Beschluss
1 B 212/22 MD
VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0228.1B212.22MD.00
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Leitsätze
„Hinreichend gewichtige Anhaltspunkte“ für Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs 2 Nr 3 Buchst a WaffG (juris: WaffG 2002) genügen nicht zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs 2 Nr 3 Buchst b und c WaffG (juris: WaffG 2002).(Rn.19)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.
Der Streitwert wird auf 3.625,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: „Hinreichend gewichtige Anhaltspunkte“ für Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs 2 Nr 3 Buchst a WaffG (juris: WaffG 2002) genügen nicht zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs 2 Nr 3 Buchst b und c WaffG (juris: WaffG 2002).(Rn.19) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3. Der Streitwert wird auf 3.625,00 Euro festgesetzt. Den am 21. November 2022 wörtlich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs seitens des Antragstellers und einer nachfolgenden Klage gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 wird angeordnet bzw. wiederhergestellt, versteht die Kammer unter Berücksichtigung der Antragsbegründung und unter Beachtung von § 88 VwGO dahingehend, dass der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 anzuordnen und hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des vorgenannten Bescheides wiederherzustellen. Der anwaltlich vertretene Antragsteller begehrt ausdrücklich vorläufigen Rechtsschutz gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 „über den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte nebst Nebenentscheidungen gesetzlich wie behördlich angeordnete sofortige Vollziehung“ (S. 1 der Antragsschrift) und bezieht sich im Rahmen seiner Antragsbegründung sowohl auf den gesetzlichen Sofortvollzug hinsichtlich des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis, als auch darauf, dass der gesetzliche Sofortvollzug für Nebenbestimmungen nicht gleichermaßen gelte, sondern deren sofortige Vollziehbarkeit nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO separat angeordnet werden könne, wobei eine solche Anordnung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen sei, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen müsse, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt habe (S. 2 der Antragsschrift). Vor diesem Hintergrund ist, obgleich der Antragsteller sich in der weiteren Antragsbegründung nicht mehr zu den in Ziffer 2 und 3 des angegriffenen Bescheides getroffenen Anordnungen einlässt, für eine einschränkende Auslegung des Antragsbegehrens kein Raum. Der so verstandene Antrag hat teilweise Erfolg. Soweit er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 wiederherzustellen, ist der Antrag unzulässig. Dem Antragsteller fehlt es insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis stellt eine allgemein anerkannte Sachentscheidungsvoraussetzung für alle verwaltungsgerichtlichen Verfahrensarten dar. Mit ihm wird zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich nur derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse mit seiner Klage bzw. seinem einstweiligen Rechtsschutzantrag verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung hat. Anerkannt ist, dass das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann nicht vorliegt, wenn das mit dem Antrag verfolgte Ziel auf einem anderen Weg schneller erreichbar ist, wenn ein Erfolg im Antragsverfahren die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern würde oder wenn es auf den Erfolg für den Antragsteller gar nicht ankommt (Rennert in Eyermann, VwGO, vor § 40 Rn. 11). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass ein Erfolg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtsstellung des Antragstellers betreffend die Nebenentscheidungen in Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheides verbessern könnte. Der Antragsteller hat am 6. September 2022 seine Waffen nebst vorhandener Munition bei „Frankonia“ in Verwahrung gegeben und am 9. September 2022 seine Waffenbesitzkarten bei der Antragsgegnerin abgegeben. Damit ist er den Anordnungen in Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 nachgekommen. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dennoch ein – im angegriffenen Bescheid auch nicht angedrohtes – Zwangsgeld festsetzen und beitreiben könnte. Dies auch deshalb nicht, weil die Vollziehbarkeit der Anordnungen in Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 durch die Einlegung des Widerspruchs des Antragstellers suspendiert ist. Gemäß § 45 Abs. 5 WaffG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rücknahme und Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 – also z. B. wegen des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit – zurückgenommen oder widerrufen wird. Die in Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin enthaltenen Anordnungen, die Waffen nebst Munition einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und die Waffenbesitzkarten zurückzugeben (Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG), sind zwar Folgeentscheidungen, die die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch die sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden sicherstellen und für die folglich regelmäßig ein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht. Sie sind jedoch nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfasst (so auch BayVGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 24 CS 20.1010 –, Rn. 25, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Mai 2011 – 3 B 128/10 –, Rn. 3, juris). In der Folge verbleibt es insoweit beim Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO, mit der Folge, dass die Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG auch weiterhin an die Unanfechtbarkeit des Erlaubniswiderrufs anknüpfen. Zwar kann die Behörde eine frühzeitige Erfüllung ihrer Folgeentscheidung dadurch erreichen, dass sie die sofortige Vollziehung der Maßnahmen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anordnet. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 8. August 2022 jedoch unterlassen. Nichts anderes ergibt sich aus Ziffer 4 des Bescheides („Der Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 5 WaffG vollziehbar“), denn sie verweist gerade nur auf den gesetzlichen Sofortvollzug. Auch aus der Begründung des Bescheides ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des Bescheides die sofortige Vollziehung gesondert angeordnet haben könnte. Darauf, dass die Antragsgegnerin – wie sich den in Ziffern 2 und 3 gesetzten Fristen entnehmen lässt – insoweit rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass auch die Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG vom gesetzlichen Sofortvollzug umfasst sind, kommt es angesichts dessen, dass der Antragsteller ihnen bereits nachgekommen ist, für das hier vorliegende Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht entscheidungserheblich an. Denn ein Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) ist nicht gestellt (hierzu a. E.). Soweit der Antrag des Antragstellers darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 anzuordnen, ist er demgegenüber zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass es im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis kommt, dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Dabei hat das Gericht maßgeblich die sich aus einer summarischen Prüfung ergebenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur gebotenen summarischen Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung demgegenüber als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Ergebnis der nur gebotenen summarischen Prüfung hingegen als offen dar, ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, bei der in Rechnung zu stellen ist, welche Gründe bei bestehender Unsicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs für und gegen eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes sprechen. Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. August 2022, denn unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 80 Abs. 5 VwGO erweist sich der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse als offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 WaffG voraus, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat (Nr. 1), die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt (Nr. 2), die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (Nr. 3), ein Bedürfnis nachgewiesen hat (Nr. 4) und bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist (Nr. 5). Die vorliegend allein im Raum stehende Frage, ob der Antragsteller als Mitglied der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD), Mitglied des AfD-Kreisvorstandes A-Stadt sowie Mitglied der AfD-Fraktion im Stadtrat von A-Stadt die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt, hat die Antragsgegnerin unzutreffend verneint. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit beurteilt sich nach § 5 WaffG. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel unter anderem Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (lit. a) aa) oder Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (lit. b) oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (lit. c). § 5 Abs. 2 WaffG beinhaltet die sog. Regelunzuverlässigkeit. Folglich lässt das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zwar regelmäßig den Schluss auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen zu. Dies gilt allerdings nicht zwingend und ausnahmslos, da es sich um eine widerlegbare Vermutung handelt (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 21). Die Antragsgegnerin hat ihre Verfügung darauf gestützt, dass der Antragsteller als aktives Mitglied der AfD eine Partei unterstütze, bei der in Anlehnung an den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 7. März 2022 zum Aktenzeichen 9 B ……21 MD hinreichend gewichtige Anhaltspunkte vorlägen, dass diese verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 VerfSchG LSA gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, namentlich gegen den Grundsatz der Menschenwürde und gegen das Demokratieprinzip verfolge. Dem Antragsteller werde demgegenüber nicht vorgeworfen, dass er als Einzelperson Bestrebungen verfolgt habe, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien (Seite 4 des Bescheides vom 8. August 2022). Anders, als von der Antragsgegnerin angenommen, sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b und lit. c WaffG bei dem Antragsteller jedoch nicht erfüllt. Nach Auffassung der Kammer genügen „hinreichend gewichtige Anhaltspunkte“ für Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG nicht zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen. Schon seinem Wortlaut nach setzt § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b und c voraus, dass das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift feststeht („verfolgt oder verfolgt hat“), während hinsichtlich der betreffenden Person der tatsachenbegründete Verdacht einer Mitgliedschaft bzw. der Unterstützung ausreicht („Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen“; so auch VG Regensburg, Beschluss vom 7. März 2022 – RO 4 S 22.28 –, Rn. 37, juris; siehe auch Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 29a; Steindorf/Papsthart, 11. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 54; Heller/Soschinka/Rabe, WaffR, Rn. 770a). Dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein doppelter tatsachenbegründeter Verdacht – bezogen auf die betreffende Person und ihre Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung der Vereinigung sowie bezogen auf die Bestrebungen der Vereinigung selbst – ausreichend sein sollte, ist auch unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie und der Gesetzesbegründung nichts erkennbar; vielmehr spricht gerade die Gesetzesbegründung für das vorgenannte Normverständnis. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der bis zum 20. Februar 2020 geltenden Fassung besaßen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung bestimmte verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben. Die Regelunzuverlässigkeit setzte demnach voraus, dass eine individuelle oder kollektive verfassungsfeindliche Betätigung stattfand, wobei es auf die aktive individuelle Betätigung der betreffenden Person ankam und die Mitgliedschaft in einer entsprechend auftretenden Vereinigung nicht ausreichte (König/Papsthart, WaffG, 2. Aufl. 2012, WaffG, § 5 Rn. 17). Im Gegensatz dazu reichte die Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein oder in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, für die Feststellung der Regelunzuverlässigkeit aus (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 a. F.). Schon nach alter Rechtslage war Voraussetzung für die Erfüllung der Regelunzuverlässigkeit folglich, dass die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung feststand, unabhängig davon, ob die Vereinigung bereits verboten war, oder nicht (vgl. die Begründung zum Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts, WaffRNeuRegG vom 11.10.2002 – BGBl. I 2002, Nr. 73 16.10.2002, S. 3970, BT-Drs. 14/7758, S. 55; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Juni 2019 – 2 BvR 2299/15 –, Rn. 27, juris; BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 6 C 29/08 –, Rn. 14 f., juris; s. auch Beaucamp: Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, DÖV 2018, 709 (710)); wohingegen bezogen auf die betreffende Person ein tatsachenbegründeter Verdacht für die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen zur Erfüllung der Regelunzuverlässigkeit ausreichte (Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften, BR-Drs. 18/11938, S. 3, insbesondere S. 8). Mit der Änderung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG durch das 3. WaffRÄndG (Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften, 3. WaffRÄndG vom 17.2.2020 – BGBl. I 2020, Nr. 7 19.2.2020, S. 166) wollte der Gesetzgeber dahingehend keine Verschärfung vornehmen, sondern ausdrücklich eine Regelungslücke schließen. Denn nach alter Rechtslage begründete – wie ausgeführt – die bloße Mitgliedschaft in einer noch nicht verbotenen verfassungsfeindlichen Vereinigung nicht den Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit, wenn über die Aktivitäten der betreffenden Person keine nachweislichen Erkenntnisse vorlagen. Dem sollte die Gesetzesänderung Rechnung tragen, da die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung typischerweise einschließt, dass diese Person nachhaltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt, also die Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung zum Ausdruck bringt (BT-Drs. 19/15875, S. 36). Für den Nachweis der Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung wollte der Gesetzgeber dabei ausdrücklich einen tatsachenbegründeten Verdacht ausreichen lassen (bereits risikovermeidender Ansatz, BT-Drs. 19/15875, S. 36). Hinsichtlich der Frage, ob eine (noch) nicht verbotene oder mit einem Betätigungsverbot belegte Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt, verweist der Gesetzgeber darauf, dass die zuständige Waffenbehörde die Einschätzung der Fachbehörden (Verfassungsschutzämter) einholen könne (BT-Drs. 19/15875, S. 36). In der Gesetzesbegründung zum WaffRNeuRegG hatte der Gesetzgeber noch deutlicher angemerkt, dass es in der Praxis um Fälle gehen werde, in denen die Waffenbehörde im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung habe; die könne sie dann per Einzelanfrage verifizieren (BT-Drs. 14/7758, S. 55). Angesichts dessen findet die Annahme, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch bezogen auf die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung ein tatsachenbegründeter Verdacht erforderlich, aber auch ausreichend ist, keine Stütze. Dieses Normverständnis ist auch mit Sinn und Zweck des Waffenrechts vereinbar. Zentrales Anliegen des Waffengesetzes ist es, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (st. Rspr., s. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93 Rn. 46 f., 65 und vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, BVerwGE 166, 45-64, Rn. 16). Das Vorliegen tatsachenbegründeter Verdachtsmomente für ein individuelles Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen wird von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG erfasst; darüber hinaus können entsprechende Verdachtsmomente im Rahmen einer Gefahrenprognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG herangezogen werden (so auch VG Regensburg, Beschluss vom 7. März 2022 – RO 4 S 22.28 –, Rn. 37, juris). Der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 stellt ausdrücklich darauf ab, dass die AfD nicht als erwiesen verfassungsfeindliche Organisation behandelt worden sei, was auch durch die Waffenbehörde nicht unterstellt bzw. behauptet worden sei. Es sei für die Begründung der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ausreichend, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass die betreffende Vereinigung Bestrebungen verfolge, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Dies sei bei der AfD der Fall (Seite 7 des Bescheides vom 8. August 2022). Diese Feststellung genügt indes – wie aufgezeigt – nicht zur Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzung der Norm. Für den vorliegenden Einzelfall tritt hinzu, dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich des Vorliegens hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen zwar auf eine Auskunft der Landesverfassungsschutzbehörde vom 13. Mai 2022 beruft. Diese jedoch hat im Wesentlichen die allgemein zugänglichen Informationen zur Verfügung gestellt, dass es sich bei dem Antragsteller um ein Mitglied der Partei AfD handelt, er dem AfD-Kreisvorstand A-Stadt angehört und Mitglied der AfD-Fraktion im Stadtrat von A-Stadt ist. Im Übrigen enthält das Schreiben lediglich die Hintergrundinformation, dass – was ebenfalls eine allgemein zugängliche Information darstellt – der AfD-Landesverband durch die Verfassungsschutzbehörde als Verdachtsfall eingestuft ist. Daneben verweist das Schreiben auf die in einem Verfahren des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 7. März 2022 zum Aktenzeichen 9 B ….21 MD. Gegenstand dieses Verfahrens war jedoch die Frage, ob hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD vorliegen, die eine Einstufung der Partei als „Verdachtsfall“ und damit eine Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde rechtfertigen. Ob solche Bestrebungen gesichert feststellbar sind, war nicht Gegenstand der Entscheidung. Vor diesem Hintergrund erweist sich Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Es ist derzeit – auch wenn ein solches Ergebnis mit Blick auf die derzeitige Einstufung als „Verdachtsfall“ und der damit verbundenen weiteren Ermittlungsmethoden des Verfassungsschutzes nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint – nichts dafür erkennbar, dass bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens eine Einstufung der AfD auf Landes- und/ oder Kreisebene aufgrund belastbarer und im Einzelnen nachprüfbarer Tatsachen als gesichert verfassungsfeindlich anzunehmen ist und in der Folge der Antragsteller die Regelunzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b oder c WaffG erfüllt. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht, wenn – wie hier – der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Mit Blick auf die derzeit nicht gegebene sofortige Vollziehbarkeit von Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 kommt folglich grundsätzlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur (vorläufigen) Herausgabe der Waffenbesitzkarten sowie der Waffen und der Munition an den Antragsteller in Betracht. Einen entsprechenden Antrag hat der Antragsteller jedoch nicht gestellt und den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch somit nicht zur Entscheidung an das Gericht herangetragen (§ 88 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat bei der Entscheidung über die Kostenverteilung berücksichtigt, dass die Maßnahmen in Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheides die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung sicherstellen. Im Hinblick darauf, dass diese Maßnahmen allerdings mit der Entscheidung über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis in Ziffer 1 des Bescheides dergestalt rechtlich verbunden sind, dass sie ohne sie keinen eigenständigen rechtlichen Bestand haben können (§ 46 Abs. 1 und 2 WaffG), ist es sachgerecht, den auf Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegner vom 8. August 2022 entfallenden Kostenanteil mit 2/3 zu bemessen, während auf die Maßnahmen in Ziffern 2 und 3 des Bescheides 1/3 der Kosten entfällt. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziff. 50.2 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht den Streitwert mit 7.250,00,- Euro (5.000,- € + 3 x 750,- €). Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit war der Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.