Gerichtsbescheid
1 A 163/21 MD
VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:1024.1A163.21MD.00
4Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Denn der Bescheid wurde ausweislich des Postausgangsstempels am 28. Juni 2021 zur Post aufgegeben, so dass die Klageerhebung am 28. Juli 2021 die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wahrt. Unabhängig hiervon gilt vorliegend ohnehin die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Beklagten unrichtig ist. Denn in ihr wurde entgegen § 58 Abs. 1 VwGO nicht auf die nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzuhaltende Klagefrist von einem Monat hingewiesen. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 808,52 Euro (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend allein § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen in der zum Zeitpunkt der Absonderungsanordnung geltenden Fassung (IfSG) in Betracht. Nach dieser Norm erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall, § 56 Abs. 2 Satz 1 IfSG. Unter Beachtung dieser Voraussetzungen steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nicht zu, da er durch den Verlust des Übergangsgeldes keinen „Verdienstausfall“ i.S.d. § 56 IfSG erlitten hat. Verdienstausfall meint schon seinem Wortlaut nach nur dasjenige, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis nach § 611 a Abs. 2 BGB verlangen kann. Diese Annahme wird von der Regelung des § 56 Abs. 3 IfSG bestätigt, nach der als Verdienstausfall das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gilt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der in Bezug genommene § 14 SGB IV regelt in seinem Absatz 1 wiederum, dass Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung sind, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Diesen Kategorien ist das dem Kläger verlustig gegangene Übergangsgeld nicht zuzurechnen. Es stellt kein Arbeitsentgelt dar. Vielmehr ist es nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX eine Ergänzung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger. Die rechtliche Einordnung des Übergangsgeldes als Sozialleistung wird nicht dadurch verändert, dass es - wie vorliegend bei dem Kläger - im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 71 Abs. 5 SGB IX weitergezahlt wird. Zwar befindet sich der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederung an seinem Arbeitsplatz. Die stufenweise Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX beendet aber nicht die bestehende Arbeitsunfähigkeit, sondern setzt die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten voraus und ist tatbestandsmäßig für die Rehabilitationsmaßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung (vgl. Dr. Dagmar Oppermann in: Hauck/Noftz SGB IX, § 44 Stufenweise Wiedereingliederung, Rn. 9). Es ist Grundlage der stufenweisen Wiedereingliederung, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung der Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert würde (vgl. BAG, Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 -, BAGE 148, 16 sowie Urteil vom 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 -, juris Rn 19). Insbesondere existiert im rechtlichen Sinne keine Teil-Arbeitsunfähigkeit (vgl. BSG, Urteile vom 21. März 2007 - B 11a AL 31/06 R - sowie vom 3. Oktober 1984 - 5b RJ 96/83 - BSGE 57, 163), so dass die während der Wiedereingliederung erlangten Leistungen nicht als „Arbeitsentgelt“ und deren Wegfall nicht als „Verdienstausfall“ qualifiziert werden können. Anders als der Kläger meint, liegt mit Blick auf den fehlenden Entschädigungsanspruch bei absonderungsbedingtem Wegfall des Übergangsgeldes während der stufenweisen Wiedereingliederung auch keine planwidrige Regelungslücke vor, die - etwa im Wege einer teleologischen Extension - zu schließen wäre. Denn § 56 IfSG will nicht unterschiedslos alle Nachteile einer angeordneten Absonderung auffangen. Die gesetzgeberische Leitidee des § 56 IfSG bezweckt vielmehr die Gleichstellung zweier Gruppen von Erwerbstätigen, nämlich die des erkrankten Arbeitnehmers mit demjenigen Arbeitnehmer, der u.a. abgesondert wird, ohne selbst erkrankt zu sein. Bei diesen Gruppen sieht der Gesetzgeber eine vergleichbare Interessenlage, deren unterschiedliche Behandlung er auszugleichen versucht. Denn während derjenige, der erkrankt ist, für den Krankheitsfall in aller Regel über den Arbeitgeber bzw. die Krankenkasse sozial abgesichert ist, steht demjenigen, dem verboten wird, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, oder der von anderen Menschen abgesondert wird, weil er eine Infektionskrankheit überträgt oder übertragen kann, ohne selbst krank zu sein, ein solcher Anspruch nicht zu. Letztgenannte Gruppe ist aber „vom Schicksal in ähnlicher Weise betroffen […] wie Kranke“ (vgl. zur Begründung der Vorgängerregelung im Bundes-Seuchengesetz: BT-Drs. III/1888 vom 27. Mai 1960, S. 27 [zu § 48]). Diese Lücke füllt der Gesetzgeber mit § 56 IfSG, indem er eine Entschädigung gewährt, die den Regeln der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nachgebildet ist. So wird zugleich ein Anreiz zur Duldung und Mitwirkung gesetzt (vgl. hierzu BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 12. Ed. 1.7.2022, IfSG § 56 Rn. 1). Für eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung besteht demnach kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 808,52 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger begehrt Entschädigungszahlungen nach angeordneter Absonderung. Der Kläger ist Angestellter bei der Z. GmbH. Aufgrund vorangegangener Erkrankung war für ihn eine stufenweise Wiedereingliederung für den Zeitraum vom 3. November 2020 bis 5. Januar 2021 festgelegt. Mit Schreiben vom 18. November 2020 teilte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Kläger mit, dass er im Anschluss an die abgeschlossene Leistung zur medizinischen Rehabilitation bis zum Ende der erforderlichen stufenweisen Wiedereingliederung Übergangsgeld nach § 71 Abs. 5 SGB IX erhalte, ab dem 25. Oktober 2020 kalendertäglich 38,52 Euro. Mit Bescheid des Salzlandkreises vom 22. Dezember 2020 wurde gegenüber dem Kläger eine Absonderung in häuslicher Quarantäne für den Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis 27. Dezember 2020 angeordnet. Es wurde ihm untersagt, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Am 8. März 2021 teilte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Kläger mit, dass er aufgrund von Unterbrechungen des Stufenplans zur Wiedereingliederung wegen Arbeitsunfähigkeit und Corona-Quarantäne ab dem 15. Dezember 2020 keinen Anspruch auf Weiterzahlung von Übergangsgeld habe. Die Wiedereingliederung dürfe in der Regel nur für 7 Tage unterbrochen werden. Werde dieser Zeitraum überschritten, gelte die Wiedereingliederung vom ersten Tag der Unterbrechung an als abgebrochen. Zahlungen von Übergangsgeld an den Kläger erfolgten ab dem 15. Dezember 2020 nicht mehr. Am 14. Juni 2021 beantragte der Kläger beim Beklagten die Zahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG wegen Verdienstausfalls. Aufgrund der angeordneten Absonderung habe er die Wiedereingliederung unterbrechen müssen. Daher sei ihm für den Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis 5. Januar 2021 kein Übergangsgeld mehr gezahlt worden, was bei angenommenen 21 Kalendertagen und einem Übergangsgeld in Höhe von täglich 38,52 Euro einem Verdienstausfall von insgesamt 808,52 Euro entspreche. Mit Bescheid vom 25. Juni 2021, aufgegeben zur Post am 28. Juni 2021, lehnte der Beklagte den Antrag auf Entschädigung ab und führte zur Begründung aus, dem Kläger sei kein Verdienstausfall entstanden. Bei der Zahlung von Übergangsgeld handele es sich nicht um Arbeitsentgelt, welches dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zustehe. Die stufenweise Wiedereingliederung sei eine Rehabilitationsmaßnahme, mit der die berufliche Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Leistungsberechtigter erleichtert werden solle. Sie stelle keine Erwerbstätigkeit dar. Das Übergangsgeld flankiere unterhaltssichernde Sozialleistungen. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es: „Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg erheben“. Am 28. Juli 2021 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, es treffe zwar zu, dass der Gesetzestext des § 56 IfSG von einem Verdienstausfall spreche. Es handele sich hierbei jedoch um eine Regelungslücke, da ein anderweitiger Ausgleich des finanziellen Verlustes durch die amtlich angeordnete Quarantäne nicht ersichtlich sei. Der Kläger beantragt schriftlich, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26. Juni 2021 zu verpflichten, an ihn eine Entschädigung nach § 56 IfSG in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen und wiederholt die Begründung des angefochtenen Bescheides.