Urteil
1 A 34/11
VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0727.1A34.11.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Sicherstellung eines Kraftfahrzeuges wegen der Gefahr der Begehung von Ordnungswidrigkeiten mit der Sache.(Rn.15)
(Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Sicherstellung eines Kraftfahrzeuges wegen der Gefahr der Begehung von Ordnungswidrigkeiten mit der Sache.(Rn.15) (Rn.20) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Kostenfestsetzung im angefochtenen Bescheid sind §§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwKostG LSA, 48 Abs. 3 Satz 1, 45 Nr. 4, 9 Abs. 2 und Abs. 1 SOG LSA, 1, 3 AllGO LSA und Nr. 76 Pkt. 51 der Anlage zur AllGO LSA. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA werden nach diesem Gesetz für Amtshandlungen Kosten erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Kostenschuldner ist gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 VwKostG LSA derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Der Klägerin hat zur Sicherstellung des Fahrzeuges Anlass gegeben. Nach § 9 Abs. 2 und Abs. 1 SOG LSA kann die Sicherheitsbehörde auf Kosten der betreffenden Person eine Handlung selbst oder durch einen beauftragten Dritten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme des nach den §§ 7 oder 8 SOG LSA Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA sind die nach den §§ 7 oder 8 SOG LSA Verantwortlichen zum Ersatz der der Sicherheitsbehörde durch die unmittelbare Ausführung und nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SOG LSA entstandenen Kosten verpflichtet. Diese Kosten können nach § 9 Abs. 2 Satz 4 SOG LSA bzw. § 48 Abs. 3 Satz 7 SOG LSA im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Bei der Sicherstellung des Fahrzeugs handelt es sich um eine unmittelbare Ausführung i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA. Denn vorliegend haben die vor handelnden Bediensteten der Beklagten gegenüber dem Kläger keine Grundverfügung erlassen, die etwa im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken wäre. Vielmehr hatten die Vor-Ort eingetroffenen Vollzugsbeamten nach ihren Erfahrungen die Sachlage so eingeschätzt, dass der Fahrzeugführer nicht rechtzeitig zu erreichen war, um die festgestellte Gefahr zu beseitigen. Die Beklagte durfte im vorliegenden Einzelfall das Fahrzeug auf der Grundlage des § 45 Nr. 4 SOG LSA sicherstellen. Hiernach können die Sicherheitsbehörden eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht werden soll. Davon ist hier auszugehen. Dabei bedarf es keiner weitergehenden Klärung der in der Literatur erörterten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift (Hornmann, HSOG, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 40 Rdnr. 22 ff.; Rachor in: Lisken u. a., Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, F Rdnr. 764 ff.). Denn diese beziehen sich auf das Vorverlegen der Eingriffsschwelle vor die gegenwärtige Gefahr. Da jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass die Sicherstellung bei der gegenwärtigen Gefahr der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfolgen kann, möglich ist und durch das verbotswidrige Parken des Fahrzeugs die Begehung einer Ordnungswidrigkeit bereits erfolgt war und die Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten mit Hilfe des Fahrzeuges hinreichend sicher drohte, gibt § 45 Nr. 4 SOG LSA eine hinreichende Grundlage für die erfolgte Sicherstellung des Lkw ab (vgl. zum dortigen inhaltsgleichen Landesrecht: VG Kassel, U. v. 28.09.2009 – 4 K 1403/07.KS -, zitiert nach Juris, Rdnr. 14 m. w. N.). Das Fahrzeug war am 25.95.2004 auf dem Karstadt Parkplatz im Geltungsbereich eines Parkscheinautomaten abgestellt, ohne dass ein gültiger Parkschein gut lesbar angebracht war. Damit lag ein Verstoß gegen § 13 StVO vor. Durch diesen bereits eingetretenen und fortdauernden Bruch der Rechtsordnung war eine gegenwärtige Gefahr i. S. v. § 3 Nr. 3 b SOG LSA gegeben. Im vorliegenden Einzelfall durfte die Beklagte auch prognostizieren, dass mit dem Fahrzeug zeitnah weitere Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Denn mit dem Fahrzeug sind im Zeitraum vom 16.08.2003 bis zum 24.05.2004 insgesamt 79 Ordnungswidrigkeiten begangen worden, davon in 69 Fällen unerlaubtes Parken. Zwar kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die im Straßenverkehrsrecht vorgesehenen Ordnungsmittel den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer so nachhaltig beeindrucken, dass er von der umgehenden Begehung erneuter Verkehrsverstöße absieht. Etwas anderes kann in Ausnahmefällen gelten (vgl. BayVGH, U. v. 26.01.2009 – 10 BV 08.1422 -, zitiert nach juris, Rdnr. 26). Ein solcher Ausnahmefall ist jedenfalls vorliegend gegeben. Denn vorliegend waren die im Straßenverkehrsrecht vorgesehenen Ordnungsmittel gerade nicht ausreichend, um die Halterin bzw. die Führer des Fahrzeugs von der Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten abzuhalten. Trotz der eingeleiteten Verwarn- und Bußgeldverfahren konnte eine Änderung des Verhaltens der Nutzer der Fahrzeugs bzw. der Halterin bewirkt werden. In den gegen die Halterin eingeleiteten Verfahren sind weder die verantwortlichen Fahrzeugführer benannt noch die betreffenden Kostenforderungen beglichen worden. Auch sind mit dem Fahrzeug innerhalb weniger Monate eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten begangen worden. Aufgrund dieser Tatsachen durfte die Beklagte zu Recht prognostizieren, dass das Fahrzeug auch weiterhin zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten gebraucht wird. Die Sicherstellung des Fahrzeugs war auch ermessensfehlerfrei (§ 6 SOG LSA). Insbesondere hat die Beklagte das Verhältnismäßigkeitsgebot beachtet (§ 5 SOG LSA). Die Sicherstellung war zur Verhinderung weiterer Verkehrsverstöße mit dem Fahrzeug geeignet. Die Maßnahme war auch erforderlich. Eine mildere ebenso effektive Maßnahme zu Störungsbeseitigung lag nicht vor. Unter Berücksichtigung des hartnäckigen Fehlverhaltens sowohl der Nutzer des Fahrzeugs als auch der Fahrzeughalterin war nicht zu erwarten, dass weitere Verwarnungen oder Bußgeldbescheide eine Änderung des Parkverhaltens mit dem Fahrzeug bewirken können. Die Sicherstellung des Fahrzeugs war auch angemessen. Denn der aus der Sicherstellung und anschließenden Verwahrung resultierende finanzielle Nachteil in Höhe von 608,45 Euro steht zu dem mit ihr verfolgten Zweck, nämlich eine weitere Verknappung des im Innenstadtbereich von A-Stadt nur begrenzt zur Verfügung stehenden Parkraums zu verhindern. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Halterin bzw. die Nutzer des Fahrzeugs die Verkehrsverstöße unter Inkaufnahme von Bußgeldern, aber in Erwartung eines hieraus folgenden „Abschlepp-Schutzes“ regelmäßig begangen haben und dieses regelwidrige Verhalten andere Verkehrsteilnehmer zur Nachahmung motivieren kann. Die Anordnung der Verwahrung beruht auf § 46 Abs. 1 SOG LSA. Danach sind sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen. Erscheint die Verwahrung bei der Verkehrsbehörde oder bei der Polizei unzweckmäßig, so sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden. Die Beauftragung der Abschleppfirma S. mit der Verwahrung des Fahrzeugs ist nicht zu beanstanden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA ist die Herausgabe ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Aufgrund des hartnäckigen Fehlverhaltens der Halterin bzw. der Nutzer des Fahrzeugs war nicht zu erwarten, dass diese ihr Verhalten ändern würden. Vielmehr war davon auszugehen, dass das Fahrzeug im Falle der Herausgabe erneut zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten gebraucht wird, wodurch erneut die Voraussetzungen der Sicherstellung eintreten würden. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht als Störer in Anspruch genommen worden. Er ist Zustandsstörer i. S. v § 8 Abs. 1 SOG LSA. Denn er erklärte mehrfach, Mitnutzer des Kfz zu sein und sei auf das Fahrzeug zur Wahrnehmung seiner Funktionen für die ... Entertainement AG angewiesen. Auch sei er im Besitz der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere. Weiterhin hat er von der Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs gefordert. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Störerauswahl berücksichtigt hat, dass über das Vermögen der ... AG & Co. KG ein Insolvenzverfahren anhängig und daher nicht mit Zahlungen seitens der Halterin zu rechnen war und den Kläger zu den Kosten der Sicherstellung und Verwahrung herangezogen hat. Für den am 25.05.2004 verfügten Herausgabeausschluss ist der Kläger gemäß § 5 VwKostG LSA Kostenschuldner, weil er einen Antrag auf Herausgabe des Fahrzeuges gestellt und insofern Anlass zum Verfahren gegeben hat. Auch gegen die Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Kosten bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen und die Höhe der Gebühr in einer Gebührenordnung zu bestimmen. Für Amtshandlungen der Landesverwaltung sind nach § 1 Abs. 1 AllGO LSA Gebühren nach dieser Verordnung und dem Tarif (Anlage) zu erheben. Nach der laufenden Nummer 76 Tarifstelle Punkt 1 konnte die Beklagte von einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 Euro erheben, die innerhalb des in der Tarifstelle vorgesehen Rahmens von 10,00 € bis 500,00 € bewegt und nicht ermessensfehlerhaft ist. Die verauslagten Kosten des Abschleppdienstes in Höhe 453,35 Euro konnte die Beklagte als Auslagen gemäß § 14 Abs. 1 VwKostG LSA festsetzen. Dafür, dass die Kosten des Abschleppdienstes überhöht sein könnten, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Die Beklagte durfte die durch die Zustellung des Kostenbescheides verursachten Kosten in Höhe von 5,10 Euro gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwKostG LSA als Auslagen festsetzen. Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 07.07.2004 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 19.11.2010 und stellt fest, dass es dieser Begründung folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Entscheidung über die Kosten erfolgt § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Kosten. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Kosten der Sicherstellung und Verwahrung eines PKW. Am 24.05.2004 stellten Vollzugsbeamte der Beklagten fest, dass der PKW Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … länger als 3 Stunden (von 10.20 Uhr bis 13.45 Uhr) in A-Stadt auf dem Parkplatz Karstadt, im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Im Zuge der weiteren Ermittlungen stellte die Beklagte fest, dass im Zeitraum vom 16.08.2003 bis zum 24.05.2004 mit dem Fahrzeug insgesamt 79 Ordnungswidrigkeiten begangen wurden, davon in 69 Fällen unerlaubtes Parken. Die als Halterin des Fahrzeuges geführte Firma …AG und Co. KG benannte in keinem der eingeleiteten Verfahren den Fahrzeugführer. Auch leistete die gegen die Halterin auf die gegen sie erlassenen Kostenbescheide keinerlei Zahlungen. Vor diesem Hintergrund ordneten die Beamten der Beklagten die Sicherstellung des Fahrzeuges an und erteilten dem Abschleppdienst S. den Schleppauftrag. Um 14.15 Uhr verbrachte der Abschleppdienst das Fahrzeug auf seinem Firmengelände. Am nächsten Tage nahm der Kläger mit dem Ordnungsamt der Beklagten telefonisch Kontakt auf. In dem Gespräch erläuterte der zuständige Sachbearbeiter die Auffassung der Beklagten zur Sach- und Rechtlage bezüglich der Sicherstellung und informierte den Kläger über den beabsichtigten Herausgabeausschluss. Am gleichen Tag erschien der Kläger in Begleitung von Herrn F., der sich als Vertreter der Halterin vorstellte, im Ordnungsamt der Beklagten. Der Kläger übergab der Beklagten ein Schreiben, datiert vom 25.05.2004, in dem er einräumte, dass er Mitbenutzer des am Vortrag auf dem Karstadt Parkplatz abgestellten Fahrzeugs sei. Er widersprach zudem der Sicherstellung und forderte die Herausgabe des Fahrzeugs. Die Beklagte übergab dem Kläger den Bescheid vom 25.05.2004, mit dem sie die Herausgabe des Fahrzeugs ausschloss. Mit Schreiben vom 27.05.2004 reichte die Beklagte eine schriftliche Begründung nach. Nach Prüfung der Handelsregisterauszüge der ... Entertainement AG & Co. KG sowie der … AG & Co. KG, welche die Rechtsnachfolge übernommen hatte, vertritt die Beklagte die Auffassung, dass es sich bei Herrn F. um eine nicht vertretungsberechtigte Person der Komplementärin handelt. Unter dem 25.05.2004 beantragte der Kläger beim erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Herausgabe des Fahrzeugs an ihn. Unter dem 28.05.2004 stellte die ... AG & Co. KG einen gleichlautenden Antrag. Beide Anträge lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg jeweils mit Beschluss vom 15.06.2004 ab. Gegen den Bescheid vom 25.05.2004 legte der Kläger am 26.05.2004 Widerspruch ein, den die Beklagte dem Landesverwaltungsamt zur Entscheidung vorlegte. Mit Verfügung vom 28.01.2005 stellte das Landesverwaltungsamt das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 25.05.2004 ein, weil es sich durch die Herausgabe des PKW an die empfangsberechtigte Bank bzw. an die von ihr bevollmächtigte Person erledigt habe. Mit Schreiben vom 17.05.2005 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, ihm die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und der Entscheidung über den Herausgabeausschluss in Höhe von voraussichtlich 608,45 € aufzuerlegen und gab ihm Gelegenheit sich hierzu bis zum 10.06.2005 zu äußern. Mit Bescheid vom 07.07.2005 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kosten für die vorgenannten Maßnahmen in Höhe von insgesamt 608,45 € fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2010 als unbegründet zurück. Hierauf hat der Kläger am 22.12.2010 ohne nähere Begründung Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.