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Beschluss

1 B 122/12

VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0524.1B122.12.0A
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Leitsätze
1. Allein das Bedrängen und die Bedrohung von Personen, insbesondere von Kindern, durch Hunde kann die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde rechtfertigen.(Rn.14) 2. Der bloße Zeitablauf zwischen den Vorkommnissen, die den Verdacht der Gefährlichkeit der Hunde ausgelöst haben, und dem Erlass des Bescheides, der Gefährlichkeit der Hunde feststellt, hat keine Verwirkung zur Folge.(Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein das Bedrängen und die Bedrohung von Personen, insbesondere von Kindern, durch Hunde kann die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde rechtfertigen.(Rn.14) 2. Der bloße Zeitablauf zwischen den Vorkommnissen, die den Verdacht der Gefährlichkeit der Hunde ausgelöst haben, und dem Erlass des Bescheides, der Gefährlichkeit der Hunde feststellt, hat keine Verwirkung zur Folge.(Rn.20) Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde „Carlo“ und „Zwei“ und die Anordnung, die Hunde außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur an der Leine und mit einem Maulkorb zu führen. Er war Halter der Hunde „Carlo“ und „Zwei“. Carlo wurde am 16.03.2012 vom Tierarzt eingeschläfert und Zwei spätestens am 11.05.2012 an einem polnischen Staatsbürger verkauft. Am 04.01.2011 teilte Herr R. der Antragsgegnerin mit, dass die beiden nicht angeleinten Hunde des Antragstellers auf den Hund von Herrn R. losgegangen seien. Herr R. habe daraufhin die beiden Hunde zum Schutze seines Hundes abgedrängt. Außerdem zeigte er an, dass die Hunde des Antragstellers außerhalb seines Grundstückes frei herum liefen. Sein Hund sei schon von den Hunden des Antragstellers gebissen worden. Seit dem 19.02.2007 ist der Antragsteller der Antragsgegnerin wegen der Haltung seiner Hunde mehrfach aufgefallen. Insbesondere verstieß er mehrfach gegen den Leinenzwang. Entsprechend einer Anzeige sollen die Hunde des Antragstellers am 09.04.2008 vor dessen Grundstück Schulkinder an einem Wandertag angefallen haben. Ausweislich einer weiteren Anzeige sollen die Hunde des Antragstellers am 23.03.2011 Frau D. und ihre beiden Kinder bei einem Sparziergang bedrängt haben. Die Antragsgegnerin teilte hierauf dem Antragsteller mit Schreiben vom 01.12.2011 die von ihr zur Kenntnis genommen Sachverhalte mit und wies sinngemäß darauf hin, dass die Gefährlichkeit der Hunde festgestellt werden könne und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu bis zum 15.12.2011 zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte der Antragsteller mit Schreiben vom 03.01.2012 Gebrauch. Er teilte darin mit, ihm sei lediglich vorgeworfen worden, dass er mit seinen Hunden unangeleint unterwegs sei. Die Hunde seien weder durch besondere Angriffslust, noch durch die Tatsache aufgefallen, dass sie jemanden gebissen oder angesprungen hätten oder dass sie ein anderes Tier gehetzt oder gerissen hätten. Die Hunde des Antragstellers seien von ihrem Wesen freundlich und gutmütig. Auch andere Hundehalter seien mit ihren Hunden unangeleint unterwegs gewesen, ohne dass die Antragsgegnerin eingegriffen hätte. Mit Bescheid vom 10.02.2012, dem Antragsteller zugestellt am 15.02.2012, stellte die Antragsgegnerin die Gefährlichkeit de Hunde des Antragstellers fest (Ziffern 1 und 2), gab dem Antragsteller auf, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Haltung de Hunde die Hunde außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur von dem Antragsteller persönlich an einer Leine und mit Maulkorb zu führen (Ziffer 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 3 getroffenen Anordnungen an (Ziffer 4). Gegen den Bescheid vom 10.02.2012 legte der Antragsteller am 14.03.2012 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Die Antragsgegnerin ordnete mit Bescheid vom 27.04.2012 die Sicherstellung des Hundes „Zwei“ an und forderte den Antragsteller sinngemäß auf, den Hund „Zwei“ bis zum 18.05.2012 dem Tierheim Stendal zu übergeben. Am 23.04.2012 hat der Antragsteller das erkennende Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im behördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor: Bei dem Vorfall vom 04.01.2011 hätte er sich mit seinen Hunden hinter dem Ortsausgangschild der Stadt A-Stadt und außerhalb der bebauten Ortslage aufgehalten. Wegen des Vorfalls vom 04.01.2012 sei kein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden. Wie sich aus dem Schreiben des Herrn Dipl.med.vet. G. vom 10.04.2012 ergebe, habe er im Rahmen der Sprechstunde kein sozial unverträgliches Verhalten des Hundes „Zwei“ diagnostizieren können. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.02.2012 hinsichtlich der Ziffer 1 und der Ziffer 2 anzuordnen und im Hinblick auf Ziffer 3 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt unter Verteidigung des Bescheides vom 10.02.2012, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 80 Abs. 5 VwGO bei der hier nur erforderlichen summarischen Prüfung keinen Erfolg, da sich der von dem Antragsteller angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.02.2012 als rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 und der Verfügung vom 10.02.2012 getroffene Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers ist § 4 Abs. 4 GefHuG LSA. Danach hat die zuständige Behörde, die einen Hinweis darauf erhält, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Aggressivität gezeigt hat, den Hinweis von Amts wegen zu prüfen (Satz 1). Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind hier nach summarischer Prüfung gegeben. Nach der gesetzlichen Wertung ist dabei für ein Einschreiten der zuständigen Behörde nicht erforderlich, dass bereits Tatsachen vorliegen, welche die Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Abs. 3 GefHuG LSA belegen. Dies betrifft vorliegend insbesondere die Voraussetzungen von Ziffer2 der vorgenannten Regelung, wonach im Einzelfall gefährliche Hunde insbesondere Hunde sind, die sich als bissig erwiesen haben. Es reicht hierzu aus, wenn aufgrund von Tatsachen lediglich ein „Verdacht“ auf die Gefährlichkeit des Hundes im vorgenannten Sinn besteht. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23.01.2009 (GVBl. LSA 2009, 22 - vgl. § 1 GefHuG LSA) soll den zuständigen Behörden eine wirksame Vorsorge gegen durch Hundeangriffe drohende Schäden für Menschen oder Tiere ermöglicht werden. Hintergrund dieses Gesetzes sind immer wieder in den Blick der Öffentlichkeit geratene bundesweit aufgetretene Unglücksfälle mit Hunden, bei den Menschen oder Tiere zum Teil schwere Verletzungen erlitten haben und es auch zu Todesfällen gekommen ist. Im Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Gefahrenvorsorge im Hinblick auf die von Hunden ausgehenden potentiellen Gefahren hat der Landesgesetzgeber dementsprechend mit § 4 Abs. 4 GefHuG LSA eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit der bereits bloße Risiken zukünftiger Schädigungen durch Hunde vermieden werden sollen (vgl. Nds. OVG, B. v. 12.05.2005 – 11 ME 92/05 – zitiert nach juris, zur insoweit wortgleichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nds. Gesetz über das Halten von Hunden vom 12.12.2002, Nds. GVBl. 2003, 2). Ausgehend hiervon liegen unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorlegten Akte im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zureichende Tatsachen für einen Verdacht im Sinne des § 4 Abs. 4 S. 2 GefHuG LSA vor. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Sachverhaltsfeststellungen der Antragsgegnerin zum angezeigten Vorfall vom 04.01.2011 die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde des Antragstellers rechtfertigten. Denn nach den unstreitigen Angaben im Bescheid der Antragsgegnerin haben die Hunde des Antragstellers am 09.04.2008 vor dessen Grundstück auf einem Wandertag Schulkinder bedroht und am 23.03.2011 Frau D. und ihre beiden Kinder bei einem Spaziergang bedrängt. Bereits diese beiden Vorkommnisse rechtfertigen den Verdacht, dass von den Hunden des Antragstellers im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10.02.2012 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging, zu der auch die Individualrechtsgüter wie Leben und Gesundheit zählen. Dabei kommt es bei den Vorfällen vom 09.04.2008 und vom 23.03.2011 nicht darauf an, ob die Schulkinder bzw. Frau D. und ihre Kinder von den Hunden des Antragstellers verletzt worden sind. Denn bei Vorfällen, bei denen Personen lediglich bedrängt oder bedroht wurden, ist zu berücksichtigen, dass bereits Angst oder Schrecken als solche, wie sie bei umherlaufenden großen Hunden hervorgerufen werden, eine Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen (vgl. VG Magdeburg, B. v. 06.05.2011 – 1 B 125/11 MD -, S. 7 d. B. A.). Hierbei ist auch zu berücksichtigen: Ob der Verdacht der Gefährlichkeit der Hündin des Antragstellers gerechtfertigt oder ungerechtfertigt ist, ob also von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht oder ob sein Verhalten als ein normales Aggressionsverhalten zu bewerten ist, soll gerade im nachfolgenden Erlaubnisverfahren durch den nach den §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 GefHuG LSA erforderlichen Wesenstest geklärt werden. Genauere Feststellungen im Hinblick auf die Frage, ob das angezeigte Verhalten eines Hundes als sozialadäquat einzustufen ist oder nicht, lassen sich naturgemäß erst nach Heranziehung sachverständiger Hilfe, insbesondere im Rahmen eines Wesenstests treffen. Derartige Feststellungen der zuständigen Behörde bereits in einem früheren Stadium abzuverlangen, liefe der nach dem Sinne und Zweck des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren gegebenen behördlichen Eingriffsmöglichkeiten auf geringer Gefahrenschwelle beim Vorliegen bloßer Verdachtsumstände zuwider (vgl. Nds. OVG, B. v. 12.05.2005 – 11 ME 92/05 – zitiert nach: juris). Die demnach aufgrund einer niedrigen Eingriffsschwelle mögliche Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes beeinträchtigt den betroffenen Hundehalter auch nicht unverhältnismäßig. In Anbetracht des mit dem Gesetz verfolgten Zweckes, eine effektive Vorsorge im Hinblick auf die von Hunden mitunter ausgehenden Beeinträchtigungen zu ermöglichen, führen die mit einer Feststellung der Gefährlichkeit verbundenen Folgen für den Hundehalter, nunmehr seine persönliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde zu belegen, seinen Hund einem Wesenstest zu unterziehen, sowie den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung erbringen zu müssen, nicht zu einer unzumutbaren und damit nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin angesichts der niedrigen Eingriffsschwelle das Ergebnis des Wesenstests bei ihrer Entscheidung über das weitere Vorgehen berücksichtigen muss. Das Schreiben des Herrn Dipl.med.vet. - G. vom 10.04.2012 ist nicht geeignet, die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde des Antragsstellers in Frage zu stellen. Wie sich aus dem Schreiben selbst ergibt, war aufgrund der Vorwürfe ein Wesenstest erforderlich und war Herr G. nicht berechtigt, einen solchen Test durchzuführen. Im Hinblick auf den Zeitraum zwischen den Vorkommnissen vom 09.04.2008 bzw. 23.03.2011 und dem Erlass des Bescheides vom 10.02.2012 hat die Antragsgegnerin weder auf dessen Erlass verzichtet noch liegt Verwirkung vor. Eine Verzichtserklärung hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben. Es liegt auch keine Verwirkung vor. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des „venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens)“ und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, B. v. 12.01.2004 - 3 B 101/03 -, zitiert nach: juris m. w. N.). Dabei kann schon fraglich sein, ob in dem hier zu entscheidenden Fall überhaupt das Rechtsinstitut der Verwirkung zum tragen kommt, da es sich um hoheitliches Handeln auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr handelt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 16.05.2011 - 11 LA 365/10 -, zitiert nach: juris m. w. N.). Denn die Voraussetzungen für eine Verwirkung sind nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat - wie erforderlich - schon keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass sie nicht einschreiten werde. Auf den Zeitablauf zwischen den Vorkommnissen, die den Verdacht der Gefährlichkeit der Hunde ausgelöst haben, und dem Erlass des Bescheides kommt es deshalb nicht an (vgl. hierzu auch: VG Magdeburg, B. v. 15.05.2012 – 1 B 105/11 MD -, S. 5 f. d. B. A.). Auch die unter Ziffer 3 des Bescheides vom 10.02.2012 getroffene Anordnung, der Antragsteller dürfe bis zur Entscheidung über den Antrag der Erlaubnis zu Haltung der Hunde die Hunde außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich an einer Leine und mit Maulkorb führen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Antragsgegnerin für den Zeitpunkt bis zur Beantragung der Erlaubnis die Anordnung auf § 14 Abs. 1 GefHuG LSA i. V. m. § 13 SOG LSA gestützt. Aus § 5 Abs. 2 S. 2 GefHuG LSA lässt sich entnehmen, dass nach dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes das Halten bis zur Entscheidung über den Antrag durch die zuständige Behörde als erlaubt gilt. Zwischen Antragstellung und Erlaubnis bzw. Versagung darf der Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter geführt werden; der Hund ist an der Leine zu führen und hat einen Maulkorb zu tragen. Insofern kann ein Hundehalter, der noch keine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes beantragt hat, nicht besser gestellt werden, als ein Hundehalter, der einen solchen Antrag bereits gestellt hat und dem dann kraft Gesetzes die Pflichten nach § 5 Abs. 2 S. 2 der GefHuG LSA auferlegt sind. Insofern durfte die Antragsgegnerin die in § 5 Abs. 2 S. 2 GefHuG LSA enthaltene Pflicht des Hundehalters gestützt auf den § 13 SOG LSA erstrecken (vgl. VG Oldenburg, B. v. 17.10.2005 – 2 B 3417/05 – zitiert nach: juris). Soweit die Antragsgegnerin die Anordnungen in Ziffer 2 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zur Erlaubnis der Hundehaltung erstreckt, beruht das auf der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 2 S. 2 GefHuG LSA, der – wie bereits ausgeführt – vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zu demjenigen der Entscheidung über den Antrag gerade die Führung des Hundes außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke durch den Hundehalter an einer Leine und mit Maulkorb vorschreibt, und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO und geht auch über die bloße Nennung der Rechtsgrundlage für den Sofortvollzug hinaus. Sie enthält auch nicht nur inhaltsleere oder formelhafte Wendungen. Die Antragsgegnerin hat dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Menschen und Tiere eine so hohe Bedeutung beigemessen, dass die privaten Interessen des Antragstellers an demgegenüber zurücktreten müssen. Darauf, ob die Begründung des Sofortvollzuges inhaltlich überzeugend ist, kommt es im Rahmen der Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht an. Für die Anordnung des Sofortvollzuges besteht ein besonderes Vollzugsinteresse. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist notwendig, um Beeinträchtigungen von Leben und Gesundheit anderer Menschen und Tiere zu vermeiden. Auch im Übrigen lässt der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.02.2012 keine rechtlichen Fehler erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffer II. 1.5, 1.6.2 und 35.2 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Verfolgung seines Begehrens mit 2.500,- €.