich. Erst nach Vorlage eines negativen Gutachtens oder der nicht fristgerechten Vorlage eines solchen Gutachtens (§ 11 Abs. 8 FeV) ist von der fehlenden Fahreignung des Inhabers der Fahrerlaubnis auszugehen, die gemäß § 3 Abs. 1 StVG zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 03.11.2010 begehrt. Denn sein Begehren ist darauf gerichtet, von Maßnahmen zur Vollstreckung des Festsetzungsbescheides verschont zu bleiben. Der so verstandene Antrag ist zwar statthaft, aber gleichwohl gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Kostenfestsetzungsbescheid ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO statthaft, da der gegen die Anforderung von Auslagen gerichtete Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO entfällt die in § 80 Abs. 1 VwGO angeordnete aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Kosten sind Gebühren und Auslagen nach § 1 VwKostG LSA und alle sonstigen im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstandenen Auslagen (vgl. § 10 Verwaltungskostengesetz des Bundes - VwKostG -). Nach ihrem Sinn will die Vorschrift alle Abgaben in den Sofortvollzug einbeziehen, durch die, Steuern vergleichbar, die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sicher gestellt wird. Die sofortige Vollziehbarkeit des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO erfasst mithin nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen - wie hier - unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. ThürOVG, B. v. 18.11.2003 – 3 EO 381/02 -, zitiert nach juris, Rdnr. 26 – 36; OVG NRW, B. v. 15.05.2003 – 9 B 1517/02 -, zitiert nach juris, Rdnr. 14 – 38 je m. w. N.). Der einschränkenden Auffassung, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO erfasse nur selbständige Kostenentscheidungen, weil diese Ausnahmevorschrift zur Regel des § 80 Abs. 1 VwGO eng auszulegen sei und es verwaltungsökonomisch nicht sinnvoll erscheine, vor der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Entscheidung im Kostenpunkt durch Vollziehung trotz engen Zusammenhangs beider Regelungen vorwegzunehmen, ist nicht zu folgen. Dieser Auffassung steht der Gesetzeswortlaut, der Ausgangspunkt für die richterliche Sinnesermittlung ist und gleichzeitig die Grenzen der Auslegungstätigkeit absteckt, sowie der Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO , die Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht zu gefährden, entgegen. Dies gilt gerade auch für Verwaltungsgebühren und anlässlich einer Amtshandlung entstandene Auslagen, die dem Ausgleich spezieller, u. a. durch Dienstleistungen oder aufgrund von Überwachungstätigkeiten, verursachter Kosten dienen. Ergeben sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsordnung (BT-Drucksache 3/55 S. 40; BT-Drucksache 3/1094 S. 9) keine Anhaltspunkte für eine den Wortlaut einschränkende Auslegung des Begriffs Kosten, sprechen Sinn und Zweck, wie er schon durch den Wortlaut vorgegeben wird, ebenfalls gegen die Auffassung, die § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO auch auf mit einer Sachentscheidung ergehende unselbständige Kostenentscheidung jedenfalls so lange nicht angewendet wissen will, als das gegen die Sachentscheidung (bei Anfechtungssituationen) bzw. gegen die Kostengrundentscheidung (bei Verpflichtungsfällen) eingelegte Rechtsmittel aufschiebende Wirkung (vgl. ThürOVG, B. v. 18.11.2003 – a. a. O, Rdnr. 29 f. m. w. N.). Die hier vertretene uneingeschränkte Anwendung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von Kosten führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Denn bei durchgreifenden Zweifeln nicht nur an der Kostenanforderung an sich, sondern auch an der Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung bzw. der Kostengrundentscheidung können im Eilverfahren gegen die Anforderung von Kosten ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 5, Abs. 4 S. 3 VwGO gegeben sein, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Kostenanforderung geboten erscheinen lassen können (vgl. ThürOVG, B. v. 18.11.2003 – a. a. O, Rdnr. 35). Für den statthaften Antrag ist aber das Zugangserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht erfüllt. Hiernach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Vorliegend hat der Antragsteller bei der Behörde gar keinen Aussetzungsantrag gestellt, den der Antragsgegner hätte ganz oder zum Teil ablehnen oder über den der Antragsgegner nicht in angemessener Frist hätte entscheiden können. Dass dem Antragsteller die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbescheides drohte, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Hiernach konnten dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zur Gänze auferlegt werden, weil der Antragsteller nur zu einem geringen Teil – hinsichtlich der Kostenfestsetzung – unterlegen ist. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziff. 46.3 und 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Verfolgung seines Begehrens mit 2.525,- €.