Urteil
1 A 139/22 MD
VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0320.1A139.22MD.00
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Leitsätze
Ein gemeinsamer Angriff i.S.d. § 3 Abs 3 S 1 Nr 5 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) liegt vor, wenn mehrere Hunde in eine Konfrontation mit Menschen oder anderen Hunden verwickelt sind. Verwickelt sind Hunde in eine Konfrontation jedenfalls dann, wenn sie sich gemeinsam zeitgleich in unmittelbarer Nähe des gebissenen Menschen oder Tiers aufhalten und nicht feststellbar ist, dass sie sich der Konfrontation vor etwai-gen Bisshandlungen vollständig entzogen haben.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein gemeinsamer Angriff i.S.d. § 3 Abs 3 S 1 Nr 5 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) liegt vor, wenn mehrere Hunde in eine Konfrontation mit Menschen oder anderen Hunden verwickelt sind. Verwickelt sind Hunde in eine Konfrontation jedenfalls dann, wenn sie sich gemeinsam zeitgleich in unmittelbarer Nähe des gebissenen Menschen oder Tiers aufhalten und nicht feststellbar ist, dass sie sich der Konfrontation vor etwai-gen Bisshandlungen vollständig entzogen haben.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Die Klage ist zunächst dahingehend zu verstehen (§ 88 VwGO), dass sie sich gegen den Bescheid vom 18. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2022 richtet, da der Bescheid vom 26. August 2021 sich lediglich als wiederholende Verfügung erweist. Denn der Bescheid vom 26. August 2021 enthält keine über den Bescheid vom 18. August 2021 hinausgehende Regelung. Vielmehr wollte die Beklagte erkennbar nur der Zustellungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwZG-LSA entsprechen, nach der, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, Zustellungen an diesen zu richten sind, wenn er - wie im Verwaltungsverfahren geschehen - schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Dies ändert indes nichts daran, dass die Zustellung des Bescheides vom 18. August 2021 gegenüber der Klägerin Wirkung entfaltet, da diese - ausweislich des Widerspruchs vom 2. September 2021 - den Bescheid tatsächlich erhalten hat und etwaige Zustellungsmängel dadurch geheilt wurden, § 8 VwZG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwZG-LSA. Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässige. Sie ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 24. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist § 4 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz - HundeG LSA). Nach § 3 Abs. 1 HundeG LSA sind gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird. § 3 Abs. 3 HundeG LSA enthält Regelbeispiele für im Einzelfall gefährliche Hunde. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA sind im Einzelfall gefährliche Hunde insbesondere solche Hunde, die gemeinsam einen Menschen oder ein Tier angreifen oder jagen und von denen einer einen Menschen oder ein Tier beißt. Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen hat, so hat sie den Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA fest, dass der Hund gefährlich ist. Ein ordnungsbehördliches Einschreiten ist demnach bereits dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt. Die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist nach Feststellung der Gefährlichkeitsvermutung allein im Rahmen eines Wesenstests i.S. des § 10 Abs. 1 HundeG LSA nachzuweisen. Das Erlaubnisverfahren findet erst auf Antrag des Hundehalters im Anschluss an eine behördliche Gefährlichkeitsfeststellung statt (vgl. § 5 Abs. 1 HundeG LSA). Auch wenn der Gesetzgeber damit ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglicht, so genügen nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA und dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 HundeG LSA Vermutungen nicht, um den Gefahrenverdacht zu rechtfertigen. Andererseits muss nicht schon feststehen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Feststellungen hierzu sind nach der Intention des Gesetzgebers erst in dem Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu treffen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 3 M 50/22 –, juris Rn. 4 - 5 m.w.N.) Unter Beachtung dieser Anforderungen ist der Hund „A.“ zwar - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA, wohl aber nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 HundeG LSA als gefährlicher Hund einzustufen. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Hund „A.“ gemeinsam mit der Hündin „E.“ am 30. Juni 2021 gegen 15:45 Uhr den Hund des Zeugen E. im F-Straße in A-Stadt angegriffen und einer der Hunde den Hund des Zeugen E. (zu Tode) biss und dem Zeugen E. nicht nur unerhebliche Bissverletzungen im Bereich der linken Hand, des linken Ellenbogens und der linken Kniekehle zugefügt hat. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA ist zunächst festzuhalten, dass der Einzelrichter sich im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vermochte, dass der Hund „A.“ den Hund des Zeugen E. bzw. den Zeugen E. selbst gebissen hat. Hierzu konnte der Zeuge E. in seiner Zeugenvernehmung keine Angaben mehr machen. So hat er lediglich ausgesagt, ein gräulich wirkender Hund mit kurzem Fell, welcher dem bei den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichem Lichtbild des Hundes „E.“ ähnlichgesehen habe, habe seinen Hund von Hinten im Bereich der Genitalien gebissen. Er - der Zeuge E. - habe beide Hunde versucht hochzuheben, ohne dass dies etwas gebracht habe. Während des Beißens habe sich der wuschelige große schwarzer Hund, welcher dem bei den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichem Lichtbild des Hundes „A.“ ähnlichgesehen habe, kurz von vorn seinem Hund genähert. Ob dieser Hund auch zugebissen habe, könne er nicht genau sagen. Dann sei der Zeuge F. gekommen und habe mit einer Holzlatte auf den grauen Hund geschlagen. Dieser habe kurz aufgejault und dann abgelassen. Zu diesem Zeitpunkt habe der wuschelige Hund etwa 5 bis 8 Meter entfernt vom Zeugen E. gestanden. Hieraus ergibt sich für eine Bisshandlung des dem Hund „A.“ ähnlich sehenden Hundes nichts. Soweit der Zeuge in seiner Aussage bei der Beklagten vom 1. Juli 2021 noch angab, dass beide Hunde seinen Hund gebissen hätten, konnte er hierzu keine weiteren Angaben mehr tätigen. Da die Aussage vom 1. Juli 2021 auch wenig detailliert ist, vermag sich das Gericht allein hieraus nicht die Überzeugung zu verschaffen, auch der Hund „A.“ habe zugebissen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Aussagen des Zeugen F.. Dieser hat zwar im Rahmen seiner Zeugenvernehmung zunächst angegeben, sowohl ein brauner Hund mit glattem Fell als auch ein schwarzer Hund mit struppigen Fell hätten den Hund des Zeugen E. gebissen. Auf weitere Nachfrage erklärte er indes, er könne nicht mehr genau sagen, ob beide Hunde sich in den „kleinen Hund verbissen“ hatten. Soweit der Zeuge F. in seinen Aussagen bei der Beklagten vom 2. Juli 2021/12. Juli 2021 ebenfalls angegeben hatte, dass zwei Hunde den Zeugen E. und dessen Hund angegriffen und sich regelrecht in den Hund des Zeugen E. verbissen hätten, konnte er diese Aussage nicht bestätigen. Auch soweit der Zeuge in der polizeilichen Vernehmung vom 30. Juli 2021 angegeben hatte, beide Hunde hätten gemeinschaftlich den Hund des Zeugen E. in den Bauch und ins Hinterbein gebissen, wobei der kleine Hund zu diesem Zeitpunkt schon auf dem Rücken gelegen habe, genügt dies - auch in einer Gesamtschau - nicht für die Überzeugungsbildung des Gerichts. Denn eine dahingehende Aussage vermochte der Zeuge F. trotz mehrfacher Nachfrage nicht zu wiederholen. Zweifel an Bissen durch beide Hunde bestehen auch aufgrund der Aussage des Zeugen F. in der polizeilichen Vernehmung vom 5. April 2022. Denn in dieser sagte er aus: „Der grau/braune Hund war da sehr aktiv. Der schwarze Hund war noch nicht so richtig aktiv. […] Der grau/braune Hund hat sich richtig in den Hund des Herrn E. verbissen. Dann habe ich den grau/braunen Hund geschlagen. Der hat dann abgelassen. Der war eigentlich der Anführer von den Hunden, wenn man das so ausdrücken will. Das war ja eine Sekundensache. […] Der grau/braune Hund hat ja dann abgelassen. Er hat sich dann umgedreht und ist abgehauen. Den schwarzen Hund habe ich dann angeschrien. Der ist hinter dem anderen Hund hinterhergerannt.“ Auch nach dieser Aussage bleibt offen, ob der Hund „A.“ selbst zugebissen hat, oder ob der Zeuge die bloße gleichzeitige Anwesenheit beider Hunde am Körper des Hundes des Zeugen E. mit einem gemeinsamen Beißen gleichsetzte. Zweifel bestehen insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge meinte, der schwarze Hund „sei noch nicht so richtig aktiv“ gewesen. Was er damit meint und was er nicht nur vermutet, sondern konkret beobachtet hat, blieb auch nach der Zeugenvernehmung in der gerichtlichen Beweisaufnahme offen. Die Aussage des Zeugen Dr. G. war zu den Geschehnissen im Einzelnen unergiebig. Soweit er aussagte, zwei Hunde seien über einen kleinen Hund hergefallen, vermochte er diese Aussage nicht weiter zu präzisieren, wobei er schon zum Aussehen der Hunde keine weiteren Angaben machen konnte. Allerdings liegen mit Blick auf den Hund „A.“ die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA vor. Auf diese Norm kann die Kammer die Gefährlichkeitsfeststellung stützen, obgleich die Beklagte (allein) vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Hunde G LSA ausgegangen ist. Denn die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sich die Regelung aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 3 M 50/22 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Dabei liegt im „Austausch“ des gesetzlichen Regelbeispiels für die Annahme der Gefährlichkeit im Einzelfall keine Wesensänderung des Bescheides, da der Regelungsgehalt der angefochtenen Verfügung nicht verändert wird, der Tenor der Verfügung, in dem die Gefährlichkeit der Hunde festgestellt wird, von dem Austausch unberührt bleibt, die Feststellung der Gefährlichkeit auf denselben Sachverhalt gestützt wird und der zuständigen Behörde auch kein Ermessen bei der Gefährlichkeitsfeststellung zusteht, so dass sich nicht die Frage stellt, ob die leitenden Ermessenserwägungen bei Heranziehung einer anderen rechtlichen Grundlage noch tragfähig sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 3 M 50/22 –, juris Rn. 12). Es liegt ein gemeinsamer Angriff im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA vor. Ein solcher ist bereits dann gegeben, wenn mehrere Hunde in eine Konfrontation mit Menschen oder anderen Hunden verwickelt sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 3 M 252/18 -, juris Rn. 6). Verwickelt sind die Hunde in eine Konfrontation jedenfalls dann, wenn sie sich gemeinsam zeitgleich in unmittelbarer Nähe des gebissenen Menschen oder Tiers aufhalten und nicht feststellbar ist, dass sie sich der Konfrontation vor etwaigen Bisshandlungen vollständig entzogen haben. Dieses Verständnis eines „gemeinsamen Angriffs“ wird gestützt durch den Umstand, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA gerade die „psychologische Unterstützung durch das Rudel“ besonders hervor hebt (vgl. auch Nr. 3.3.1.5 der Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz, MBl. LSA. 2016, 210, ber. S. 246). Ein dahingehendes Verständnis der Norm wird auch von der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA getragen. Denn dort wird als Ziel der Gesetzesänderung ausgeführt, es solle das Vollzugsdefizit aufgehoben werden, welches sich zuvor in Fällen ergeben habe, in denen ein Hundehalter mehrere Hunde hält oder führt und feststehe, dass einer oder einzelne Hunde den Tatbestand des § 3 Abs. 3 verwirklicht hat oder haben und es den Betroffenen oder Zeugen in diesen Fällen häufig nicht mehr möglich sei, aus einer Vielzahl von Hunden die Hunde wiederzuerkennen, die in einen Vorfall i. S. d. § 3 Abs. 3 verwickelt gewesen sind (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren, LTDrucks. 6/4359 vom 9. September 2015, S. 20). Unter Berücksichtigung dieser ZiE.tzung trägt allein das dargestellte Verständnis dem Umstand Rechnung, dass Zeugen - gerade wenn sie selbst angegriffen werden - bei Beißvorfällen regelmäßig unter erheblichem psychischen Druck stehen und sich vorrangig darauf konzentrieren werden, die Gesundheit ihres Hundes bzw. die eigene Gesundheit zu schützen, nicht aber darauf, welcher Hund welchen Anteil an dem Gesamtgeschehen hatte. Dieses Normverständnis genügt auch den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Eingriffsnormen. Denn gerade wenn mehrere Hunde im Rudel auftreten und sich ein Beißvorfall aus dem Rudel heraus ereignet, spricht unter Berücksichtigung tierpsychologischer Erkenntnisse einiges dafür, dass mehrere der in Betracht kommenden Hunde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Mensch und Tier darstellen können (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren, LTDrucks. 6/4359 vom 9. September 2015, S. 20). Eben dieser Gefahrenverdacht genügt für die Gefährlichkeitsfeststellung, die vor Einführung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA gerade nicht allein deshalb möglich war, weil mehrere Hunde in „ein Beißgeschehen involviert“ waren (vgl. zu vormaligen Rechtslage OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 3 M 754/12 –, juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind für den Hund „A.“ erfüllt. Denn auch nach der Aussage des Zeugen E. ist der „schwarze zottelige“ Hund, nachdem sein Hund bereits von dem „grau-blauen“ Hund gebissen wurde, „dazu gekommen“. Dass der Zeuge nicht mehr sicher aussagen konnte, ob es nur zu der Annährung oder nach erfolgter Annährung auch zu einem Biss durch den „schwarzen zotteligen“ Hund gekommen ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn jedenfalls durch die Annäherung in einen Bereich, in dem eine Bisshandlung möglich gewesen wäre, hat sich der Hund gerade nicht der Konfrontation entzogen, sondern an ihr teilgenommen. Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen E., der während seiner Aussage Erinnerungslücken frei einräumte und trotz erheblicher erlittener eigener Verletzungen keinerlei Belastungstendenzen erkennen ließ. Dass der „schwarze zottelige“ Hund sich gerade nicht dem Geschehen entzogen hat, sondern sich gemeinsam mit einem weiteren Hund in unmittelbarer Nähe des Zeugen E. sowie dessen Hund aufhielt, steht auch aufgrund der Aussage des Zeugen F. fest. Dabei kann dahinstehen, ob der Zeuge - wie er es in der Beweisaufnahme und gegenüber der Behörde aussagte - tatsächlich beide Hunde mit der Holzlatte auf den Rücken schlug, damit diese die Konfrontation abbrechen, oder ob er - wie es sich aus der Aussage des Zeugen W. sowie der Aussage des Zeugen F. in der polizeilichen Vernehmung vom 5. April 2022 ergibt - nur den „grau-blauen“ Hund schlug und den „schwarzen zotteligen“ Hund lediglich anschrie. Denn jedenfalls konnten sowohl der Zeuge F. als auch der Zeuge Dr. G. bestätigen, dass sich beide von ihnen beobachteten Hunde gemeinsam so nahe an dem Hund des Zeugen E. befanden, dass auch der „schwarze zottelige“ Hund gebissen haben könnte, wobei sie allein zu dem tatsächlichen Bissgeschehen nicht mehr aussagefähig waren. Genau solche Situationen, in denen die einzelnen Beißhandlungen gerade nicht mehr klar zugeordnet werden können, sollen - wie oben dargelegt - von der Norm des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA erfasst werden. Auch die weitere Voraussetzung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA ist erfüllt. Dass der dem Hund „E.“ ähnlich sehende Hund sich als bissig i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, wird von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Vielmehr steht zwischen den Beteiligten außer Streit und zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Hund des Zeugen E. zu Tode gebissen wurde und auch der Kläger selbst schwerwiegende Bissverletzungen erlitten hat, die ausweislich des vorgelegten Arztberichts medizinisch behandelt werden musste. Von welchem Hund welche konkrete Bissverletzung stammt und ob tatsächlich beide Hunde zugebissen haben, ist für die Verwirklichung des Regelbeispiels unerheblich. Überdies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich - anders als die Klägerin behauptet - bei dem von den Zeugen übereinstimmend beschriebenen „schwarzen zotteligen“ Hund um den Hund „A.“ der Klägerin handelte. Die Zeugen E. und F. konnte die beiden am Angriff beteiligten Hunde nach deren wesentlichen äußeren Merkmalen beschreiben und haben die Hunde bei Vorlage der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbilder von „A.“ und „E.“ jeweils wiedererkannt. Dass sie auch erklärt haben, sie könnten nicht sagen, ob genau diese Hunde in den Beißvorfall verwickelt gewesen seien, ändert nichts daran, dass sie den Phänotyp der Hunde verlässlich beschrieben und die Hunde ihrer Gattung nach ohne Zögern auf den Lichtbildaufnahmen erkannten. Soweit die Klägerin hiergegen eine etwaige ungenaue Beschreibung der Fellfarbe bzw. der Größe der Hunde einwenden möchte, wird auf die Würdigung in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2022 im Verfahren zum Az. 3 M 206/21, S. 5 Abs. 3 Satz 2 bis Seite 7 Absatz 1 der Beschlussabschrift Bezug genommen, die sich der Einzelrichter zu eigen macht, da auch die durchgeführte Beweisaufnahme keine anderen Erkenntnisse ergeben hat. Das Gericht ist weiterhin nicht davon überzeugt, dass der Hund „A.“ deswegen nicht an der Konfrontation beteiligt gewesen ist, weil der Vorfall Hunden zuzuschreiben sei, die „A.“ und „E.“ lediglich ähnlichsehen. Gegen eine solche Annahme sprechen erhebliche Indiztatsachen. Bereits der Umstand, dass die beiden angreifenden Hunde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach den Hunden der Klägerin entsprachen, spricht gewichtig dafür, dass gerade die Hunde der Klägerin in den Beißvorfall verwickelt waren. Denn dass zwei Hunde unterschiedlicher Rassen mit dem Erscheinungsbild der Hunde der Klägerin sich am Wohnort der Klägerin und darüber hinaus in der Nähe des Wohnhauses der Klägerin - zwischen dem Ort des Vorfalls im V-Weg Nr. 11 in A-Stadt und dem Wohngrundstück der Klägerin in der G-Straße liegen ausweislich der Routenberechnung über Google Maps lediglich 200 m Weg - zufällig zusammenrotten, liegt fern jedweder Lebenserfahrung. Darüber hinaus steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass die Hunde der Klägerin bereits am 14. März 2021 gegen 16:14 Uhr in einen Beißvorfall verwickelt waren, während Vorfälle mit anderen Hunden, die denen der Klägerin äußerlich stark ähnelten, der Beklagten nicht bekannt geworden sind. Soweit die Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass sich zwei fremde Hunde, die ihren beiden Hunden ähnlichsehen, im Stadtgebiet A-Stadt aufhalten, die Einvernahme des Zeugen I. angeboten hat, der eben solche Hunde nach der Sicherstellung von „A.“ und „E.“ in der Nähe des Grundstücks der Klägerin gesehen haben will, konnte der Zeuge den Vortrag der Klägerin nicht bestätigen. Denn der Zeuge I. hat nicht nur die von ihm im September 2021 wahrgenommenen zwei Hunde abweichend von dem Phänotyp der Hunde der Klägerin beschreiben (beide glattes Fell). Er hat sogar versichert, dass die Hunde, welche er gesehen habe, keinesfalls den Lichtbildaufnahmen von „A.“ und „E.“ ähnlich sähen, welche ihm in der Zeugenvernehmung vorgelegt wurden. Er hat sogar erklärt, die Lichtbilder zeigten nach seiner Erinnerung nicht die Hunde der Klägerin, so dass die Behauptung der Klägerin in keiner Weise belegbar ist. Eine Gesamtschau dieser Umstände lässt keine Zweifel daran, dass die Hunde der Klägerin und damit auch „A.“ in die Konfrontation verwickelt waren. Begründete Zweifel an den Feststellungen folgen auch nicht aus der Aussage des Verlobten der Klägerin, des Zeugen H., der in der mündlichen Verhandlung erklärte, die Hunde hätten sich zunächst auf dem Außenbereich des Grundstücks der Klägerin befunden, wobei er selbst auf dem Grundstück eine Mauer an der Terrasse neu verputzt habe. Weil die Hunde immer an den Mörtel gegangen seien, habe er diese gegen 13:00 Uhr bzw. 13:30 Uhr in das Haus gesperrt. Dort seien die Hunde auch geblieben, bis die Klägerin „irgendwann vor 16:00 Uhr“ nach Hause gekommen sei. Das Gericht ist von diesem Sachverhalt nicht überzeugt. Denn der Zeuge hat konkrete Angaben zum zeitlichen Ablauf des Einsperrens der Hunde sowie den hierfür vorliegenden Gründen erstmals während der Zeugenvernehmung am 20. März 2023 getätigt. So hatte er in seiner zuvor im Verfahren zum Aktenzeichen 1 B 182/21 MD abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nur darauf verwiesen, dass er Terrassenarbeiten auf dem Grundstück der Klägerin verrichtet habe, das Grundstück vollständig eingefriedet und das Tor stets verschlossen gewesen sei. Die Hunde hätten das Grundstück nicht unbeaufsichtigt verlassen und keine Möglichkeit gehabt, es unbemerkt zu betreten. Er könne insofern ausschließen, dass die Hunde an diesem Tag ohne Aufsicht vom Grundstück entkommen seien und dieses unbemerkt wieder betreten hätten. Dass und warum er die Hunde in das Wohnhaus eingesperrt haben will, spielte in der Erklärung keine Rolle. Auch in der Klagebegründung führte die Klägerin unter Beweisantritt lediglich aus, der Zeuge H. habe die Hunde definitiv nicht gegen 15:45 Uhr oder später, mithin nach dem Beißvorfall, in das Haus gelassen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 18. Februar 2022 im Verfahren zum Az. 3 M 206/21, S. 5 Abs. 1 und 2 der Beschlussabschrift, erscheint die nunmehr erweiterte Aussage des Zeugen H. prozesstaktisch motiviert. Zu dieser Einschätzung gelangt die Kammer auch, weil der Zeuge K. in seiner Zeugenvernehmung wenig detailliert, sondern betont knapp ausgesagt hat. Wie oft er nach dem angeblichen Wegsperren der Hunde das Wohnhaus wieder betreten haben will, konnte er nicht mehr sagen. Auf die Frage, warum er diesen Sachverhalt nicht bereits in seiner eidesstattlichen Versicherung mitgeteilt hatte, erklärte er nur, er habe es vielleicht vergessen zu sagen wobei er auch der Meinung sei, es sei egal, ob die Hunde sich im Haus oder auf dem Grundstück befunden hätten, da sie - wenn das Tor zu sei - auch nicht „raus“ kämen. Wenn der Zeuge H. der Frage, seit wann sich die Hunde im Haus befanden, derart erkennbar keinerlei Bedeutung beimisst, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass er die Hunde womöglich erst später in das Haus gelassen hat, zumal nach dem Beißvorfall genügend Zeit verblieb, dass die Hunde wieder zum Grundstück zurückkehren und in das Wohnhaus gesperrt werden konnten, bevor die Klägerin, welche die Hunde im Wohnhaus vorgefunden haben will, zurückkehrte. Auf die Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 18. Februar 2022 im Verfahren zum Az. 3 M 206/21, S. 4 Abs. 2 und Seite 5 Absätze 1 und 2 der Beschlussabschrift, wird insoweit Bezug genommen. Das Gericht schließt sich der dortigen Würdigung an, zumal die durchgeführte Beweisaufnahme keine anderen Anhaltspunkte ergeben hat. Letztlich bleibt es im Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich eine Vermutung der Klägerin, dass aufgrund von Sicherungsmaßnahmen die Hunde jedenfalls nach dem 14. März 2021 nicht mehr das Grundstück hätten unbemerkt verlassen oder betreten können. Auch wenn nicht aufklärbar ist, wie bzw. mit wessen Hilfe die Hunde das Grundstück der Klägerin verlassen haben bzw. ob und wie die Hunde in das Haus der Klägerin gelangt sind, wo die Klägerin diese spätestens 16:00 Uhr vorgefunden haben will, kann die Kammer aus den genannten Gründen dennoch feststellen, dass die Hunde der Klägerin sich jedenfalls im Zeitpunkt des Beißvorfalls im Bereich des V-Wegs 11 und nicht an der G-straße in A-Stadt befanden. Ein Ermessen steht der Beklagten im Rahmen der Gefährlichkeitsfeststellung nicht zur Seite. Vielmehr stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist, wenn von ihm - wie hier aufgrund der Erfüllung des Regelbeispiels aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die Klägerin ist als Halterin des Hundes auch richtige Adressatin des Bescheides. Auch die Kostengrundentscheidung ist rechtmäßig ergangen. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 AllGO LSA. Danach werden u. a. für Amtshandlungen der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts Kosten – Gebühren und Auslagen – erhoben, wenn die Beteiligten zu der kostenpflichtigen Amtshandlung Anlass gegeben haben. Damit sind sie gleichzeitig Kostenschuldner, § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, nachdem Anlass zur Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes der Klägerin bestand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. B E S C H L U S S Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Gefährlichkeit des von ihr gehaltenen Hundes der Rasse Schafpudel, Rufname „A.“, Transpondernummer 27609…….. Durch Mitteilung der Polizeiinspektion Magdeburg - Polizeirevier Salzlandkreis - erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass am 14. März 2021 gegen 16:14 Uhr zwei Hunde - der auch hier verfahrensgegenständliche Hund „A." sowie die Hündin der Klägerin „E.“ - zwei Kinder, die gerade ihren Hund ausführten, am „Bootshaus in Calbe" angegriffen hätten. Nach weiteren Ermittlungen hielt die Beklagte in einer Anhörung der Klägerin zum Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund eines Verstoßes gegen die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt A-Stadt (Az. 610245) fest, der Hund „E.“ habe den Hund der Kinder gebissen und getötet. Ein Kind habe versucht, seinem Hund zu helfen, sei von „E.“ in die Hand gebissen worden und habe im Universitätsklinikum Magdeburg behandelt werden müssen. Beide Hunde der Klägerin seien dann in Richtung B-Straße in A-Stadt gelaufen und hätten den Hund von zwei Spaziergängern angegriffen und Muskelgewebs- und Hautverluste an der rechten Vordergliedmaße verursacht, wobei nur „E.“ zugebissen habe. Einer der Spaziergänger habe versucht, dem eigenen Hund zu helfen und sei dabei an der Hand verletzt worden. Am 1. Juli 2021 zeigte der Zeuge E. bei dem Beklagten an, dass er am 30. Juni 2021 um 15:45 Uhr bei einem Spaziergang mit seinem Hund (Yorkshire Terrier) im F-Straße in A-Stadt von zwei Hunden angegriffen worden sei. Diese hätten sich in seinem Hund verbissen und diesen nicht wieder losgelassen. Der Zeuge habe zugetreten und versucht, seinen Hund auf den Arm zu nehmen. Dies sei ihm nicht gelungen. Er sei dann von den beiden Hunden ebenfalls angegriffen und verletzt worden. Sein Hund habe nach dem Angriff eingeschläfert werden müssen. Er selbst habe im Krankenhaus wegen Bisswunden in der linken Kniekehle, am linken Ellenbogengelenk sowie am 4. Finger der linken Hand behandelt werden müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Entlassungsbericht des Ameos Klinikums Schönebeck vom 30. Juni 2021 sowie die Bildaufnahmen der Verletzungen (Bl. 39-43 BA „B“) Bezug genommen. Die beiden Hunde beschrieb der Zeuge ausweislich eines Vermerks vom 1. Juli 2021 als „grau-blau, glänzendes Fell, mittelgroß, schlank, augenscheinlich Listenhund“ sowie „schwarz, wuscheliges Fell, mittelgroß, schlank“. Ebenfalls am 1. Juli 2021 erließ das Amtsgericht Schönebeck auf Antrag der Beklagten unter dem Az. 6 XIV 4/21 einen Durchsuchungsbeschluss zum Zwecke der Sicherstellung der Hunde der Klägerin. Diese wurden noch am selben Tag durch die Beklagte sichergestellt. Mit Beschluss vom 25. August 2021 ordnete das VG Magdeburg im Verfahren zum Az. 1 B 151/21 MD an, dass der Hund „A.“ an die Klägerin herauszugeben sei, da nicht zu erkennen sei, dass von diesem Hund im Zeitpunkt der Sicherstellung eine Gefahr ausgegangen sei oder aktuell ausgehe, der nicht durch andere Maßnahmen begegnet werden könne. Im Verwaltungsverfahren teilte die Klägerin der Beklagten mit, entgegen der Darstellungen im Beschluss des AG Schönebeck habe ein Beißvorfall am 30. Juni 2021 nicht stattgefunden. Es treffe lediglich zu, dass ihre beiden Hunde am 14. März 2021 entlaufen seien und es hierbei zu einem „Vorfall“ gekommen sei, wobei aber nur „E.“ an dem „Vorfall“ beteiligt gewesen sei. Im Übrigen sei das Grundstück der Klägerin vollumfänglich und zum öffentlichen Bereich durch feste Mauern befriedet. Der einzige Ausgang sei eine Toreinfahrt. Das Tor habe eine Höhe von 2,20 m und sei ebenfalls massiv. Das Tor werde durch die Klägerin und ihre Mitbewohner stets geschlossen gehalten. Schlupflöcher seien nicht gefunden worden. Mit Bescheid vom 18. August 2021 stellte die Beklagte die Gefährlichkeit des Hundes „A.“ gegenüber der Klägerin fest und verwies zur Begründung auf den Vorfall vom 30. Juni 2021 gegen 15:45 Uhr. Der Hund der Klägerin habe sich als bissig i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Einen inhaltsgleichen Bescheid richtete sie unter dem 26. August 2021 an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin. Am 2. September 2021 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. August 2021/26. August 2021 ein und stellte am 3. September 2021 bei dem VG Magdeburg unter dem Az. 1 B 182/21 MD einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Gefährlichkeitsfeststellung. Die Hunde der Klägerin seien am 30. Juni 2021 nicht von ihrem Grundstück entkommen. Als die Klägerin gegen 15:45 Uhr, spätestens 16:00 Uhr, das Grundstück betreten habe, hätten die Hunde sich auf dem Grundstück im verschossenen Wohnhaus befunden. Die Hunde hätten keine Möglichkeit gehabt, das Wohnhaus oder das Grundstück unbemerkt zu verlassen oder wieder zu betreten. Weiterhin habe sich der Zeuge H. auf dem Grundstück der Klägerin befunden. Dieser habe angegeben, er sei am 30. Juni 2021 von zumindest 9:00 Uhr bis mindestens 16:30 Uhr auf dem Grundstück der Klägerin gewesen. Während der Zeit habe er Arbeiten an der Terrasse des Grundstücks verrichtet. Das Grundstück sei vollständig eingefriedet und das Tor verschlossen gewesen. Die Hunde hätten das Grundstück nicht unbeaufsichtigt verlassen können und keine Möglichkeit gehabt, das Grundstück unbemerkt zu betreten. Den Antrag lehnte des VG Magdeburg mit Beschluss vom 11. November 2021 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das OVG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 18. Februar 2022 zurück. Wegen der Begründung wird auf die Beschlüsse Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2022, den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 30. Mai 2022, wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, auf Grundlage der Aussagen der Zeugen F. und Dr. G. in Verbindung mit den Ausführungen des VG Magdeburg im Beschluss vom 11. November 2021 im Verfahren zum Az. 1 B 182/21 MD stehe fest, dass der Hund „A.“ sich als bissig erwiesen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Am 30. Juni 2022 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Zeuge H. habe sich zwischen 8:00 Uhr und mindestens 16:00 Uhr auf dem Grundstück der Klägerin befunden und dort Arbeiten verrichtet. Sie habe die Hunde bei Rückkehr im verschlossenen Wohnhaus vorgefunden. Der Zeuge H. habe die Hunde definitiv nicht gegen 15:45 Uhr oder später in das Haus gelassen. Es sei nicht anzunehmen, dass die Hunde das Grundstück unbemerkt verlassen, nach dem Beißvorfall wieder betreten, das Wohnhaus betreten und dieses verschlossen hätten. Auch hätten die Hunde keine Kampfspuren oder Verletzungen aufgewiesen. Der Vorfall habe sich allenfalls unter Beteiligung anderer Hunde ereignet. Nachdem die Hunde im März 2021 entlaufen seien, habe die Klägerin das gesamte Grundstück überprüft und eine Art Schleuse errichtet. Soweit die Zeugen die Hunde erkannt haben wollen, treffe deren Beschreibung auf eine Vielzahl von Hunden zu. Auch seien die Beschreibungen unzutreffend. Der Hund „E.“ sei nicht „grau-blau“ und auch nicht mittelgroß. Die Beschreibung schlank und glänzendes Fell sei sehr allgemein. Es handele sich bei dem Hund auch nicht augenscheinlich um einen Listenhund. Auch der Hund „A.“ sei nicht mittelgroß. Zudem könne der Zeuge I. bestätigen, dass dieser im September 2021 - also nach Sicherstellung der Hündin „E.“ - den Zeugen H. darauf angesprochen habe, dass die beiden Hunde „hier herumlaufen würden“. Dies belege, dass ähnlich aussehende Hunde im Stadtgebiet unterwegs seien. Soweit die Beklagte auf den Vorfall vom 14. März 2021 abstelle, sei der Hund „A.“ an diesem nicht aktiv beteiligt gewesen. Er habe sich während des Vorfalls passiv verhalten. Allein die Hündin „E.“ habe an diesem Tag Hunde bzw. Menschen attackiert bzw. gebissen. Ein gegen die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg unter dem Az. 712 Js 37153/21 geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung aufgrund des Geschehens am 30. Juni 2021 wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2022 eingestellt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18./26. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 24. Mai 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und führt ergänzend aus, es sei aufgrund der Zeugenaussagen davon auszugehen, dass die Hunde der Klägerin - wie in der Vergangenheit bereits geschehen - während der Arbeitszeit des Zeugen H. entlaufen seien und dieser die Hunde nach dem Wiederauffinden in das Haus gesperrt habe, um den Anschein zu erwecken, diese hätten sich dort den ganzen Tag befunden. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen H. sei zu berücksichtigen, dass dieser als Lebensgefährte der Klägerin ein persönliches Interesse daran habe, den Hund ohne behördliche Auflagen oder Verwaltungsverfahren zu führen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E., F., Dr. G., H. und I.. Wegen der Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2023 Bezug genommen. Zudem hat das Gericht von der Staatsanwaltschaft Magdeburg die Verfahrensakte zum Az. 712 Js 37153/21 beigezogen.