Beschluss
1 B 102/23 MD
VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0726.1B102.23MD.00
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Leitsätze
1. § 5 Abs. 4 BGW-VO (juris: BadeGewV ST 2008) ist die gegenüber § 16 Abs. 1 IfSG speziellere Befugnis- und Eingriffsnorm.(Rn.39)
2. Liegen keine Erkenntnisse zu den Ursachen der Verschmutzung des Badegewässers vor, kommt eine Aufhebung eines aufgrund der Einstufung des Badegewässers als "mangelhaft" gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 BGW-VO (juris: BadeGewV ST 2008) angeordneten Badeverbotes/ Abratens vom Baden während der aktuellen Badesaison vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Verordnung (§ 1 Abs. 1 BGW-VO (juris: BadeGewV ST 2008)) grundsätzlich nicht in Betracht.(Rn.48)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 31. Mai 2023 wird wiederhergestellt, soweit die Antragstellerin sich mit ihrem Widerspruch dagegen wendet, dass ihr mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 16. Mai 2023 unter Ziffer II. aufgegeben wird, durch Aushänge, Informationsschreiben, Aufsteller und in ähnlicher Weise weitere geeignete Anschauungsmaterialien die Besucher und Badegäste darauf hinzuweisen, dass das Baden im Gewässer für die Badesaison 2023 auf Grund der Verschmutzung des Badegewässers mit gesundheitsgefährdenden Keimen verboten ist bzw. dringend davon abgeraten wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 5 Abs. 4 BGW-VO (juris: BadeGewV ST 2008) ist die gegenüber § 16 Abs. 1 IfSG speziellere Befugnis- und Eingriffsnorm.(Rn.39) 2. Liegen keine Erkenntnisse zu den Ursachen der Verschmutzung des Badegewässers vor, kommt eine Aufhebung eines aufgrund der Einstufung des Badegewässers als "mangelhaft" gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 BGW-VO (juris: BadeGewV ST 2008) angeordneten Badeverbotes/ Abratens vom Baden während der aktuellen Badesaison vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Verordnung (§ 1 Abs. 1 BGW-VO (juris: BadeGewV ST 2008)) grundsätzlich nicht in Betracht.(Rn.48) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 31. Mai 2023 wird wiederhergestellt, soweit die Antragstellerin sich mit ihrem Widerspruch dagegen wendet, dass ihr mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 16. Mai 2023 unter Ziffer II. aufgegeben wird, durch Aushänge, Informationsschreiben, Aufsteller und in ähnlicher Weise weitere geeignete Anschauungsmaterialien die Besucher und Badegäste darauf hinzuweisen, dass das Baden im Gewässer für die Badesaison 2023 auf Grund der Verschmutzung des Badegewässers mit gesundheitsgefährdenden Keimen verboten ist bzw. dringend davon abgeraten wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen ein für den W. …see ausgesprochenes Abraten vom Baden. Sie ist Eigentümerin von Grundstücken mit den Flurstücksnummern 582 und 548, Flur 6, Gemarkung W.. Die daran angrenzenden Grundstücke mit den Flurstücksnummern 581, 583, 585 und 563 befinden sich in Privateigentum und sind an die … GmbH verpachtet. Die Pächterin betreibt eine Badestelle mit Sandstrand und angrenzendem Campingplatz. Sie eröffnet für ihre Gäste den Badebetrieb. Die Badewasserqualität des …sees wird überwacht. Hierzu werden dem Gewässer Wasserproben entnommen und durch das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt untersucht. Im Jahr 2019 wurden insgesamt 8 Wasserproben entnommen, wobei im Ergebnis der Untersuchung einer am 26. Juni 2019 entnommenen Probe ein Messwert von 2367/100 ml für Enterokokken festgestellt wurde. Die im Jahr 2019 entnommenen 4 Wasserproben blieben unauffällig, gleiches gilt für die 5 im Jahr 2021 entnommenen Wasserproben. Im Jahr 2022 wurden dem …see 7 Wasserproben entnommen. Dabei wurde im Ergebnis der Untersuchung einer am 6. Juli 2022 entnommenen Wasserprobe ein Messwert von 803/100 ml für Enterokokken festgestellt. Auf die daraufhin durch das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt veranlasste sofortige Nachprobe, die am 14. Juli 2022 stattfand, wurde ein Messwert von 32/100ml für Enterokokken festgestellt. Im Ergebnis der Untersuchung einer am 31. August 2022 entnommenen Wasserprobe wurde ein Messwert von 1099/100 ml für Enterokokken festgestellt. Eine Nachprobe am 5. September 2022 ergab einen Messwert von 43/100 ml für Enterokokken. Ende des Jahres 2022 informierte das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt den Antragsgegner darüber, dass aufgrund der Berechnung des 95. Perzentil-Wertes die Badegewässerqualität des W. …sees als „mangelhaft“ einzustufen sei. Daraufhin informierte der Antragsgegner die Betreiberin der Badestelle über die Einstufung des Badegewässers. Diese verwies den Antragsgegner jedoch an den Grundstückseigentümer, der zugleich Inhaber der Betreiberfirma ist. Aus Sicht des Antragsgegners erwies sich der Grundstückseigentümer als wenig gesprächsbereit. Er teilte mit, dass er sich mit der zuständigen Verbandsgemeinde … auseinandersetzen werde. Am 17. Januar 2023 wandte sich der Antragsgegner telefonisch an die Verbandsgemeinde … und teilte u. a. mit, dass das Badegewässer als „mangelhaft“ eingestuft worden sei, ein Abraten vom Baden geplant sei und das weitere Vorgehen gemeinsam abgestimmt werden müsse. Mit Schreiben vom 10. März 2023 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass sich aufgrund der Gewässerproben im Jahr 2022 in Vorberechnung für die Qualitätseinstufung der Badegewässer sehr schlechte Werte für den W. …see ergeben hätten. Aufgrund einiger hoher Einzelwerte in der letzten Badesaison sei es mit der Qualitätseinstufung rapide abwärtsgegangen. Somit sei vom Landesamt für Verbraucherschutz in M. eine Einstufung des Badegewässers als „mangelhaft“ vorgenommen worden. Nach § 5 Abs. 4 Badegewässerverordnung (BGW-VO) sei er verpflichtet, für die Badesaison 2023 ein Badeverbot auszusprechen. Das Badeverbot werde mit einem gesonderten Bescheid ausgesprochen. Bei als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässern schreibe die Badegewässerverordnung des Landes Sachsen-Anhalt bestimmte Maßnahmen vor. Im Rahmen der Umsetzung des § 5 Abs. 4 BGW-VO bestehe jedoch die Möglichkeit, in der Folgesaison 2024 ein Badeverbot zu vermeiden und damit den Badebetrieb zu ermöglichen, wenn vor Beginn der Folgesaison angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung umgesetzt wurden, die eine nachhaltige Verbesserung der Qualität des Badegewässers zufolge haben. Es solle ein gemeinsamer Termin zur weiteren Vorgehensweise gefunden werden. Am 21. März 2023 fand ein Gespräch bei dem Antragsgegner statt, an dem unter anderem der Ortsbürgermeister der Antragstellerin teilnahm. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde der Grund für ein Badeverbot bzw. das Abraten vom Baden für die Saison 2023 erläutert. Mit Bescheid vom 15. Mai 2023 ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin ein Abraten vom Baden für das Jahr 2023 für das Badegewässer W. …see mit sofortiger Wirkung und bis auf weiteres aus Gründen des Gesundheitsschutzes für Jedermann an. Mit so bezeichnetem Änderungsbescheid vom 16. Mai 2023, der Antragstellerin zugestellt am 22. Mai 2023, hob der Antragsgegner den Bescheid vom 15. Mai 2023 auf. Zugleich führte er aus, dass er ein Abraten vom Baden für das Badegewässer W ...see in der Gemarkung W., Flur 6, Flurstück 582 für die Badesaison 2023 verfüge. Daneben gab er der Antragstellerin auf, durch Aushänge, Informationsschreiben, Aufsteller und in ähnlicher Weise weitere geeignete Anschauungsmaterialien, die Besucher und Badegäste darauf hinzuweisen, dass das Baden im Gewässer für die Badesaison 2023 aufgrund der Verschmutzung des Badegewässers mit gesundheitsgefährdenden Keimen verboten ist bzw. dringend davon abgeraten wird. Erläuternd führte er u.a. aus, auch bei einem Abraten vom Baden dürfe in dem Badegewässer nicht gebadet werden. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der getroffenen Regelungen an. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Daneben erließ der Antragsgegner am 16. Mai 2023 eine Allgemeinverfügung, mit der er für die Badesaison 2023 ein Abraten vom Baden für das Badegewässer W. …see, Gemarkung W., Flur 6, Flurstücke 581, 583 und 582 verfügte. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Allgemeinverfügung Bezug genommen. Die Allgemeinverfügung wurde im Amtsblatt des Antragsgegners vom 16. Mai 2023 veröffentlicht. Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 und vom 31. Mai 2023 erhob die Antragstellerin gegen die Bescheide vom 15. Mai 2023 und vom 16. Mai 2023 sowie gegen die Allgemeinverfügung vom 16. Mai 2023 jeweils Widersprüche, die sie nicht begründete. Am 27. Juni 2023 hat die Antragstellerin um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. Mai 2023 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2023 und gegen die Verfügung über das Abraten vom Baden/Badeverbot vom 15. Mai 2023 sowie ihres Widerspruchs vom 31. Mai 2023 gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 16. Mai 2023 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. II. Der Antrag hat nur teilweise Erfolg. Er ist unzulässig, soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. Mai 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Mai 2023 begehrt (hierzu 1.). Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. Mai 2023 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2023 begehrt, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet (hierzu 2.). Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 31. Mai 2023 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 16. Mai 2023 unter Ziffer I. verfügte Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2023 und gegen das unter Ziffer II. ausgesprochene Abraten vom Baden begehrt, ist der Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz unzulässig; soweit die Antragstellerin sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in diesem Bescheid unter Ziffer II. enthaltene Anordnung zur Information der Öffentlichkeit begehrt, ist der Antrag demgegenüber zulässig und begründet (hierzu 3.). 1. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. Mai 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Mai 2023 begehrt. Insoweit fehlt der Antragstellerin das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung für alle Verfahrensarten (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb. § 40 RdNr. 30). Es liegt im Regelfall vor und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung. Das Bedürfnis für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt aber u. a. dann, wenn der Antragsteller sein Ziel auf anderem Wege einfacher und schneller oder effizienter erreichen könnte; das Gericht soll nicht überflüssig bemüht werden (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 –, Rn. 24, juris; Eyermann, VwGO vor § 40 Rn. 12, beck-online). So liegt es hier. Mit seinem Bescheid vom 16. Mai 2023 hat der Antragsgegner seinen Bescheid vom 15. Mai 2023 vollständig aufgehoben (dort unter I.). Zwar hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 16. Mai 2023 ebenfalls Widerspruch erhoben. Es kann jedoch dahinstehen, ob dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hinsichtlich Ziffer I. des Bescheides vom 16. Mai 2023 entfaltet und somit die Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2023 derzeit keine Wirksamkeit entfaltet. Denn die Antragstellerin kann durch eigene Erklärung gegenüber dem Antragsgegner mehr erreichen, als sie mit gerichtlicher Hilfe im Fall eines erfolgreichen Antrages auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes erreichen könnte. So kann sie über ihr hier verfolgtes Antragsbegehren hinaus die wirksame und vollständige Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners vom 15. Mai 2023 dadurch realisieren, dass sie ihren gegen den Bescheid vom 16. Mai 2023 erhobenen Widerspruch auf den sie belastenden Teil unter Ziffer II. reduziert. Gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf sie insoweit nicht. 2. Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. Mai 2023 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2023 begehrt, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Er ist zulässig. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und entsprechend auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO). Denn die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs ist – anders, als die Antragstellerin meint – nicht bereits kraft Gesetzes nach § 16 Abs. 8 IfSG ausgeschlossen. Grundlage des Bescheides ist nicht § 16 Abs. 1 IfSG, sondern § 5 Abs. 4 BGW-VO (hierzu sogleich). Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Eine Zulässigkeitsvoraussetzung für alle Klageverfahren der VwGO ist die Klagebefugnis der Klägerseite in direkter oder analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO. Wegen der Akzessorietät zwischen vorläufigem Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren ist daher auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu fordern. Um einen Popularrechtsbehelf auszuschließen, muss es daher nach dem Vorbringen der Antragstellerin zumindest möglich erscheinen, dass diese in eigenen Rechten verletzt ist oder ihr eine solche Verletzung droht (NK-VwGO/ Puttler, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 69 m. w. N.). Zwar ist die Antragstellerin als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG. Vorliegend erscheint es dennoch nicht – wie es erforderlich wäre – offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch die in Rede stehende Allgemeinverfügung in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrecht und in ihrem zivilrechtlich geschützten Eigentum betroffen wird (vgl. zum Planungsrecht BVerwG, Urteil vom 12. April 2018 – 3 A 10/15 –, Rn. 15, juris; BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 2/15 –, Rn. 26, juris). Das Abraten vom Baden wird mit der Allgemeinverfügung ausdrücklich für den W. …see in der Gemarkung W., Flur 6, Flurstücke 581, 583 und 582 verfügt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurstücksnummer 582, sodass sie in ihrer eigenverantwortlichen Regelung der Nutzung dieses Grundstücks und möglicherweise auch im Bereich ihrer gemeindlichen Daseinsvorsorge betroffen ist. Der Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass es im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis kommt, dass das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Dabei hat das Gericht maßgeblich die sich aus einer summarischen Prüfung ergebenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur gebotenen summarischen Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung demgegenüber als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Ergebnis der nur gebotenen summarischen Prüfung hingegen als offen dar, ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, bei der in Rechnung zu stellen ist, welche Gründe bei bestehender Unsicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs für und gegen eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes sprechen. Vorliegend überwiegt das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit, denn unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 80 Abs. 5 VwGO erweist sich die angefochtene Allgemeinverfügung des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Sie ist insbesondere durch den Antragsgegner zwar knapp, aber noch hinreichend begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen, und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung (VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2020 – 6 L 3230/19 –, Rn. 22 m. w. N., juris). Dies vorangestellt, genügen die Ausführungen des Antragsgegners den gesetzlichen Anforderungen. Er hat erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzuges bewusst war. Er hat ausgeführt, dass, da von der Wasserqualität des W. …sees Gefahren für die Gesundheit der dort badenden Menschen ausgingen, zur Vermeidung dieser Gefahren die Rechtskraft der Allgemeinverfügung nicht abgewartet werden könne. Bis zur endgültigen Rechtskraft der Allgemeinverfügung könnten dort badende Personen bereits Schaden an der Gesundheit genommen haben. Ob diese Erwägungen zutreffen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses, sondern der durch das Gericht selbstständig zu treffenden Entscheidung über das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses. Die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2023 erweist sich bei summarischer Prüfung als formell rechtmäßig. Bei der in Rede stehenden Allgemeinverfügung des Antragsgegners handelt es sich um eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 Satz 2 Alt. 3 VwVfG. Für Allgemeinverfügungen sieht das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG), das gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) auch auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Landesbehörden Anwendung findet, besondere Vorschriften etwa hinsichtlich der Anhörung, Begründung und Bekanntgabe vor. Anders, als die Antragstellerin meint, war sie vor Erlass der Allgemeinverfügung nicht anzuhören. Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will. So liegt es hier. Der Antragsgegner hat eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der er sich ausdrücklich an alle Personen richtet, welche den W. …see in der Absicht aufsuchen, diesen als Badegewässer zu nutzen. Damit richtet sich die Allgemeinverfügung mit einem identischen Regelungsgehalt an eine Vielzahl von Personen, wobei der Antragsgegner im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht feststellen konnte, welche Personen von ihrem Geltungsbereich beansprucht werden. Daneben richtet sich die Allgemeinverfügung – wenngleich dies auch der Antragsgegner selbst nicht gesehen haben mag – auch an die Eigentümer der von der Allgemeinverfügung ausdrücklich benannten Flurstücke 581, 583 und 582 sowie etwaige Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte dieser Grundstücke, da sie die Nutzung des Eigentums – ggfs. im Rahmen der Daseinsvorsorge – beschränkt. Ungeachtet dessen wären etwaige, bei summarischer Prüfung nicht erkennbare, Anhörungsmängel der Heilung zugänglich. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Dies ist noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz und in jedem Fall innerhalb des Widerspruchsverfahrens, in dem die Antragstellerin die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vortragen kann, möglich. Anhaltspunkte dafür, dass die Allgemeinverfügung nicht hätte öffentlich bekannt gemacht werden dürfen oder sonstige Bekanntmachungsfehler vorliegen, hat die Kammer bei summarischer Prüfung nicht. Solche sind von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Die in Rede stehende Allgemeinverfügung des Antragsgegners ist im Ergebnis der hier nur gebotenen summarischen Prüfung auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Abratens vom Baden ist § 5 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Qualität und Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung des Landes Sachsen-Anhalt – im Folgenden: BGW-VO). Danach entsprechen zeitweilig als „mangelhaft“ eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Gewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, u. a. angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder eines Abratens vom Baden, ergriffen werden. Badeverbote und Warnungen vor dem Baden sprechen die unteren Gesundheitsbehörden aus. § 5 Abs. 4 BGW-VO ist unmittelbar Ermächtigungsgrundlage zum Eingriff in Rechte Dritter und nicht bloße Aufgabenzuweisungsnorm. Eines Rückgriffs auf § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG bedarf es nicht (so aber wohl zur dortigen Verordnungsregelung VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2022 – 8 L 201/22 –, Rn. 8 juris). Zwar deutet der Wortlaut der Vorschrift im Ausgangspunkt darauf hin, dass diese lediglich Voraussetzungen für den Erhalt eines Badegewässers als EU-Badegewässer im Sinne der Verordnung auflistet und somit die Feststellung trifft, unter welchen Umständen ein Badegewässer diesen Status (noch) nicht verliert. Die BGW-VO dient allerdings der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG. Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2006/7/EG, dem § 5 Abs. 4 BGW-VO inhaltlich entspricht, bestimmt: „(...) In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt werden: a) Bei jedem als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässer werden mit Wirkung der Badesaison die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen: i) angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbotes oder eines Abratens vom Baden, um die Badenden keiner Verschmutzung auszusetzen (…).“ Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 5 Abs. 4 BGW-VO verpflichtet dieser die zuständigen Wasser- bzw. Gesundheitsbehörden zur Ergreifung der in dem Maßnahmenkatalog aufgelisteten Maßnahmen und weist ihnen somit zugleich die Befugnis zur Ergreifung dieser Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen zu. Entsprechend hat etwa das Bundesland Niedersachsen in Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG in § 5 Abs. 3 seiner Badegewässerverordnung folgende – klarere – Formulierung aufgenommen: „Ist ein Badegewässer nach dem Ende der Badesaison 2015 noch zeitweilig als „mangelhaft“ einzustufen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die folgenden Maßnahmen zu ergreifen: 1. angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbotes oder des Abratens vom Baden“. Die BGW-VO ist hinsichtlich der allgemeinen Überwachung von EU-Badegewässern und den damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für Badende gegenüber dem IfSG demnach die speziellere Regelung (s. auch § 1 Abs. 1 BGW-VO). Ungeachtet des Anordnungstenors („Abraten vom Baden“) hat der Antragsgegner zugleich ein zeitweiliges Badeverbot ausgesprochen. Aus diesem Grunde kann offenbleiben, ob es sich beim „Abraten vom Baden“ um eine weniger einschneidende Maßnahme im Verhältnis zum „Badeverbot“ handelt, oder ob sie mit dem Badeverbot identisch ist. Zwar ist sowohl in den Vorschriften der Richtlinie 2006/7/EG als auch in der BGW-VO wiederholt davon die Rede, dass Bewirtschaftungsmaßnahme ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden sei. Es spricht allerdings vieles dafür, dass es sich bei diesen Maßnahmen um eine einheitliche, gleichsam untrennbare Maßnahme handelt. Hierauf deutet die Bedeutung der Symbolik hin, die nach dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 27. Mai 2011 zur Einführung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässern und Badeverbote oder das Abraten vom Baden gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2011/321/EU) für die Kennzeichnung der Badegewässer anzuwenden ist. Die Symbole zur Information über ein Badeverbot oder das Abraten vom Badeverbot sind identisch. Das Umweltbundesamt hat bereits im März 2013 darauf hingewiesen, dass das Symbol „Abraten vom Baden“ nach Auffassung der EU-Kommission rechtlich identisch mit dem zum „Badeverbot“ sei. Beide Symbole untersagten das Baden wegen Grenzwertüberschreitung zu hoher mikrobiologischer Einzelwerte für I. E. und/oder E. coli. Die dafür verwendete unterschiedliche Sprachregelung sei ausschließlich den verschiedenen Rechtspraktiken der Mitgliedstaaten geschuldet (vgl. Amtsblatt für Brandenburg, 24. Jahrgang, Nr. 20 vom 15. Mai 2013, Seite 1474). Dem folgend hat etwa die Badegewässerverordnung des Landes Brandenburg zwar die Nennung sowohl des Badeverbots als auch des Abratens vom Baden übernommen (siehe dort etwa § 5 Abs. 4 Nr. 1). Allerdings ist im Land Brandenburg entsprechend der Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 19. April 2013 neben den übrigen Symbolen zur Information über die Einstufung des Badegewässers ausschließlich ein Symbol zur Information über ein Badeverbot vorgesehen (Amtsblatt für Brandenburg, a. a. O.). In der Badegewässerverordnung des Landes Schleswig-Holstein findet sich das Abraten vom Baden nicht, dort wird ausschließlich das Badeverbot genannt. Auch das Umweltbundesamt stellt in seinem ausführlichen Ratgeber „Rund um das Badewasser“ aus Oktober 2016 ausschließlich auf das Badeverbot, insbesondere auf das Symbol für „Baden verboten“ ab, ohne das Abraten vom Baden zu nennen (Seite 52 ff., insbes. Seite 54). Auch im vorliegenden Fall geht das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung als oberste Gesundheitsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt (auch im Sinne der Badegewässerverordnung, § 14 Nr. 1 BDG-VO) davon aus, dass in der Badesaison 2023 ein Badeverbot für den W. …see bestehe (https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/daten-zur-gesundheit/badegewaesser/badegewaesserkarte/wolmirslebener-schachtsee; s. auch Pressemitteilung vom 12. Mai 2023 „Sachsen-Anhalt startet in Badesaison 2023“). Dem entspricht die von dem Antragsgegner selbst in der angefochtenen Allgemeinverfügung enthaltene Feststellung: „Auch bei einem Abraten vom Baden darf in dem Badegewässer nicht gebadet werden“. Da der Antragsgegner somit jedenfalls inhaltlich ein Badeverbot angeordnet hat, kann zudem offen bleiben, ob der Verordnungsgeber bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht das Abraten vom Baden als mildere Maßnahme ausdrücklich einführen wollte, oder – wofür einiges spricht – schlicht den Wortlaut der Richtlinie übernommen hat. Dies vorangestellt, sind die Voraussetzungen der Befugnisnorm erfüllt. Das Badegewässer ist entsprechend Nr. 1 der Anl. 2 zur BGW-VO aufgrund der Feststellung eines vermehrten Aufkommens von interestinalen Enterokokken als „mangelhaft“ eingestuft. Hierauf hat der Antragsgegner in der angefochtenen Allgemeinverfügung abgestellt und darauf verwiesen, dass der nach Beendigung der Badesaison 2022 errechnete maßgebliche 95. Perzentil-Wert (vergleiche §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 und 2 Nr. 1 BGW-VO) für interestinale Enterokokken 665,57 betrug. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlung des Perzentil-Wertes bzw. die Einstufung des Badegewässers als „mangelhaft“, die anhand der durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität auf Grundlage der für die Badesaison 2022 und die 3 vorangegangenen Badesaisons im Rahmen der Badegewässerüberwachung ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badewasserqualität erfolgt ist (vgl. § 5 Abs. 1 BGW-VO i. V. m. §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 2 i. V. m. Anl. 1, 2 und 4 BGW-VO), fehlerhaft sein könnte, hat die Kammer nicht. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass mindestens eine Probenentnahme nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, da bei der Beprobung am 6. Juli 2022 keine Angabe zur Wassertiefe an der Probenentnahmestelle eingetragen und als Entnahmestelle ein privater Badesteg angegeben worden sei, stellt sie zwar sinngemäß die ordnungsgemäße Ermittlung des maßgeblichen Perzentil-Wertes in Abrede. Hiermit dringt sie jedoch nicht durch. Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Entnahme der Wasserprobe am 6. Juli 2022 ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt gemäß § 3 Abs. 8 Satz 1 BGW-VO nach den in der Anl. 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anl. 5 aufgeführten Regeln. Anl. 5 sieht hinsichtlich der Entnahmestelle vor, dass die Proben nach Möglichkeit 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens einem Meter zu entnehmen sind. Dass eine bestimmte Wassertiefe einzuhalten wäre, lässt sich dem nicht entnehmen. Überwachungsstelle, also die Stelle, an der die Entnahme von Wasserproben zu erfolgen hat, ist gemäß § 3 Abs. 3 BGW-VO die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird. Dem Probenbegleitschein für die am 6. Juli 2022 entnommene Wasserprobe lässt sich entnehmen, dass es sich bei der Entnahmestelle um eine Badestelle am Ufer, dort um einen privaten Badesteg gehandelt habe. Als Kostenträger wird die … GmbH bezeichnet, bei der es sich um die eine Badestelle betreibende Pächterin der Grundstücke mit den Flurstücksnummern 581, 583, 585 und 563 handelt. Mit Blick darauf, dass gemäß § 16 Abs. 2 BGW-VO die Kosten für die Überwachung der Badegewässer u. a. nach § 3 Abs. 2 BGW-VO die Betreiberin oder der Betreiber trägt, die bzw. der Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner im Sinne von § 5 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist, ist davon auszugehen, dass auch die Auswahl der Entnahmestelle ordnungsgemäß erfolgt ist. Daher bedarf es keiner weiteren Befassung mit der Frage, wie es sich auswirkt, dass die Bewertung der Badegewässerqualität aufgrund der gemäß § 3 Abs. 2 BGW-VO erhobenen Datensätze gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 5 Abs. 1 BGW-VO der obersten Gesundheitsbehörde, also dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt (§ 14 Nr. 1 BGW-VO) obliegt. Dem Antragsgegner kommt insoweit keine eigene Einschätzungs- oder Entscheidungskompetenz zu; ist ein Badegewässer als „mangelhaft“ eingestuft worden, löst dies für ihn die Verpflichtung aus, die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu treffen. Es steht daher zumindest im Raum, dass sich die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen gegen die erfolgte Bewertung und Einstufung des Badegewässers hätte wenden und ihr diesbezügliches Rechtschutzbegehren gegen das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt und damit einen anderen Antragsgegner hätte richten müssen (so VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2022 – 8 L 201/22 –, Rn. 13, juris). Welcher Rechtscharakter der Einstufung zukommt, kann indes dahinstehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die von dem Antragsgegner angeordnete Maßnahme des Abratens vom Baden nicht ermessensfehlerhaft. Insoweit erscheint schon zweifelhaft, ob § 5 Abs. 4 Nr. 1 BGW-VO dem Antragsgegner im Hinblick auf die Anordnung eines Badeverbots oder eines Abratens vom Baden überhaupt ein Auswahlermessen einräumt. Zwar deutet der Wortlaut, wonach angemessenen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen sind, zunächst auf ein Auswahlermessen hin. Allerdings hätte es des Zusatzes „einschließlich eines Badeverbotes oder des Abratens vom Baden“ nicht bedurft, wenn die Vorschrift ein Auswahlermessen hinsichtlich sämtlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne des § 2 UAbs. 2 Nr. 5 BGW-VO eröffnen sollte. Denn da zu den angemessenen Bewirtschaftungsmaßnahmen auch Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung gehören (§ 2 UAbs. 2 Nr. 5 lit. h BGW-VO), wären Badeverbot und Abraten vom Baden ohne weiteres bereits erfasst. Für dieses Normverständnis spricht auch der Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 lit. a) i) der Richtlinie 2006/7/ EG, der als Maßnahme „angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder des Abratens vom Baden, um die Badenden keiner Verschmutzung auszusetzen“, vorsieht. Verschmutzung in diesem Sinne ist gemäß Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2006/7/EG und gemäß § 2 UAbs. 2 Nr. 3 BGW-VO das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfällen, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen. Anlage 1 Spalte A benennt die Parameter für intestinale Enterokokken und E. coli. Die Badegewässerverordnung des Landes Schleswig-Holstein geht offenbar ebenfalls von einer zwingenden Maßnahme aus. Dort sieht der Maßnahmenkatalog des § 5 Abs. 3 in Nr. 1 vor: „Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots“. Hierauf kommt es indes nicht entscheidungserheblich an. Denn auch, wenn man mit der Antragstellerin davon ausgeht, dass § 5 Abs. 5 Nr. 1 BGW-VO dem Antragsgegner hinsichtlich der Auswahl der Bewirtschaftungsmaßnahmen und somit auch hinsichtlich der Anordnung eines Badeverbots bzw. des Abratens vom Baden Ermessen einräumt, ist das Maßnahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden. Denn das Auswahlermessen des Antragsgegners ist auf Null reduziert. Unter Bewirtschaftungsmaßnahmen versteht die BGW-VO gemäß § 2 UAbs. 2 Nr. 5 folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen: a) Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils; b) Erstellung eines Überwachungszeitplans; c) Überwachung der Badegewässer; d) Bewertung der Badegewässerqualität; e) Einstufung der Badegewässer; f) Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können; g) Information der Öffentlichkeit; h) Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung und i) Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung. Die Erstellung von Badegewässerprofilen sieht § 6 BGW-VO zwingend vor. Für den W. …see ist darüber hinaus am 13. Dezember 2007 bereits ein ausführliches Badegewässerprofil erstellt worden, das zuletzt im Jahr 2022 aktualisiert worden ist (Bl. 126 ff. VV, abrufbar auch auf der Homepage des MS LSA). Die Überwachung des Badegewässers sieht § 3 BGW-VO zwingend vor und verpflichtet die unteren Gesundheitsbehörden in diesem Zusammenhang zur Erstellung eines Überwachungszeitplans vor Beginn jeder Badesaison (§ 3 Abs. 4 BGW-VO). Ferner sind die obersten Gesundheitsbehörden zur Bewertung der Badewasserqualität nach dem Ende jeder Badesaison gemäß § 4 Abs. 1 BGW-VO und zur Einstufung der Badegewässer gemäß § 5 Abs. 1 BGW-VO verpflichtet. Dem Vorbringen der Beteiligten nach ist unklar, auf welche Ursachen die Verschmutzung des Badegewässers zurückzuführen ist. Anhaltspunkte lassen sich insoweit auch sonst nicht erkennen. Allerdings sieht der Maßnahmenkatalog des § 5 Abs. 4 BGW-VO im Fall einer Einstufung des Badegewässers als „mangelhaft“ als verpflichtende Maßnahmen u.a. angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung (Nr. 3) vor, was denklogisch die Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen einschließt. Daneben verpflichtet § 5 Abs. 4 Nr. 4 BGW-VO den Antragsgegner zur Information der Öffentlichkeit. In der Folge könnte der Antragsgegner bei der Ausübung seines Auswahlermessens lediglich Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung und Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung einbeziehen. Da allerdings im vorliegenden Fall die Ursachen der Verschmutzung unbekannt sind, würden Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung ins Leere laufen und stellen schon aus diesem Grund keine angemessene Bewirtschaftungsmaßnahme dar. Im Ergebnis bleibt dem Antragsgegner daher nur die Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung in Form der Anordnung eines Badeverbots, zumal die Verschmutzung während der vorangehenden Badesaisons an der Badestelle festgestellt worden ist und sich die hohen Einzelwerte für Bakterien im Wasser nicht ausschließlich in bestimmten Zeiträumen gezeigt haben. Das mit der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2023 angeordnete Badeverbot ist auch verhältnismäßig. Es dient dem Zweck der Verordnung (§ 1 Abs. 1 BGW-VO) entsprechend auch dem Schutz der Gesundheit der Badenden. Es ist geeignet, diesen Zweck zu erreichen. E. coli und intestinale Enterokokken sind Indikatoren für fäkale Verunreinigungen. Diese in der Regel harmlosen Bakterien kommen im Darm von Mensch und Tier vor und gelangen mit fäkalbelastetem Abwasser in die Gewässer. Intestinale Enterokokken können in der Umwelt länger überleben. Dadurch kann ihr Nachweis ein Indiz für eine länger zurückliegende Verunreinigung sein. Verschmutztes Wasser kann Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben und bei Verschlucken zu Magenbeschwerden und Durchfall führen (BMUV: Qualitätsindikatoren Badegewässer, https://www.bmuv.de/themen/wasser-ressourcen-abfall/binnengewaesser/badegewaesser/badegewaesser-qualitaetsindikatoren; europäische Umweltagentur, Briefing No 1/2020, Qualität der europäischen Badegewässer 2019, abrufbar auf europa.eu). Vor diesem Hintergrund ist das Badeverbot auch erforderlich und angemessen. Es ist kein gleich geeignetes, weniger einschneidendes Mittel erkennbar, mit dem die Badenden vor einem Kontakt mit dem verunreinigten Wasser und einer Infektion geschützt werden können. Das Interesse der Antragstellerin an der Nutzung des auf dem in ihrem Eigentum gelegenen W. …sees als Badegewässer im Rahmen der Daseinsvorsorge muss angesichts dessen hinter dem Schutz der Gesundheit der Badenden zurückstehen. Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass die Untersuchungsergebnisse für die in der aktuellen Badesaison bisher entnommenen und geprüften Wasserproben unauffällig und somit ohne Befund gewesen seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass § 5 Abs. 4 Nr. 1 BGW-VO die Anordnung eines Badeverbots bzw. eines Abratens vom Baden zwingend vorsieht, oder ob man annimmt, dass die Vorschrift dem Antragsgegner ein Auswahlermessen hinsichtlich angemessener Bewirtschaftungsmaßnahmen einräumt, kommt eine Aufhebung dieser Anordnung vor Ende der aktuellen Badesaison jedenfalls solange nicht in Betracht, bis die Ursachen für die Verschmutzung aufgeklärt sind. Insoweit sieht § 5 Abs. 4 BGW-VO ausdrücklich vor, dass die dort vorgesehenen Maßnahmen mit Wirkung ab der Badesaison, die auf die Einstufung des Badegewässers als „mangelhaft“ folgt, ergriffen werden. Anhand der Systematik der Eingriffsnormen, die ein Badeverbot bzw. ein Abraten vom Baden ermöglichen bzw. zwingend vorsehen, ist ersichtlich, dass das aufgrund der Einstufung des Badegewässers als „mangelhaft“ verhängte Abraten vom Baden grundsätzlich für die Dauer der aktuellen Badesaison bestand hat und grundsätzlich nicht aufgrund verbesserter Einzelwerte in aktuellen Beprobungen aufgehoben werden kann. Während § 5 Abs. 5 BGW-VO ein dauerhaftes Badeverbot bzw. ein dauerhaftes Abraten vom Baden vorsieht, wenn das Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft“ eingestuft wird, schreibt § 7 Abs. 2 BGW-VO ein kurzfristiges Badeverbot vor, wenn bei einer Wasserprobe und einer darauf folgenden Nachprobe grenzwertüberschreitende Messwerte für E.coli oder intestinale Enterokokken festgestellt werden. Zwischen diesen beiden Befugnisnormen bewegt sich § 5 Abs. 4 BGW-VO. Hierneben kommt auch nach dem Sinn und Zweck der Verordnung – sie dient dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen (§ 1 Abs. 1 BGW-VO) – eine Aufhebung des Abratens vom Baden bzw. Badeverbots wegen der Einstufung des Badegewässers als „mangelhaft“ während der laufenden Badesaison ohne nähere Erkenntnisse zu den Ursachen nicht in Betracht. Als „mangelhaft“ eingestufte Badegewässer entsprechen nicht mehr den Anforderungen der BGW-VO und dürfen folglich nicht mehr als Badegewässer genutzt werden. § 5 Abs. 4 BGW-VO legt ausdrücklich fest, dass zeitweilig als „mangelhaft“ eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen der Verordnung entsprechen, wenn mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, die in der Vorschrift vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden. Folglich dienen die Maßnahmen – einschließlich des Badeverbots bzw. des Abratens vom Baden – dem Erhalt des Gewässers und dem wirksamen Ausschluss (weiterer) Verschmutzungsursachen. Zugleich sollen die Badenden vor potentiellen Gesundheitsgefahren, die aufgrund des als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässers bestehen, geschützt werden. Solche Gefahren können vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil die in der aktuellen Badesaison bislang entnommenen Wasserproben ohne Befund getestet worden sind. Wie sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen lässt, ist in den vergangenen Jahren ohne erkennbaren Anlass zu unterschiedlichen Zeiten während der Badesaison ein extrem erhöhter Einzelwert für intestinale Enterokokken festgestellt worden. Es ist – solange die Ursachen für diese hohen Einzelwerte nicht festgestellt worden sind – folglich jederzeit mit dem Auftreten solcher erhöhter Einzelwerte zu rechnen. Effektiver Schutz der Badenden vor der erhöhten Bakterienbelastung des Badegewässers kann somit nur durch ein Badeverbot bzw. ein Abraten vom Baden für die gesamte Badesaison gewährleistet werden. Sollte die Ursachensuche erfolgreich sein, mag über die Angemessenheit der ergriffenen Maßnahmen durch den Antragsgegner neu zu befinden sein. Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich aus den Erwägungen des Gesundheitsschutzes. 3. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 31. Mai 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Mai 2023 ist teilweise unzulässig. Soweit er zulässig ist, hat er auch in der Sache Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs auch insoweit begehrt, als der Widerspruch sich gegen Ziffer I. des Bescheides vom 16. Mai 2023 und gegen das ihr in Ziffer II. des Bescheides mitgeteilte Abraten vom Baden richtet. Der Antrag der Antragstellerin ist diesbezüglich keiner einschränkenden Auslegung zugänglich. So hat die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Juli 2023 ausdrücklich darauf abgestellt, dass, da gegen den Änderungsbescheid vom 16. Mai 2023 Widerspruch erhoben worden sei, die Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2023 derzeit nicht wirksam sei. Ferner begehre sie insgesamt die Aufhebung des Abratens vom Baden bzw. des Badeverbots. In der Folge fehlt der Antragstellerin für ihren Antrag teilweise das Rechtschutzbedürfnis. Die Antragstellerin ist durch die Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2023 nicht beschwert, weshalb es der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres nach aller Voraussicht unzulässigen Widerspruchs hiergegen nicht bedarf. Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das in Ziffer II. des Bescheides des Antragsgegners vom 16. Mai 2023 ausgesprochene Abraten vom Baden begehrt, kann dahinstehen, ob der Antrag bereits unstatthaft ist, denn jedenfalls fehlt der Antragstellerin auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin ist auch dahingehend nicht beschwert. Denn in dem Bescheid vom 16. Mai 2023, der – anders als die Allgemeinverfügung vom selben Tag – nicht bereits am 16. Mai 2023 bekanntgegeben wurde, sondern erst mit Zugang bei der Antragstellerin am 22. Mai 2023, handelt es sich nicht um eine erneute Entscheidung in der Sache, sondern mit Blick auf die bereits gegenüber der Antragstellerin wirkenden Allgemeinverfügung um eine (bloße) wiederholende Verfügung. Der Antragsgegner hat – obgleich der Wortlaut des Bescheides zunächst etwas anderes vermuten lässt – hinsichtlich des Abratens vom Baden keine über die Regelung der Allgemeinverfügung hinausgehende Regelung getroffen (zur Allgemeinverfügung s. o. unter 2.). Vielmehr handelt es sich der Sache nach um eine bloße Information der Antragstellerin, auch, um dieser zu erkennen zu geben, aus welchen Gründen sie – entsprechend der dahingehend in dem Bescheid erstmals getroffenen Anordnung – zur Information der Öffentlichkeit verpflichtet worden ist. Der Bescheid wiederholt zudem lediglich die Begründung der Allgemeinverfügung. Demgegenüber ist der sinngemäße Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 31. Mai 2023 gegen die in Ziffer II. des Bescheides des Antragsgegners vom 16. Mai 2023 enthaltene Verpflichtung zu Information der Öffentlichkeit zulässig und begründet. Dahingehend überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, denn unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 80 Abs. 5 VwGO erweist sich die angefochtene Anordnung des Antragsgegners als offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Anordnung, durch Aushänge, Informationsschreiben, Aufsteller und in ähnlicher Weise durch weitere geeignete Anschauungsmaterialien die Besucher und Badegäste auf das Abraten vom Baden bzw. auf das Badeverbot hinzuweisen, ist § 12 Abs. 1 BGW-VO. Danach sorgen die unteren Gesundheitsbehörden dafür, dass während der Badesaison verschiedene, in der Norm katalogartig konkret benannte, Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 BGW-VO ist, wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, ein Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen vorzunehmen. Zwar mögen die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm grundsätzlich vorliegen. Allerdings ist die Antragstellerin zu Unrecht in Anspruch genommen worden. Die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit wird mit § 12 Abs. 1 BGW-VO der unteren Gesundheitsbehörde, also dem Antragsgegner, aufgegeben. Zwar mag es dem Antragsgegner unbenommen sein, diese Pflicht der Gemeinde als sachnäherer Grundstückseigentümerin im Wege einer Störerauswahl nach den allgemeinen Regeln des Ordnungsrechts (etwa §§ 7, 8 SOG LSA) aufzugeben. Es ist allerdings vorliegend schon nicht erkennbar, dass der Antragsgegner eine derartige Störerauswahl vorgenommen und entsprechende Ermessenserwägungen angestellt hat. Wie sich der Allgemeinverfügung des Antragsgegners entnehmen lässt, gilt die Allgemeinverfügung sowohl für das im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstück mit der Flurstücksnummer 582, als auch für die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 581 und 583, auf denen die Badestelle betrieben wird. Erforderlich ist daher eine Auswahl unter den als (Zustands-)Störer in Betracht kommenden Personen. Eine solche ist im Bescheid nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Störerauswahl als fehlerhaft. So trägt der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 7. Juli 2023 vor, dass die Pächterin, welche den Badebetrieb eröffnet, neben dem Verpächter „natürlich“ die Beteiligte sei, zu welcher zuerst Kontakt aufgenommen worden sei. Da sie den öffentlichen Badebetrieb in größerem Umfang erst ermögliche, könne sie auch am effektivsten die Menschen von der Nutzung der Badestelle zum Baden abhalten und damit deren Gesundheit schützen. Weshalb dennoch die Antragstellerin in Anspruch genommen worden ist, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, zumal der Zugang zum Grundstück der Antragstellerin, bei dem es sich, wie ausgeführt, ausschließlich um Wasserfläche handelt, lediglich über die umliegenden Grundstücke zu erreichen ist und offenbar auch der Antragsgegner davon ausgeht, dass Besucher und Badende das Wasser über die auf den Flurstücken 581 und 583 gelegene Badestelle aufsuchen werden. Darüber hinaus ist die Anordnung auch nicht verhältnismäßig. Sie ist weder geeignet, noch erforderlich, um eine Information der Öffentlichkeit zu erreichen. Es ist schon nicht erkennbar, wie die Antragstellerin auf ihrem Grundstück Aufsteller oder Aushänge anbringen oder Informationsschreiben verteilen soll. Sollte der Antragsgegner mit seiner Anordnung eigentlich meinen, dass die Antragstellerin zu Information der Öffentlichkeit auf ihrem gesamten Gemeindegebiet verpflichtet sein soll, wäre dies bereits von der Befugnisnorm, die ausdrücklich zur Bereitstellung der Informationen an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe des Badegewässers verpflichtet, nicht mehr gedeckt. Dass die Antragstellerin die an ihr Grundstück angrenzenden Grundstücke zu Informationszwecken nutzen könnte, ist nicht erkennbar, zumal mit der Allgemeinverfügung offenkundig nur das Baden auf den Grundstücken mit den Flurstücknummern 581, 582 und 583 und somit von der Badestelle aus verhindert werden soll. Es ist aber auch nicht zu erkennen, dass eine Information der Öffentlichkeit durch die Antragstellerin erforderlich ist. So hat der Antragsgegner – wie der Kammer aus eigener Wahrnehmung bekannt ist und sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt – bereits im Wege der Pressearbeit aktiv eine Information der Öffentlichkeit betrieben. Weshalb es gesondert einer aktiven Information der Öffentlichkeit durch die Antragstellerin bedarf, erschließt sich nicht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass es sich bei dem mit der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2023 verfügten Abraten vom Baden und bei der erstmals mit Bescheid des Antragsgegners vom 16. Mai 2023 angeordneten Verpflichtung der Antragstellerin zur Information der Öffentlichkeit um zwei Streitgegenstände handelt. Angesichts des Unterliegens der Antragstellerin hinsichtlich des ersteren und ihres Obsiegens hinsichtlich des zweiten ist eine Kostenteilung sachgerecht. Die übrigen Anträge wirken sich nicht kostenerhöhend aus, da sie auf dasselbe Ziel gerichtet sind. 5. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Im Hinblick auf die aufgrund des Zeitablaufs und der saisonbezogenen Maßnahmen faktisch eintretenden Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer von der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sonst üblichen Halbierung des angesichts der hier gegebenen zwei Streitgegenstände doppelt anzusetzenden Auffangstreitwertes abgesehen.