Urteil
1 A 79/10
VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0130.1A79.10.0A
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Leitsätze
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz kann in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Feststellung begründen, dass der Grundrechtseingriff rechtswidrig war.(Rn.15)
Dass einzelne Besucher einer Veranstaltung den Hitlergruß zeigen oder andere Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwenden könnten, vermag ein Veranstaltungsverbot unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, ohne dass im Einzelfall besondere Gründen vorliegen, nicht zu rechtfertigen.(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz kann in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Feststellung begründen, dass der Grundrechtseingriff rechtswidrig war.(Rn.15) Dass einzelne Besucher einer Veranstaltung den Hitlergruß zeigen oder andere Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwenden könnten, vermag ein Veranstaltungsverbot unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, ohne dass im Einzelfall besondere Gründen vorliegen, nicht zu rechtfertigen.(Rn.28) Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht dann, wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein Feststellungsinteresse seitens des Klägers besteht bereits unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Grundrechtsbetroffenheit, auf den er sich ausdrücklich beruft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, B. v. 05.12.2001 – 2 BvR 527/99 –, zitiert nach: juris, u. BVerwG, B. v. 30.04.1999 – 1 B 36/99 –, zitiert nach: juris). Indessen begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse besteht allerdings dann, wenn die angegriffene Maßnahme das Grundrecht schwer beeinträchtigt (1), wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht (2) oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (3) - (BVerfG, B. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 -, zitiert nach juris, Rdnr. 36). Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Veranstaltungsverbot ist eine schwere Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Bedeutung des Rechts auf Durchführung einer Veranstaltung als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gebietet stets die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Veranstaltungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Veranstaltung aufgelöst worden ist. Derartige Eingriffe sind die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Veranstaltungsfreiheit. Eine weitere Gewichtung eines solchen Grundrechtseingriffs, etwa im Hinblick auf den spezifischen Anlass oder die Größe der Veranstaltung, ist dem Staat verwehrt. Ebenso bedarf in einem derartigen Fall keiner Klärung, ob eine fortwirkende Beeinträchtigung im grundrechtlich geschützten Bereich gegeben ist. Auch spielt es keine Rolle, ob vergleichbare Veranstaltungen noch in Zukunft stattfinden sollen (vgl. zur Versammlungsfreiheit: BVerfG, B. v. 03.03.2004 – a. a. O. -, Rdnr. 37). Darüber hinaus besteht Wiederholungsgefahr. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Veranstaltung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Veranstalter nicht auf die Alternative zukünftig möglichen Eilrechtsschutzes verwiesen werden - (vgl. zur Versammlungsfreiheit: BVerfG, B. v. 03.03.2004 – a. a. O. -, Rdnr. 41). Auf Seiten des Klägers reicht es aus, wenn sein Wille erkennbar ist, in Zukunft Veranstaltungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Veranstaltung selbst zu bestimmen (vgl. zur Versammlungsfreiheit: BVerfGE 104, 92 ), darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Veranstaltungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden (vgl. zur Versammlungsfreiheit: BVerfG, B. v. 03.03.2004 – a. a. O. -, Rdnr. 41). Ferner sind Anhaltspunkte zu fordern, dass die betroffene Behörde das Verbot solcher weiterer Veranstaltungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird. Insofern darf vom Kläger, der regelmäßig keinen Zugang zum Willensbildungsprozess der Verwaltung hat, nicht mehr als die Darlegung verlangt werden, es gebe Anlass für die Annahme, dass beschränkende Verfügungen künftig auf die gleichen Gründe wie bei der im Streit befindlichen Versammlung gestützt werden (vgl. zur Versammlungsfreiheit: BVerfG, B. v. 03.03.2004 – a. a. O. -, Rdnr. 42). Gemessen an den Vorgaben der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung besteht die Gefahr, dass die Beklagte erneut gegenüber dem Kläger Veranstaltungsverbote erlassen wird. Denn es ist der Wille des Klägers erkennbar, er werde auch künftig Liederabende oder ähnliche Veranstaltungen abhalten und es ist zu erwarten, dass die Beklagte derartige Veranstaltungen mit den gleichen oder zumindest ähnlichen Gründen untersagen wird. Hierfür spricht insbesondere, dass sie im gerichtlichen Verfahren ihren Bescheid vom 05.02.2010 verteidigt und an den dort genannten Gründen festhält. Das Verbot der Musikveranstaltung gegenüber dem Kläger als Veranstalter stellt jedenfalls einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG dar, sodass dahinstehen kann, ob nicht auch ein Eingriff in die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG vorliegt (vgl. VG Lüneburg, U. v. 27.06.2006 – 3 A 413/05 –, zitiert nach: juris und VG Magdeburg, U. v. 31.05.2010 – 1 A 216/09 MD –, S. 4 d. U. A. - n. V.) oder in die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, U. v. 16.05.2007 – 6 C 23.06 -, zitiert nach juris, Rdnr. 14 – 18; VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.07.2010 – 1 S 349/10 -, zitiert nach juris, Rdnr. 25 – 36). Die Klage ist auch begründet. Es ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO festzustellen, dass das Verbot der für den 06.02.2010 geplanten Musikveranstaltung des rechtswidrig gewesen ist. Die Rechtmäßigkeit der streitigen Verbotsverfügung vom 05.02.2010 beurteilt sich nach § 13 SOG LSA. § 4 VersammlG LSA, wonach öffentliche Versammlungen verboten werden können, kommt als Rechtsgrundlage für das von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochene Veranstaltungsverbot nicht in Betracht. Denn bei dem geplanten Liederabend handelt es sich um keine öffentliche Versammlung. Zu der geplanten Veranstaltung waren nur N.-Mitglieder eingeladen und der Liederabend sollte in privaten Räumen stattfinden. Nach § 13 SOG LSA können die Sicherheitsbehörden und die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit – hier nicht einschlägig – die folgenden Vorschriften des zweiten Teils die Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Polizei besonders regeln. Eine Gefahr i. S. d. § 13 SOG LSA ist stets eine konkrete Gefahr, d. h. eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird (§ 3 Nr. 3 a SOG LSA). Diese konkrete Gefahr ist zu unterscheiden von seiner abstrakten Gefahr, d. h. einer Sachlage, die (erst) im Falle ihres Eintritts eine (konkrete) Gefahr darstellt. Eine konkrete Gefahr liegt demzufolge vor, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn bei generell-abstrakter Betrachtung bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen ein Schaden im Einzelfall droht. Weiter sind Eingriffe der Sicherheitsbehörden und der Polizei nur zuzulassen, wenn zur Gefahrenprognose „Tatsachen“ vorliegen und diese Tatsachen einen konkreten Bezug zum jeweiligen Sachverhalt aufweisen. Die polizeiliche Gefahr ist eine auf Tatsachen gegründete prognostische Einschätzung über einen künftigen Geschehensablauf, wobei die Tatsachen pflichtgemäß aufzuklären sind. Eine konkrete Gefahr muss zudem Vorliegen im Zeitpunkt der Entscheidung über die zu ergreifende polizeiliche Maßnahme; es ist also beim polizeilichen Eingriff die gegenwärtige und nicht eine spätere Sicht entscheidend. Mithin kann eine polizeiliche konkrete Gefahr nicht durch später bekanntwerdende Tatsachen – gleichsam nachträglich im Wege der Rückschau – im Anschluss an das polizeiliche Handeln begründet werden. Kommt es mithin auf den Entscheidungspunkt einer Verbotsverfügung an, reicht es nach allem nicht aus, dass eine Gefahr für den Fall des Eintritts eines noch ungewissen Ereignisses befürchtet wird (VG Magdeburg, U. v. 31.05.2010 – a. a. O. –, S. 5 f. d. U. A. - n. V.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitige Verbotsverfügung vom 06.02.2010 bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte sie nicht auf eine ausreichende Gefahrenprognose gestützt hat. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 5 SOG LSA) ist bei einem Veranstaltungsverbot zu verlangen, dass konkrete Erkenntnisse der Behörde darüber vorliegen, dass mit der Veranstaltung Ziele verfolgt werden sollten, die eine konkrete polizeiliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellten wird (vgl. VG Magdeburg, U. v. 31.05.2010 – a. a. O. –, S. 6 . d. U. A. - n. V.). Dafür, dass die vom Kläger für den 06.02.2010 geplante Veranstaltung darauf abzielte, die Besucher zur Begehung von Straftaten nach § 86 a StGB, insbesondere durch Zeigen des Hitlergrußes zu verleiten, fehlen sowohl unter Berücksichtigung der Begründung der Verbotsverfügung als auch des Inhaltes des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs und ihrer Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren greifbare Anhaltspunkte. Dass einzelne Besucher der am 06.02.2010 geplanten Veranstaltung den Hitlergruß zeigen können, vermag das Verbot der Veranstaltung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (§ 5 Abs. 1 SOG LSA) nicht zu rechtfertigen (vgl. VG Magdeburg, U. v. 31.05.2010 – a. a. O. –, S. 7 d. U. A. - n. V.). Denn es kommen zahlreiche weniger belastende Mittel in Betracht um einer solchen Gefahr zu begegnen, ohne dass ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie nicht genauso effektiv wie das von der Beklagten ausgesprochene Veranstaltungsverbot wären. Beispielsweise könnte die Behörde auf eine Selbstregulierung durch den das Hausrecht ausübenden Veranstalter setzten und gegebenenfalls dieser Strategie durch den Erlass eines entsprechenden Auflagenbescheides Nachdruck verleihen. Sofern eine Selbstregulierung scheitern sollte, kann vor Ort die Veranstaltung unterbrochen werden, um einzelne die öffentliche Sicherheit störende Teilnehmer von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Sollte auch diese Maßnahme nicht greifen, kann die Veranstaltung auf behördliche Anordnung abgebrochen werden. Dafür dass diese gegenüber der Verbotsverfügung weniger belastenden Maßnahmen aufgrund einer besonderen Gefahrenlage zum Scheitern verurteilt gewesen wären, bestehen unter Berücksichtigung der streitigen Verfügung, des vorgelegten Verwaltungsvorganges und des Vorbringens der Beklagten im gerichtlichen Verfahren keine Anhaltspunkte. Fehlt es aber an einer solchen Prüfung und Begründung im Einzelfall, kann eine polizeiliche konkrete Gefahr nicht angenommen werden und lässt sich damit eine Verbotsverfügung auf der Grundlage des § 13 SOG LSA nicht rechtfertigen. Hierbei kann dahinstehen, ob die vom Kläger geplante Veranstaltung unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG steht. Denn die die streitige Verbotsverfügung stellt sich zumindest als ein unverhältnismäßiger und damit rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Die Verbotsverfügung vom 06.02.2010 wäre auch dann rechtswidrig gewesen, wenn der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet gewesen wäre. Denn dann würde sie eben in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht des Klägers auf Versammlungsfreiheit eingreifen. Selbst wenn entgegen der Auffassung des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung vom 06.02.2010 nicht an § 13 SOG LSA, sondern an § 4 VersammlG LSA zu messen wäre, wäre sie rechtswidrig gewesen, weil sie in unverhältnismäßiger Weise in die Rechte des Klägers eingreift. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz, 52 Abs. 2 GKG. Mangels genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes bemisst das Gericht das Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens in der Höhe des Auffangstreitwertes. Der Kläger wendet sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen das Verbot einer Musikveranstaltung Im Dezember 2009 informierte der Landkreis H. die Beklagte über einen am 06.02.2010 in der Gaststätte „L.“ geplanten Liederabend. Auftreten würde die Band „F.“ mit dem Liedermacher D. . Über Herrn D. lägen keine polizeilichen Erkenntnisse vor. Veranstalter sei der „N.-Ortsbereich A-Stadt“ mit dem Kläger als „Verantwortlichen“. Bereits am 14.11.2009 sei in der Gaststätte „L.“ eine gleichgelagerte Veranstaltung mit „F.“ durchgeführt worden, an der ca. 30 Personen der örtlichen rechten Szene unter Beteiligung des Landesvorsitzenden der N. teilgenommen hätten. Die Veranstaltung sei störungsfrei verlaufen. Am 03.02.2010 teilte der Landkreis H. der Beklagten mit, dass Innenministerium bitte aufgrund eines zwischenzeitlich aufgetauchten Videos vom 14.11.2011 und des Verdachtes, bei der Veranstaltung am 06.02.2010 könnten Straftaten begangen werden, den Ansatz einer Gefahrenprognose zu prüfen. Der Landkreis bat die Beklagte deshalb darum, zusammen mit der Polizei an den Veranstalter heranzutreten und zu erfragen, was bei der Veranstaltung geplant sei. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 04.02.2010 nahm die Beklagte zunächst Kontakt mit dem örtlichen Polizeirevier auf. Nach der Einschätzung des örtlichen Polizeireviers seien „die bisherigen Veranstaltungen der N. in der ehemaligen Gaststätte „L.“ störungsfrei verlaufen. Zu den Sachverhalten auf dem Video vom 14.11.2011 seien zwar Ermittlungen wegen des Verdachts auf Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aufgenommen worden. Abschließende Entscheidungen lägen hierzu aber noch nicht vor. Zu „F.“, Liedermacher D. lägen zwar Erkenntnisse vor. Diese böten derzeit aber noch keinen Anlass für eine Gefahrenanalyse. Weiter geht aus dem Vermerk hervor, dass die Beklagte mit dem Kläger schriftlich und telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Der Kläger habe angegeben, bei dem am 06.02.2010 geplanten Liederabend handele es sich – wie schon bei den vorangegangenen Liederabenden um eine interne und nicht um öffentliche Veranstaltung. Hierfür spräche, dass der Liederabend in privaten Räumen stattfinde und auch nur N.-Mitglieder des Landesverbandes eingeladen seien. Das Eintrittsgeld stelle lediglich einen Unkostenbeitrag dar. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass ein ordnungsrechtliches Vorgehen der Stadt nicht erforderlich sei. Dem Vermerk vom 04.02.2010 zufolge solle auf den Wunsch des Klägers am 05.02.2010 um 9.30 Uhr zwischen der N., der Polizei und der Beklagten ein Kooperationsgespräch stattfinden, in dem der genaue Ablauf der internen Veranstaltung abgesprochen werde. Weiterhin befindet sich in der Behördenakte ein Vermerk des PD G., wonach sich aus dem bei „you tube“ eingestellten Video über den am 14.11.2011 durchgeführten Liederabend ergebe, dass dort mindestens drei verschiedene Teilnehmer den Hitlergruß gezeigt hätten. Bei dem Liederabend am 06.02.2010 sollten auch alkoholische Getränke zur Verfügung gestellt werden. Weil es sich bei dem am 06.02.2010 geplanten Liederabend um eine gleichartige Veranstaltung handele, sei zu erwarten, dass bei zunehmender Alkoholisierung gleichartige Straftaten (Hitlergruß) begangen werden. Mit Bescheid vom 05.02.2010 verbot die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzuges die für den 06.02.2010 in der ehemaligen Gaststätte „L.“ in der O-Straße 65 in A-Stadt geplante interne Veranstaltung – „4. Liederabend“ der N.. Das Verbot erstreckte sich auf jede Form von Ersatzveranstaltungen im Land Sachsen-Anhalt. Die Beklagte begründete das Verbot im Wesentlichen damit, es sei zu erwarten, dass bei der geplanten Veranstaltung mit zunehmender Alkoholisierung der Hitlergruß gezeigt werde. Bei dem Liederabend handele es sich um eine gleichartige Veranstaltung wie bei derjenigen vom 14.11.2009, bei der mindestens drei verschiedene Personen den Hitlergruß gezeigt hätten. Am 05.02.2010 gab die Beklagte dem Kläger den Bescheid durch persönliche Übergabe um 15.55 Uhr bekannt. Am 03.03.2010 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er u. a. vor: Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aufgrund des tiefgreifenden und fortwirkenden Eingriffs in das Grundrecht des Klägers auf Versammlungsfreiheit durch die Verbotsverfügung. Die verbotene Veranstaltung sei eine nicht öffentliche Versammlung, die unter dem Schutz der grundgesetzlich gewährten Versammlungsfreiheit stehe. Die Verfügung verletze den Kläger in seinem Grundrecht. Am 14.11.2009 hätten weder der Kläger noch die beim Liederabend anwesende Gäste den Hitlergruß gezeigt. Selbst wenn einzelne Personen den Hitlergruß gezeigt hätten, rechtfertige das nicht eine Versammlung aufzulösen oder gar zu verbieten. Der Kläger hätte als Inhaber des Hausrechts einzelne Personen, die den Hitlergruß gezeigt hätten von der weiteren Veranstaltung ausgeschlossen. Die Beklagte habe die Möglichkeit der Selbstregulierung durch den Kläger nicht erkannt. Bereits deshalb liege ein Ermessensausfall vor. Auch sei die Verbotsverfügung auf eine unzureichende Gefahrenprognose gestützt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Verbotsverfügung der Beklagten vom 05.02.2010 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung trägt sie im Wesentlichen vor: Für die Klage bestünde kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die vom Kläger geplante Musikveranstaltung stelle keine Versammlung dar. Das Veranstaltungsverbot sei auf eine hinreichende Gefahrenprognose gestützt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.