Urteil
1 A 379/10
VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0123.1A379.10.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches eines Anwohners gegen die Aufstellung und den Betrieb von Altglascontainern.(Rn.18)
(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches eines Anwohners gegen die Aufstellung und den Betrieb von Altglascontainern.(Rn.18) (Rn.19) Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der bindenden Rechtswegverweisung durch rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts W. vom 17.09.2009 gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG gebunden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil der Kläger die Abwehr der störenden Folgen einer auf der Grundlage schlicht-hoheitlichen Handelns betriebenen Anlage erreichen will. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, weil die von ihm beanstandeten Lärmbeeinträchtigungen auch in Zukunft zu erwarten sind. Die mithin zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Beklagte auf Entfernung der gegenüber seinem Grundstück an der Zufahrt zur D. / G. aufgestellten Altglascontainer wegen zu besorgender, hoheitlich veranlasster unzumutbarer Immissionen. Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch ergibt sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bzw. aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und aus den Grundrechten des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, zitiert nach juris; VG Aachen, U. v. 15.12.2011 – 6 K 2346/09 -, zitiert nach juris, Rdnr. 21 ff. m. w. N.). Unter Heranziehung der aus den §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB folgenden Rechtsgedanken kann ein Nachbar u. a. Geräusche, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt entsprechend § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb unzumutbar und nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -) i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. im Hinblick auf Wertstoffsammelcontainer: BVerwG, Beschluss vom 25. April 1997 - 7 B 114.97 -, zitiert nach juris; VG Aachen, U. v. 15.12.2011 – a. a. O., Rdnr. 25 - 27 m. w. N.). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um solche handelt es sich auch bei den in Rede stehenden Altglascontainern als sonstigen ortsfesten Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (VG Aachen, U. v. 15.12.2011 – a. a. O., Rdnr. 28 - 30 m. w. N.). Die Beurteilung der Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Geräuschimmissionen hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab; sie kann nicht allein durch einen bestimmten Lärmwert oder durch einen bestimmten Abstand der Anlage zur nächsten Wohnbebauung erfasst werden. Sie stellt eine Frage der Einzelbeurteilung dar und richtet sich nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei insbesondere auch wertende Elemente wie die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz zu berücksichtigen sind. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfordert deshalb eine wertende Gesamtbetrachtung im Sinn einer Güterabwägung, die die konkreten Gegebenheiten der emittierenden Nutzung zu der immissionsbetroffenen Nutzung in Beziehung setzt. Im Einzelnen gilt für die Prüfung der Unzumutbarkeit der von Altglascontainern ausgehenden Geräuschimmissionen im Anschluss an das Vorstehende Folgendes: Mit der bestimmungsgemäßen Nutzung verbundene Beeinträchtigungen von als sozialadäquat anzusehenden Anlagen, also solchen, die von der Bevölkerung insgesamt als üblich und tolerierbar angesehen und hingenommen werden, sind von den Nachbarn regelmäßig hinzunehmen. Unzulässig sind derartige Anlagen nicht schon deshalb, weil sich ihre Benutzung auf die nähere Umgebung unvermeidbar nachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass die Belastung der Nachbarn über das Maß hinausgeht, das typischerweise zugemutet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, zitiert nach juris; VG Aachen, U. v. 15.12.2011 – a. a. O., Rdnr. 31 - 34 m. w. N.). Anknüpfend daran sind selbst in einem reinen Wohngebiet die durch das Einwerfen von Altglas in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des Einzelfalls nach der Höhe des Schallpegels und den spezifischen Eigenarten der einzelnen Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen - auch überraschenden, impulsartig auftretenden und in ihrer Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr lästigen Geräusche von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat und zumutbar hinzunehmen; dasselbe gilt für die üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von Altglas mit Kraftfahrzeugen und die Geräusche der Entleerung des in den Behältern befindlichen Altglases in Entsorgungsfahrzeuge, Auch die außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten auftretenden Lärmbeeinträchtigungen sind Belastungen, die typischerweise mit deren Betrieb verbunden sind, denn die Gefahr solcher Störungen durch dieses Verhalten der Benutzer sind solchen Anlagen, die ungehindert zugänglich sind, immanent. Durch Fehlverhalten der Benutzer verursachte Belästigungen der Umgebung berühren die Zumutbarkeit erst dann, wenn eine mit der Anlage geschaffene Gefahrenlage zum Tragen kommt, die Anlage also einem derartigen Verhalten Vorschub leistet, etwa als Folge der konkreten Standortentscheidung. Infolgedessen kann auch nicht jeder Verstoß gegen die festgelegten Benutzungszeiten von Altglascontainern Handlungspflichten auslösen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 B 93.98 -, zitiert nach juris). Bei Ermittlung und Bewertung des von der Nutzung von Wertstoffbehältern ausgehenden Lärms sind als Anhalt die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) sowie die VDI-Richtlinie 2058 heranzuziehen. Sie dürfen aber namentlich wegen der Eigenart der dadurch hervorgerufenen Emissionen, die durch unregelmäßige und unterschiedliche Impulsschallpegel gekennzeichnet sind, nicht starr und schematisch angewendet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 1997 - 7 B 114.97 -, a. a. O., und vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, a .a. O.). Die Zumutbarkeit von Lärmemissionen immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ist - wie schon ausgeführt -, soweit es an speziellen anlagenbezogenen und typisierenden Normierungen fehlt, vielmehr unter Berücksichtigung der Art der jeweiligen Störung, der anhand der bauplanungsrechtlichen Anforderungen bestimmten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, a. a. O.). Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets sowie gesetzlich vorgegebener Wertungen in Bezug auf die Lärmquelle entsprechend den Grundsätzen hierfür geeigneter Regelwerke für genehmigungsbedürftige Anlagen aufgrund einer individuell-konkreten Abwägung zu ermitteln und zu bewerten. Dabei verbietet es sich in aller Regel, die in derartigen Regelwerken abstrakt festgelegten Richtwerte ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles als absolut verbindlich zugrunde zu legen; das gilt im Übrigen auch für die Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) zur Einhaltung eines Mindestabstands von 12 m zwischen Wertstoffsammelbehältern und Wohnbereichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 1997 - 7 B 114.97 -, a. a. O. und vgl. zum Ganzen: VG Aachen, U. v. 15.12.2011 – a. a. O., Rdnr. 36 - 46 m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch nicht zu. Denn die von der Benutzung der streitgegenständlichen Altglascontainer ausgehenden Immissionen sind ihm zumutbar, weshalb es sich bei diesen Immissionen nicht um abzuwehrende schädliche Umwelteinwirkungen handelt. Dies ergibt sich aus einer anhand der vorstehend aufgeführten Kriterien vorgenommenen Gesamtabwägung im Einzelfall. Da das klägerische Grundstück sich in einem Dorfgebiet befindet, muss der Kläger die von der Benutzung der Altglascontainer ausgehenden Geräuschimmissionen grundsätzlich als sozialadäquat hinnehmen. Etwas anderes würde erst dann gelten, wenn im vorliegenden Fall besondere Umstände hinzuträten, die dazu führten, dass die Belastung über das Maß hinausginge, das Anwohner auch eines reinen Wohngebietes regelmäßig und typischerweise hinzunehmen haben. Dafür bestehen vorliegend aber keine greifbaren Anhaltspunkte. Gegen eine außergewöhnliche Beeinträchtigung, die über die in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet üblicherweise zu erwartende Belastung durch Altglascontainer hinausgeht, spricht bereits der Umstand, dass die eingesetzten Container die derzeit geltenden Vorgaben des RAL Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. - Ausgabe Januar 2011 - für „lärmarme Altglas-Container für lärmempfindliche Bereiche“ (RAL-UZ 21) erfüllen (vgl. VG Aachen, U. v. 15.12.2011 – a. a. O., Rdnr. 54 f. m. w. N.). Die Lärmbelastung, die von den derzeit am streitigen Standort eingesetzten Altglascontainern ausgeht und auf das klägerische Grundstück einwirkt, hält die für Dorfgebiete nach der TA Lärm (Ziffer 6.1.) vorgesehen Grenzwerte von insgesamt 90 dB (A) tags und 65 dB (A) nachts ein. Ausweislich des Messprotokolls des TÜV Süddeutschland weist der Typ der von der Beklagten aufgestellten Altglascontainer (mit einem Lärm Dämm System nachgerüstet) einen Schallleistungspegel von höchstens 87 dB(A) auf (vgl. 106 ff. d. G. A.). Entsprechend der E-Mail des von der Beklagten beauftragten Entsorgungsunternehmens werden am streitigen Standort seit September 2010 derartige Altglascontainer eingesetzt. Entsprechend der nachvollziehbaren Stellungnahme der Fachamtes des zuständigen Landkreises vom 23.02.2011 ist auf dem klägerischen Grundstück mit einer durch die Altglascontainer verursachten Lärmbelastung von bis zu 47, 8 dB (A). Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es rechtlich nicht von Bedeutung ist, ob inzwischen möglicherweise noch besser lärmreduzierte Altglascontainer verfügbar sind und durch einen Austausch der Container gegebenenfalls eine weitere Lärmreduzierung bewirkt werden könnte. Denn der Nachbar, der sich gegen hoheitliche Immissionen zur Wehr setzt, kann regelmäßig allein beanspruchen, vor schädlichen Umwelteinwirkungen bewahrt zu bleiben. § 22 Abs. 1 BImSchG bietet ebenso wenig wie § 906 Abs. 1 BGB eine Handhabe dafür, Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit abzuwehren, selbst wenn nach dem Stand der Technik Lärmminderungsmaßnahmen möglich wären oder sich die Beeinträchtigung dadurch gänzlich vermeiden ließe, dass für die Anlage ein anderer Standort gewählt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50/96 -, a. a. O.; VG Aachen, U. v. 15.12.2011 – a. a. O., Rdnr. 57 m. w. N.) Auch hinsichtlich seiner räumlichen Anordnung zur Wohnbebauung befindet sich der Containerstandort innerhalb eines Bereichs, der nach dem UBA-Merkblatt „Vermeidung von Lärmproblemen bei der Altglassammlung in Wohngebieten“ innerhalb eines Wohngebietes als mit der Wohnnutzung verträglich angesehen werden kann. Das Umweltbundesamt sieht - wie dargelegt - bei Verwendung von lärmgedämmten Altglascontainern, zu der auch die hier streitgegenständlichen Container zählen, nach dem Ergebnis durchgeführter Untersuchungen einen Abstand zwischen Container und Immissionsort von mindestens 12 m in Wohngebieten als ausreichend an. Die Richtigkeit dieser in der Rechtsprechung regelmäßig als Indiz für die Wohngebietsverträglichkeit von Altglascontainern herangezogenen Empfehlung wird bekräftigt durch eine neuere Untersuchung von Höhne, der zufolge sich im Rahmen einer Reihenuntersuchung von Wertstoffcontainer-Standplätzen bestätigt habe, dass in einer Entfernung von 12 m zum Standplatz bei fast allen gemessenen Containern Schalldruckpegel von weniger als 80 dB(A) aufgetreten und damit die in Nr. 6.1 der TA Lärm festgeschriebenen Immissionsrichtwerte für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen von tags 90 dB(A) in Dorfgebieten eingehalten worden seien. Dabei betrafen die vereinzelten Überschreitungen, die sich im Bereich zwischen 80 dB(A) und 85 dB(A) bewegten, ausnahmslos nicht lärmgeminderte Container, zu denen die hier streitigen Container jedoch - wie aufgezeigt - gerade nicht zählen VG Aachen, U. v. 15.12.2011 – a. a. O., Rdnr. 59 - 62 m. w. N.). Das Wohngebäude der Kläger liegt unstreitig etwa 35 m von dem Containerstandort entfernt und genügt damit diesen Anforderungen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass in zahlreichen Fällen die an den Containern angebrachten Einwurfzeiten nicht eingehalten werden, wird dies nicht von seinem Abwehrrecht gedeckt. Denn sein Abwehrrecht ist darauf beschränkt, eine Anbringung geeigneter Hinweisschilder zu fordern. Dem ist die Beklagte durch die Anbringung von Hinweisschildern aber hinreichend nachgekommen (vgl. VG Aachen, U. v. 15.12.2011 – a. a. O., Rdnr. 79 - 82 m. w. N.). Ergibt die Prüfung, dass die von einem Altglascontainer ausgehenden Belastungen dem Anwohner zumutbar sind, so muss er die Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Standort gibt (vgl. BVerwG, B. v. 13.10.1998 – 4 B 93.98 -, zitiert nach juris, Rdnr. 5). Es ist deshalb vorliegend unerheblich, ob der Beklagten für die Aufstellung der Altsglascontainer ein Alternativstandort zur Verfügung stand. Aber selbst dann, wenn für die Bewertung der Zumutbarkeit der von Altglascontainern ausgehenden Immissionen auch die Verfügbarkeit eines geeigneten Alternativstandortes zu berücksichtigen wäre (so z. B.: VG Aachen, U. v. 15.12.2011 – a. a. O., Rdnr. 48 - 51 m. w. N.), stünde dem Kläger der von ihm geltend gemachte Abwehranspruch nicht zu. Denn bei dem Beschluss über die Aufstellung von Wertstoffsammelanlagen im Gemeindegebiet und die Festlegung von deren Standort hat die Gemeinde in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit eine gestalterische, mit Einwirkungen auf die nähere Umgebung verbundene Entscheidung getroffen. Dabei steht ihr ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihre Entscheidung müsste sich aber an den materiellen Anforderungen messen lassen, die an planerische Entscheidungen im weitesten Sinne zu stellen sind. Um dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausreichend Rechnung zu tragen, hätte die Gemeinde daher zu prüfen, für wie viele Containerstandplätze in ihrem Gemeindegebiet ein Bedarf gegeben ist und ob es in Bezug auf einen in Betracht kommenden Standort Alternativen gibt. Allerdings kommt als Alternativstandort allein ein Standort in Betracht, der bei zumindest vergleichbarer Attraktivität für den vorgesehenen Benutzerkreis greifbar weniger belästigende Auswirkungen auf die (Wohn-) Nachbarschaft hat und sich insofern als besser geeignet geradezu aufdrängt. Beruft sich ein Kläger auf einen solchen, so muss er zu dessen Geeignetheit und auch Verfügbarkeit substantiiert vortragen (vgl. VG Aachen, U. v. 15.12.2011 – a. a. O., Rdnr. 48 - 51 m. w. N.) Vorliegend kann sich der Kläger zur Begründung ihres Folgenbeseitigungsanspruchs nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er durch die Standortentscheidung der Beklagten in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wird. Da es sich bei der Festlegung der Standorte für Altglassammelbehälter um eine abfallrechtliche Konzeption der Behörde mit planerischen Elementen handelt, steht ihr bei der Festlegung der Containerstandorte ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Entscheidung der Beklagten erweist sich danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie willkürlich oder gezielt ungünstig gewesen ist oder einen Standort nicht berücksichtigt hat, der bei zumindest vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und sich deshalb der Behörde als für die umgebende Bebauung schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen (vgl. VG Aachen, U. v. 15.12.2011 – a. a. O., Rdnr. 65 f. m. w. N.). Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass der in Betracht kommende bzw. vom Kläger aufgezeigte Alternativstandort gegenüber dem ausgewählten Sammelplatz weniger geeignet ist. Sie hat sich bei ihrer Standortentscheidung davon leiten lassen, dass der abseits der Wohnbebauung gelegene mögliche Alternativstandort einer weniger intensiven „sozialen Kontrolle“ unterläge und die Gefahr einer Vermüllung der unmittelbaren Umgebung durch illegale Müllablagerungen ungleich höher wäre als beim gewählten Standort (vgl. VG Aachen, U. v. 15.12.2011 – a. a. O., Rdnr. 70 m. w. N.). Dabei geht es weniger darum die Einhaltung der Einwurfzeiten zu gewährleisten. Denn an einem von der Wohnbebauung in einer deutlichen Entfernung liegenden Standort der Altglascontainer dürfte ohnehin nur eine geringe Lärmbelästigung durch die Missachtung der Einwurfzeiten ausgehen. Vielmehr geht es darum, durch die mögliche „Sozialkontrolle“ die Gefahren von illegalen Müllablagerungen zu reduzieren. Damit wird auch nicht etwa, wie der Kläger meint, die Kontrolle des Standplatzes den Anwohnern aufgebürdet. Die Beklagte macht sich vielmehr - zulässigerweise und im öffentlichen Interesse - zu Nutze, dass bereits die unmittelbare Einbettung eines Containerstandortes in ein Wohnumfeld erfahrungsgemäß eine Abschreckungswirkung hinsichtlich der illegalen Ablagerung von Müll an diesem Standort entfaltet, ohne dass diese durch „Kontrollhandlungen“ der Anwohner verstärkt werden müsste (vgl. VG Aachen, U. v. 15.12.2011 – a. a. O., Rdnr. 72 m. w. N.). Bei der Ablehnung des Sportplatzes als Alternativstandort handelt die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht widersprüchlich. Denn sie hat am Sportplatz lediglich toleriert, dass dort der Sportverein in eigener Verantwortung zur Sammlung von Altpapier für gemeinnützige Zwecke einen Flachcontainer aufgestellt hat. Auch aus der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau kann der Kläger – unabhängig davon, ob er sich insoweit auf das Recht eines Dritten berufen kann – keinen Abwehranspruch herleiten. Denn er hat – wie bereits ausgeführt – diejenigen Beeinträchtigungen zu dulden, die den Bewohnern des betreffenden Baugebietes im Allgemeinen zumutbar sind. Auf die von der Allgemeinheit hinzunehmenden Beeinträchtigungen muss sich jeder Anwohner einstellen. Ebenso wenig kann der Kläger aus der Staubbelästigung einen Abwehranspruch gegen die Altglascontainer ableiten. Denn sie gehen nicht von dem Betrieb der Container, sondern allein vom Zustand der Straße aus. Außerdem ist es den Anwohnern zumutbar, die von der Straße ausgehenden Staubbelastungen bis zur Verlegung des Abwasserkanals hinzunehmen. Denn diese planerische Entscheidung der Beklagten liegt ihm Rahmen ihres Ermessens und ist den jeweiligen Anwohnern angesichts der bestehenden örtlichen Verhältnisse zuzumuten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlung in Ziffer II 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens mit 15.000,00 €. Der Kläger begeht die Unterlassung der Aufstellung und des Betriebes von Altglascontainern. Er ist Eigentümer des Hausgrundstücks A-Straße1 in A-Stadt. Die Beklagte betreibt gegenüber dem Grundstück des Klägers in der Zufahrt zur D./Ortsdurchfahrt einen Containerplatz, auf dem Altglascontainern abgestellt und zum Betrieb bereit gehalten werden. Der Standort der Container liegt vom Grundstück des Klägers in einer Entfernung von ca. 35 m. An den Containern sind verbindliche Einwurfzeiten angebracht. Danach sind Einwürfe in die Container nur werktags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr zulässig. Mit Schreiben vom 30.04.2009 forderte der Kläger die Gemeinde A-Stadt – die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) sinngemäß auf, den Betrieb der Altglascontainer auf den Containerplatz Zufahrt zur D. / Ortsdurchfahrt zu unterlassen. Von den Containern ginge eine erhebliche Lärmbelästigung aus. Die Container seien nicht hinreichend gegen Emissionen gedämpft und die angeschlagenen Einwurfzeiten würden nicht eingehalten werden. Außerdem werde gerügt, dass die Straße zur D. (G.) nur mit einem Schotterbelag versehen sei und ihre Benutzung zu einer starken nicht mehr hinzunehmenden Staubentwicklung führe. Mit Schreiben vom 13.05.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die vom Kläger gerügte Lärmbelästigung durch den Altglascontainer bei der nächsten Gemeinderatssitzung erörtert werden solle. Die Staubentwicklung durch Befahren der Zufahrtstraße zur D. sei der Gemeinde bekannt. Die Befestigung der Straße sei aber erst nach der Verlegung des Abwasserkanals vorgesehen. Nach ihren Informationen sei die Verlegung des Abwasserkanals für das Jahr 2011 geplant. Am 14.07.2009 führte die Beklagte mit dem Kläger und dessen Ehefrau am Standort der Container einen Ortstermin durch, bei dem u. a. die Verlegung der Altglascontainer an einen anderen Standort, z. B. neben dem Sportplatz am S. Weg erwogen wurde. Mit Schreiben vom 05.01.2010 teilte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Gemeinderatssitzung vom 17.12.2009 dem Kläger mit, dass eine Aufstellung der Container neben dem Sportlatz abgelehnt werden müsse, weil die Nutzung dieses Standortes für ältere Bürger, die keinen PKW nutzen könnten, nicht zumutbar sei. In der Gemeinderatssitzung sei auch noch vorgeschlagen worden, die Verlegung des Standortes in Richtung D. in Abstimmung mit dem Versorgungsunternehmen zu prüfen. Gegen diese Lösung spreche aber eine Erhöhung der Staubelästigung. Am 17.06.2010 hat der Kläger zunächst beim Amtsgericht B-Stadt Klage erhoben, mit dem Ziel der Beklagten die Aufstellung und den Betrieb von Altglascontainern auf dem o. g. Containerplatz zu untersagen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.09.2010 hat das Amtsgericht B-Stadt den Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Zur Begründung seines Begehrens trägt der Kläger vor: Von den Altglascontainern ginge eine nicht mehr hinzunehmende Lärmbelästigung aus, die bei der Ehefrau des Klägers bereits zu einer Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit geführt habe. Die an den Containern angeschlagenen Einwurfzeiten würden regelmäßig nicht eingehalten werden und die Container seien nicht gedämmt. Darüber hinaus ginge von der Zufahrt zum Containerplatz – einem Schotterweg – eine erhebliche Staubelästigung aus. Die Prüfung der Beklagten von Alternativstandorten sei ermessensfehlerhaft. Unrichtig sei insbesondere, dass eine alternative Sammelstelle am Sportplatz genauso gut erreichbar sei, wie am derzeitigen Standort. Für Fußgänger die von der B-Straße kämen, sei es egal, ob sie nach links zum derzeitigen Standort liefen oder rechts zum Sportplatz. Die Errichtung einer Sammelstelle im Beobachtungsbereich der Anwohner sei nicht geeignet, um illegale Anlieferungen zu reduzieren. Gerade am derzeitigen Standort fänden illegale Anlieferungen außerhalb der erlaubten Einwurfzeiten statt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, an der Zufahrt zur D. / G., A-Straße, A-Stadt, Altglascontainer aufzustellen, aufstellen zu lassen und / oder zu betreiben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung trägt sie vor: Zwischenzeitlich seien die bisher genutzten Container durch lärmgedämmte Altglascontainer ausgetauscht worden. Die Beklagte legt hierzu eine E-Mail der Entsorgungsfirma vom 16.02.2011 vor. Der bisherige Standort halte den erforderlichen Mindestabstand zur Wohnbebauung ein und sei immissionschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Die bestimmungswidrige bzw. missbräuchliche Nutzung der Container durch Dritte sei der Behörde in aller Regel nicht zuzurechnen, wenn die Benutzungsbedingungen (einschließlich der Einwurfzeiten) durch Hinweisschilder vorgegeben seien. Die Staubbelastung könne erst mit der Verlegung des Abwasserkanals behoben werden. Ein anderer Standort für die Altglascontainer komme nicht in Betracht, weil die Sammelstellen im Beobachtungsbereich der Anwohner liegen sollen, um die Gefahren einer Vermüllung und andere illegale Anlieferungen zu reduzieren. An dem ursprünglich vorgetragenen weiteren Argument gegen eine Standortverlagerung, es solle auch fußläufige Erreichbarkeit der Container für ältere Bürger, die über keinen PKW nutzen könnten, gewährleistet werden, hielt die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nach der Erörterung der örtlichen Verhältnisse nicht mehr fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.