Beschluss
1 A 189/23, 1 A 189/23 MD
VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt.
Der Kläger zu 1. hat an die Landeskasse monatliche Raten in Höhe von …… Euro zu zahlen.
Den Klägern wird Rechtsanwalt Dr. B., B-Stadt, zur Vertretung beigeordnet.
Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt. Der Kläger zu 1. hat an die Landeskasse monatliche Raten in Höhe von …… Euro zu zahlen. Den Klägern wird Rechtsanwalt Dr. B., B-Stadt, zur Vertretung beigeordnet. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der zulässige Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre in der Hauptsache erhobenen Klage ist begründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4., als auch hinsichtlich des Klägers zu 1. erfüllt. 1. Hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4 sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag schon deshalb hinreichende Aussichten auf Erfolg anzunehmen, weil die Beklagte die Kläger nach Vorlage der angeforderten weiteren Unterlagen am 30. Juli 2024 eingebürgert hat. Die Kläger zu 2. bis 4. sind auch kostenarm. Über eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen sie nicht. Die Eltern sind ausweislich der eingereichten Unterlagen sowie der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage, im Rahmen des Unterhalts Prozesskostenvorschüsse zu leisten, die den Klägern zu 2. bis 4. die Prozessführung ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ermöglichen könnte. 2. Auch die Klage des Klägers zu 1. bietet im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den gestellten Prozesskostenhilfeantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Nach Prüfung der durch den Kläger zu 1. im Prozesskostenhilfeverfahren sowie im Einbürgerungsverfahren vorgelegten Unterlagen ist das Bestehen eines Anspruchs des Klägers zu 1. auf Einbürgerung möglich. Zwischen den Beteiligten steht allein in Streit, ob der Kläger zu 1. die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt. Nach dieser Norm, deren Fassung vom 27. Juni 2024 der Prüfung zugrunde gelegt werden kann, da diese für den Kläger zu 1. lediglich vorteilhafte Änderungen enthält, besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nur, wenn der Ausländer u.a. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Diese Voraussetzungen dürften erfüllt sein. Der Kläger zu 1. bezieht derzeit keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Er erhält als staatliche Unterstützungsleistungen lediglich Wohngeld und bezieht Kinderzuschlag. Diese Leistungen sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht anspruchsausschließend. Die Leistungen stehen im konkreten Fall auch nicht der Annahme entgegen, der Kläger zu 1. sei auch zukünftig in der Lage, den Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten. Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestritten werden kann, ist nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen. Erforderlich ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber auch in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Eine positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II und des SGB XII relevanten Hilfebedürftigkeit auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist. Es ist die Frage zu beantworten, ob der Einbürgerungsbewerber aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln, Zuwendungen Dritter sowie als unschädlich eingeordneten öffentlichen Mitteln auch in der Zukunft wird bestreiten können. Es muss eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses gewährleistet sein, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Januar 2023 – 4 K 4335/22 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Die Prognoseentscheidung setzt auch eine Abschätzung aufgrund rückschauender Betrachtung voraus. Hierzu muss auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiografie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt. Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt in Zukunft durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, ist an die bisherige Aufenthalts-, Ausbildungs- und Erwerbsbiografie des Einbürgerungsbewerbers anzuknüpfen und unter Berücksichtigung seiner aktuellen Lebens-, Wohn- und Beschäftigungssituation abzuschätzen, ob er in wirtschaftlich so stabilen Verhältnissen lebt, dass er voraussichtlich weder kurz- noch mittelfristig zum Kreis der nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs Leistungsberechtigten zählen wird. Bei der anzustellenden Prognose ist die Qualifikation des Einbürgerungsbewerbers, insbesondere seine Ausbildung und seine Sprachkenntnisse, ebenso zu berücksichtigen wie die Frage, ob sich der Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit um eine Beschäftigung bemüht hat. Aus der bisherigen Erwerbsbiographie resultierende oder wegen sonstiger Umstände absehbare Risiken des Arbeitsplatzverlustes oder einer wesentlichen Einkommensverschlechterung sind in den Blick zu nehmen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Januar 2023 – 4 K 4335/22 –, Rn. 30, juris m.w.N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist anzunehmen, dass der Kläger zu 1. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt. Er und seine Ehefrau sind beide erwerbstätig, wenn auch nur in Teilzeit zu 30 Stunden/Woche. Die Anstellung des Klägers zu 1. bei der Stern-Apotheke in A-Stadt ist unbefristet. Angesichts der vom Kläger eingereichten positiven Praktikumsbewertungen durch andere Apotheker und der Dauer der Beschäftigung von mittlerweile mehr als drei Jahren – unabhängig von der konkreten Aufgabenübertragung – erscheint der Arbeitsplatz auch hinreichend gesichert. Für einen gesicherten Arbeitsplatz spricht weiterhin, dass der Kläger zu 1., auch wenn er die Prüfung der Gleichwertigkeit seiner syrischen Ausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistent nicht bestanden hat, über für sein Berufsfeld einschlägige Vorkenntnisse verfügt, die ihm beim Erhalt seiner Arbeitsstelle dienlich sind. Der Arbeitsvertrag der Ehefrau des Klägers zu 1. ist demgegenüber zwar bis zum 31. November 2026 befristet. Bei prognostischer Betrachtung ist aber nicht anzunehmen, dass der Kläger zu 1. nach Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses seiner Ehefrau auch deren Unterhalt allein wird bestreiten müssen. Angesichts des Umstandes, dass jedenfalls ein gemeinsames Kind mittlerweile das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich damit etwaiger Betreuungsbedarf reduziert, wird die Ehefrau des Klägers zu 1. – gerade auch wegen in der Zwischenzeit gesammelter Berufserfahrung – gute Aussichten haben, eine Anschlussbeschäftigung zu finden. Hierfür spricht auch die von den Klägern in das Verfahren eingeführte Studie des DIW, die sich statistisch mit der steigenden Erwerbsquote unter Geflüchteten, die zwischen 2013 bis 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, befasst, und positive Entwicklungen gerade in der Gruppe, in die der Kläger zu 1. und seine Ehefrau fallen, skizziert. Überdies lassen die vom Kläger zu 1. vorgetragenen Erwerbsbemühungen in der Vergangenheit es bei prognostischer Betrachtung nicht erwarten, dass dieser und seine Ehefrau in Zukunft ihre Anstrengungen einstellen könnten, ihren Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten. Dass der Kläger zu 1. und seine Ehefrau nicht in Vollzeit erwerbstätig sind, steht einer positiven Prognoseentscheidung ebenfalls nicht entgegen. Insoweit hat der Kläger zu 1. dargelegt, dass eine Teilzeitbeschäftigung nicht mit einem erhöhten Risiko eines Arbeitsplatzverlusts einhergeht (vgl. Gangl, Markus (vgl. Giesecke, J., & Gangl, M. (2008). Tatsächliche und wahrgenommene Risiken atypischer Beschäftigungsverhältnisse. In K.-S. Rehberg (Hrsg.), Die Natur der Gesellschaft: Verhandlungen des 33. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in Kassel 2006. Teilbd. 1 u. 2 (S. 4429-4440). Frankfurt am Main: Campus Verl., S. 4434 ff., verfügbar unter https://nbn-resolving.org/ urn:nbn:de:0168-ssoar-154862). Die Beklagte hat keine gengenteiligen Erkenntnisse vorgetragen, die eine abweichende Annahme nahelegen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger zu 1. vorrangige Sozialleistungen nur deshalb nicht in Anspruch nimmt, um eine Einbürgerung zu erreichen. Unabhängig davon, dass sich die für eine Einbürgerung schädlichen Sozialleistungen und die vom Kläger bezogenen Leistungen gegenseitig ausschließen, wird ein dahingehender Sachverhalt von der Beklagten schon nicht vorgetragen. Auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen liegen voraussichtlich vor. Die Beklagte lässt nichts anderes Vortragen. Dass nach der Neufassung des StAG zum 27. Juni 2024 eine weitere Erklärung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a StAG abzugeben ist, die dem Gericht noch nicht übermittelt wurde, steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Denn einerseits bedurfte es dieser Erklärung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag noch nicht. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. diese Erklärung gegenüber der Beklagten abgeben wird, sobald er von dieser – ebenso wie die Kläger zu 2. bis 4. in der Vergangenheit – entsprechend aufgefordert wird. Der Kläger zu 1. ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens (§ 115 Abs. 1 ZPO) nur in der Lage, die Kosten der Prozessführung in monatlichen Raten zu je 394,00 Euro aufzubringen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Hinsichtlich der Berechnung wird auf die für die Kläger beigefügte Anlage verwiesen. Die Kammer hat das Wohngeld in Höhe des letzten übersandten Wohngeldbescheides vom 21. Dezember 2023 berücksichtigt. Gleiches gilt für die Mietkosten, die im Prozesskostenhilfeantrag noch geringer angegeben waren, als im letzten Wohngeldbescheid vom 21. Dezember 2023. Die Freibeträge des Klägers zu 1. wurden für die Kinder nach deren aktuellem Alter berücksichtigt und in der Berechnung kumuliert erfasst. 3. Den Klägern ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwalt Dr. B., B-Stadt, zur Wahrnehmung ihrer Interessen beizuordnen. Rechtsanwalt Dr. B. hat seine Bereitschaft zur Vertretung durch seine bisherige Prozessführung und insbesondere durch die Stellung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits bekundet. Die Vertretung erscheint erforderlich, weil es vorliegend auch aus der Sicht eines verständigen Bürgers nicht um einfache Rechtsfragen geht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 2 GKG sowie § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO, wonach für eine Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag der Ansatz von Kosten nicht bestimmt ist und es für die Erstattung außergerichtlicher Kosten an einer Rechtsgrundlage fehlt.