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Urteil

1 A 255/24 MD

VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden konnte, da diese in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der beantragten Schutzrechte, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Den Klägern steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Gemäß § 3 Abs. 4 Hs. 1 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II Satz 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1), außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 lit. b). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 19). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 – 9 C 118/90 –, juris, Rn. 17 m. w. N.). Für seine Entscheidung muss sich das Gericht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewissheit verschaffen, die auch in Asylstreitsachen in dem Sinne bestehen muss, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109/84 –, juris, Rn. 16). Es ist im Hinblick auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO zunächst Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in "schlüssiger" Form vorzutragen, d. h. unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, juris Rn. 8). Entscheidend ist, dass seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109/84 –, juris Rn. 16). Erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag des Klägers kann nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 –, juris Rn. 18 m. w. N.). Überdies gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 –, juris, Rn. 16). Unter Beachtung dieser Anforderungen sind die Kläger nicht als Flüchtlinge anzuerkennen. Es ist für die Entscheidung nicht erheblich, ob der Vortrag des Klägers zu 1. er sei vor mehreren Jahren von den Jihadisten in dem Gesundheitszentrum in Petekole, in dem er gearbeitet habe, gesucht worden, weil er als Pflegekraft mit medizinischen Kenntnissen in der Lage sei, verwundete Kämpfer der Jihadisten zu versorgen, weshalb ihm eine Verschleppung drohe, glaubhaft und daher überzeugend ist. Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin zu 2. sie sei als Lehrerin, da sie in einer Schule als öffentliche Einrichtung gearbeitet habe, von dem Jihadisten bedroht worden. Denn es war ihnen nach ihren eigenen Schilderungen möglich, für mehrere Jahre in der Hauptstadt Niamey von den Jihadisten unbehelligt und in Sicherheit zu leben. Dass hinsichtlich der Klägerin zu 2. keine erheblichen, persönlichen Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG drohen, wird zudem dadurch belegt, dass sie selbst schildert, sie sei in den Jahren mehrmals in das Dorf Petekole zurückgekehrt, um dort zu arbeiten, und dies ungeachtet des Umstandes, dass sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Jihadisten hätten von den Lehrern Fotos gemacht, damit diese nicht wieder in das Dorf zurückkommen. Daher kann insbesondere jetzt, nachdem weitere Zeit verstrichen ist, davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückkehr der Kläger in den Niger keine persönliche Verfolgung der Kläger durch die Jihadisten droht. Jedenfalls steht den Klägern (weiterhin) eine innerstaatliche Fluchtalternative im Niger zumindest in der Hauptstadt Niamey zur Verfügung, weshalb eine Flüchtlingsanerkennung auch nach § 3e AsylG ausscheidet. Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Dies berücksichtigt, können die Kläger jedenfalls in der Hauptstadt Niamey einen hinreichenden Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch die Jihadisten suchen. Den Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die Region Tillaberi den Hauptschwerpunkt des innerstaatlichen Konflikts darstellt. So gab es im ersten Quartal des Jahres 2024 in der Region Tillaberi insgesamt 122 Vorfälle mit insgesamt 394 Todesopfern. Im Kontrast dazu ist die Lage in Niamey als sicher zu bewerten. So weist Niamey landesweit die geringste Anzahl an Vorfällen auf. So waren im ersten Quartal 2024 acht Vorfälle festzustellen, bei denen es keine Todesopfer gab (vgl. ACCORD, Niger, 1. Quartal 2024, Kurzübersicht aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project, S. 4). Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). 2. Sollte der Antrag des Klägers gemäß § 88 VwGO auch dahingehend auszulegen sein, dass auch eine Asylanerkennung begehrt wird, scheidet ein solcher bereits deshalb aus, weil sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auf das Asylrecht nicht berufen kann, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften eingereist ist. Die Kläger sind nach ihren Schilderungen über Spanien (der Kläger zu 1. zudem zunächst über Frankreich) nach Deutschland eingereist. 3. Auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes kommt nicht in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden unter anderem Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Voraussetzungen liegen unter Verweis auf das zuvor Ausgeführte ebenfalls nicht vor. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). 4. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufentG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dabei sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Erfasst ist unter anderem das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Misshandlung muss, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden, ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Dies hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. "Unmenschlich” im Sinne des Art. 3 EMRK ist eine Behandlung, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. "Erniedrigend” ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Ob Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen. Aber auch, wenn das nicht der Fall war, ist die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/06, M.S.S./Belgien und Griechenland, - NVwZ 2011, 413 [m.w.N.]). Grundsätzlich kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei der Abschiebung in ein Aufnahmeland in Betracht kommen, wenn dort so schlechte humanitäre Bedingungen bestehen, dass der Aufenthalt dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/06 – juris; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 – juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 22 ff.; VGH Bayern, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26). Dies gilt aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42/18 – juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 – juris Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – juris Rn. 68). Dieses Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn der Betroffene seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42/18 – juris Rn. 11). Es ist darauf abzustellen, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 89 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 ff.). Unter Würdigung aller Umstände lassen sich auch im Hinblick auf die zu erwartende Lebenssituation der Kläger die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nicht feststellen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Auch die Kläger haben keine Erkenntnismittel vorgelegt, aus denen sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass sie sich und ihr gemeinsames Kind im Falle einer Rückkehr in den Niger, worauf bei der Rückkehrprognose abzustellen ist (vgl. zu den Maßstäben BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 49/18 –, juris Rn. 21), nicht ein Leben jedenfalls am Rande des Existenzminimums werden erwirtschaften können. Die Kläger sind jung, gesund und gut ausgebildet. Zudem war es ihnen bereits mehrere Jahre vor ihrer Ausreise möglich, ihren Lebensunterhalt in der Hauptstadt Niamey zu finanzieren. Zudem können sie auf ein familiäres Netzwerk im Niger zurückgreifen. So hat die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung geschildert, zuvor in Niamey bei ihrer Großmutter gelebt zu haben. Abweichendes ist auch nicht angesichts der in Folge der Machtergreifung durch Brigadegeneral Abdourahamane Tiani verhängten Sanktionen gegen den Niger festzustellen. Denn den Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) bereits am 24. Februar 2024 die verhängten Handels-, Reise- und Wirtschaftssanktionen, die seit dem 31. Juli 2023 Bestand hatten, mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat. Die Aufhebung der Sanktionen erfolgte dabei ausdrücklich aus humanitären Gründen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 26. Februar 2024, S. 6). Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Norm soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist; eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Landes gewährleistet ist. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nur im Falle einer Anordnung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Um ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Asylantragsteller muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60 a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger nicht. Von den Klägern ist keine entsprechende Erkrankung vorgetragen worden. 5. Auch hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 erweist sich der Bescheid als rechtmäßig. Die unter Ziffer 5 gesetzten Ausreisefrist beläuft sich gemäß § 37 Abs. 2 AsylG nunmehr kraft Gesetzes auf 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Die Entscheidung, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Die Kläger haben keinerlei Gründe vorgetragen, die im Rahmen der Befristung hätten Berücksichtigung finden können. Sie verfügen über keine familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet. Die im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgezeigten Rahmens vorgenommene Befristung auf 30 Monate ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 i. V. m. 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Zuerkennung internationalen Schutzes. Die Kläger sind nigrische Staatsangehörige und dem Volk der Djerma zugehörig. Sie sind seit dem 6. Februar 2020 miteinander verheiratet und sind Eltern eines im Jahre 2024 geborenen Kindes. Der Kläger zu 1. verließ nach eigenen Angaben im September 2021 den Niger und reiste zunächst nach Frankreich ein. Dort lebte er bei einem Freund, der ebenfalls aus dem Niger stammt. Am 6. Mai 2023 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er habe in Frankreich lediglich auf die Ankunft seiner Frau gewartet und sei dann über Spanien nach Deutschland eingereist. Die Klägerin zu 2. verließ nach eigenen Angaben am 5. Mai 2023 den Niger und reiste am 6. Mai 2023 gemeinsam mit dem Kläger zu 1. über Spanien nach Deutschland ein. Am 6. Februar 2024 stellten die Kläger bei der Beklagten Asylanträge. Die persönliche Anhörung der Kläger beim Bundesamt der Beklagten (Bundesamt) fand jeweils am 26. Februar 2024 statt. Im Rahmen dieser trugen die sie im Wesentlichen vor, sie hätten die letzten Jahre bis zu ihrer Ausreise in Niamey gelebt. Zuvor (von 2019 bis Dezember 2020) seien sie in der Region Tillaberi in dem Dorf Petekole Zuhause gewesen. Die Schule hätten sie mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend ein Studium absolviert. Der Kläger zu 1. habe im Bereich Gesundheitswesen seinen Bachelor abgeschlossen und die Klägerin zu 2. habe ein Studium im Bereich Psychologie besucht. Gearbeitet habe der Kläger zu 1. sodann als Praktikant für ein Jahr in einem Gesundheitszentrum als Pflegekraft im Dorf Petekole. Die Klägerin zu 2. habe als Lehrerin an einer Grundschule in Petekole gearbeitet und die Fächer Mathematik, Geografie und Wissenschaft gelehrt. Von beiden Klägern seien noch Teile der Familie sowie der Großfamilie im Niger aufhältig, mit denen ein unregelmäßiger Kontakt bestehe. Zu den Gründen seiner Flucht befragt trug der Kläger zu 1. im Wesentlichen vor, er sei aus Gründen der Sicherheit ausgereist. So würden die Jihadisten in der Republik Niger jeden Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bedrohen. Es sei so, dass die Jihadisten in die Pflegeeinrichtungen kämen, wenn sie eine Behandlung benötigten. Sollte die Behandlung verweigert werden, würden die Jihadisten die Person mitnehmen und töten. Eines nachts seien die Jihadisten in das Pflegezentrum, in dem er arbeite, eingedrungen. Er selber arbeite nur tagsüber und nicht in der Nacht. Am darauffolgenden Tag sei im Zentrum des Dorfes erzählt worden, dass die Jihadisten in der Nacht einen Mann, welcher in der Pflegeeinrichtung arbeite, gesucht hätten. Er wisse, dass er gesucht worden sei, da er der einzige Mann sei, der in dem Zentrum gearbeitet habe. Aufgrund dieser Tatsache und weil sein Name durch einen Journalisten in der Zeitung mit diesem Vorfall in Verbindung gebracht worden sei, sei er nach Niamey umgezogen. Abgesehen davon habe er nie Probleme im Niger gehabt. Bei einer Rückkehr in die Republik Niger fürchte er um die Sicherheit seines Lebens. Darüber hinaus gäbe es keine Demokratie und auch keine Arbeit im Niger. Zu den Gründen ihrer Flucht befragt trug der Kläger zu 2. im Wesentlichen vor, sie sei ebenfalls aus Gründen der Sicherheit ausgereist. Die Jihadisten würden Leute, welche in öffentlichen Einrichtungen arbeiteten, bedrohen. Die Schule, in der sie gearbeitet habe, sei eines Tages von diesen niedergebrannt worden. An diesem Tag seien die Jihadisten in die Schule gekommen, hätten alle Lehrer und Kinder herausgeholt und hätten dann das Feuer gelegt. Abgesehen von diesem Vorfall sei ihr im Niger jedoch nichts zugestoßen. Zwar sei sie eines Tages von den Jihadisten bedroht worden aber das genaue Datum im Jahr 2020 könne sie nicht mehr nennen. In den darauffolgenden drei Jahren bis zu ihrer Ausreise sei ihr aber nichts weiter passiert. Bis auf den Tag an dem sie bedroht worden sei, habe sie die Jihadisten nicht wiedergesehen. Manchmal sei sie für längere Zeit nach Petekole zurückgekehrt, um zu arbeiten. Zudem habe sie währenddessen in Niamey studiert. Bei einer Rückkehr in den Niger fürchte sie sich immer noch vor den Jihadisten. Mit Bescheid vom 14. August 2024, den Klägern zugestellt am 17. August 2024, lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1. bis 3. des Bescheides) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4. des Bescheides). Weiter forderte es die Kläger zur Ausreise innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihnen für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung in den Niger an. Die Ausreisefrist setzte das Bundesamt bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht aus (Ziffer 5 des Bescheides). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheides). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es stünde den Klägern eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Sie seien als junge und gesunde Personen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf ihre eigene Arbeitskraft zu verweisen. Auch eine das menschenwürdige Existenzminimum sichernde Versorgung sei hinsichtlich der Kläger sichergestellt. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Am 23. August 2024 haben die Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, auf Grund der gegen den Niger verhängten Sanktionen in Folge des Sturzes der Regierung am 28. Juli 2023 bestünden erhebliche Probleme mit der Grundversorgung lebenswichtiger Güter. Daher bestünde die Gefahr, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr in den Niger in eine existenzbedrohende Situation extremer materieller Not geraten würden. Auf den zugleich zum Az. 1 B 254/24 MD gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 6. September 2024 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 14. August 2024 angeordnet Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. August 2024, ihnen bekanntgegeben 17. August 2024, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in Hinsicht auf Niger bestehen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen und verweist auf die Begründung im angegriffenen Bescheid.