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Beschluss

1 B 81/25 MD

VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0206.1B81.25MD.00
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Leitsätze
Fahrzeuge sind im Falle einer Rückrufaktion auch dann nicht vorschriftsmäßig i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 FzV, wenn der Mangel nicht an jedem Fahrzeug, welches von der Rückrufaktion erfasst ist, zwingend vorliegen muss. Aufgrund der Rückrufaktion besteht eine Vermutung der fehlenden Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fahrzeuge sind im Falle einer Rückrufaktion auch dann nicht vorschriftsmäßig i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 FzV, wenn der Mangel nicht an jedem Fahrzeug, welches von der Rückrufaktion erfasst ist, zwingend vorliegen muss. Aufgrund der Rückrufaktion besteht eine Vermutung der fehlenden Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge.(Rn.21) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagung des Betriebs ihres Fahrzeugs der Marke Opel Insignia A, Fahrzeug-Identifikationsnummer: …, auf öffentlichen Straßen. Am 25. Juli 2024 teilte das Kraftfahrtbundesamt (KBA) der Antragstellerin mit, es sei vom Hersteller des oben genannten Fahrzeugs darüber informiert worden, dass es bei diesem Fahrzeugtyp zu einem Bruch der Spurstangen kommen könne, wodurch die Fahrstabilität eingeschränkt werde (Rückrufaktion Code: … (…) O4V). Nach der Beurteilung des KBA gehe von dem Fahrzeug ein ernstes Unfall- und Verletzungsrisiko für den Verwender und Dritte aus. Das Fahrzeug sei unverzüglich durch eine Vertragswerkstatt überprüfen und ggf. instand setzen zu lassen. Werde die Maßnahme nicht bis zum 9. September 2024 durch eine Vertragswerkstatt durchgeführt, werde die örtlich zuständige Zulassungsbehörde informiert. Auf der Internet-Seite des KBA ist in der Rückrufdatenbank zur hier maßgeblichen KBA-Referenznummer … angegeben, die Spurstangen der Hinterachse seien auf Korrosion zu überprüfen und ggf. auszutauschen. Mit Schreiben vom 27. November 2024 teilte das KBA der Antragsgegnerin mit, die Antragstellerin sei im Rahmen der Rückrufaktion zur Teilnahme aufgefordert worden. Der Fahrzeughersteller habe bis heute keine Mitteilung über die Mängelbeseitigung erhalten. Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 unter Angabe des Fahrzeugs sowie des Rückrufaktion-Codes auf, eine Bestätigung der ausführenden Werkstatt über die Mängelbeseitigung innerhalb von zwei Wochen ab Datum des Schreibens vorzulegen. Erfolge die Vorlage nicht innerhalb der festgelegten Frist, müsse eine kostenpflichtige Maßnahme eingeleitet und der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr untersagt werden. Eine Antwort der Antragstellerin ist in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. Mit Bescheid vom 9. Januar 2025 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Betrieb des oben genannten Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Die Antragstellerin sei verpflichtet, unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung die Kennzeichen zur Entstempelung in einem der Bürgerbüros vorzulegen und das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Hierfür werde eine Frist von 3 Tagen ab Bekanntgabe der Verfügung gewährt. Bei Fristablauf erfolge die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs. Die Maßnahme könne die Antragstellerin nur abwenden, wenn vor Ablauf der angegebenen Frist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Nachweis erbracht werde, dass die festgestellten Mängel abgestellt seien bzw. das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt sei. Die Entscheidung sei als Ermessensentscheidung zu treffen. Dem privaten Interesse an der Nutzung des Fahrzeugs stehe das öffentliche Interesse an der Einhaltung der mit der StVO festgelegten Regeln zum Verhalten im Straßenverkehr gegenüber. Es könne nicht hingenommen werden, dass Fahrzeuge, deren technischen Anlagen und Systeme nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, weiterhin am Straßenverkehr teilnähmen. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, da zum Schutz der Verkehrsteilnehmer Kraftfahrzeuge mit erheblichen Mängeln von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssten. Die weitere Benutzung stelle eine konkrete Gefahr dar, die das Eigentum und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden könne. Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin am 9. Januar 2025 Widerspruch ein. Am 14. Januar 2025 hat die Antragstellerin bei dem beschließenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und zur Begründung ausgeführt, auf das Schreiben des KBA vom 25. Juli 2024 sofort einen Termin beim TÜV Nord wahrgenommen zu haben. Das Fahrzeug habe am 26. September 2024 die „ordnungsgemäße Hauptuntersuchung“ erhalten. Es liege daher kein technischer Mangel und keine Verkehrsunsicherheit vor. Das habe sie auch beim Bürgeramt vorgetragen. Dort sei ihr aber gesagt worden, man könne im System nichts ändern, sie solle sich direkt an Opel wenden. Bei „Opel in A-Stadt“ habe sie um eine Eintragung der Unbedenklichkeit gebeten. Dort erhalte sie aber erst in sechs bis acht Wochen einen Termin. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Fahrzeug stillgelegt werde, obwohl der TÜV die Verkehrssicherheit gerade unter dem Aspekt der Rückrufaktion erteilt habe. Zur Glaubhaftmachung legte die Antragstellerin ein Protokoll des TÜV Nord vom 6. September 2024 vor, welches sich auf das oben angegebene Fahrzeug bezieht. Dieses ist überschrieben mit „einfache Nachprüfung einer Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO“. In dem Protokoll heißt es: „[…] an Ihrem Fahrzeug wurden zum Prüfzeitpunkt keine Mängel festgestellt“. Einen Zusatz zu Anlass und Gegenstand der Prüfung enthält das Protokoll nicht. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. Januar 2025 gegen die Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs der Marke Opel Insignia A, Fahrzeug-Identifikationsnummer: …, auf öffentlichen Straßen wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs anzuordnen. Der Antragsteller beantragt, den Antrag abzulehnen und führt zur Begründung aus, es habe zwar eine Überprüfung durch den TÜV Nord im Rahmen der Hauptuntersuchung stattgefunden. Es sei aber nicht klar, ob sich die Untersuchung gerade auch auf den Mangel bezogen habe. Eine solche Glaubhaftmachung sei nicht erfolgt. Bei einer Hauptuntersuchung würden in der Regel auch nur offenkundige Mängel entdeckt werden. Eine umfassende und alle potentiellen Mängel abdeckende Untersuchung könne nur stattfinden, wenn der Prüfer Kenntnis von versteckten und untypischen Mängeln habe. Das sei hier mangels eines eindeutigen Prüfvermerks im Protokoll mit Bezug auf die Rückrufaktion nicht der Fall. II. Der zulässig gestellte Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, wiederherstellen. Bei der zu treffenden Entscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich begründet hat (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht kein öffentliches Interesse. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist, die Klage also voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Kann im Eilverfahren noch keine eindeutige Antwort zur Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben werden, weil z.B. der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf, ist eine Abwägung vorzunehmen. Zeigt sich im Rahmen der Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, kann auch dies zur Gewichtung der betroffenen Interessen herangezogen werden. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Betriebsuntersagung nicht wiederherzustellen. Denn dem formellen Begründungserfordernis ist hinreichend Rechnung getragen, die Anordnung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als offensichtlich rechtmäßig und es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Die Begründung der Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, zum Schutz der Verkehrsteilnehmer müssten Kraftfahrzeuge mit erheblichen Mängeln von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Die weitere Benutzung stelle eine konkrete Gefahr das, die das Eigentum und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden könne. Diese Begründung lässt erkennen, dass die Antragstellerin einen Bezug zwischen der Schwere des Mangels und der Erforderlichkeit, Fahrzeuge mit solchen Mängeln sofort von der weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen, in den Blick genommen hat. Dass diese Gründung für eine Vielzahl von Fällen gilt, führt nicht zu einem Verstoß gegen das formelle Begründungserfordernis. Denn § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn – wie hier – immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen und ob die angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Denn das Gericht trifft insoweit eine eigenständige Entscheidung. Trägt die gegebene Begründung den Sofortvollzug nicht bzw. liegen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht vor, ist die aufschiebende Wirkung nicht wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, sondern wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO wiederherzustellen. Die Betriebsuntersagung erweist sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Betriebsuntersagung ist § 5 Abs. 1 FZV. Nach dieser Norm kann die nach Landesrecht für die Ausführung dieser Verordnung zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Halter oder Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erweist. Ein Fahrzeug ist vorschriftsmäßig, wenn es entsprechend der StVZO gebaut, ausgerüstet und betriebssicher sowie entsprechend gekennzeichnet ist (Weiß in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 5 FZV (Stand: 01.08.2024), Rn. 11). Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO müssen Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet. Nicht vorschriftsmäßig ist ein Fahrzeug daher jedenfalls dann, wenn die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs beeinträchtigt ist (vgl. Weiß in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 5 FZV (Stand: 01.08.2024), Rn. 12). Dabei setzt die Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV voraus, dass die Unvorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erwiesen ist, also feststeht (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 11 ZB 23.646 –, juris Rn. 16). Unter Beachtung dieser Anforderungen erweist sich das Fahrzeug der Antragstellerin als nicht vorschriftsmäßig. Denn aufgrund der Rückrufaktion, welche als Teil der Marküberwachung dem KBA nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 d) KBAG obliegt, steht fest, dass es beim streitgegenständlichen Fahrzeugtyp zu einem Bruch der Spurstangen kommen kann, wodurch die Fahrstabilität eingeschränkt wird (Rückrufaktion Code: … (…) O4V). Nach der Beurteilung des KBA geht von dem Fahrzeug ein ernstes Unfall- und Verletzungsrisiko für den Verwender und Dritte aus. Aus diesen Angaben folgt eine Vermutung dahingehend, dass auch das Fahrzeug der Antragstellerin mangelbehaftet ist. Denn eine Rückrufaktion dient gerade dazu, bei einem Fahrzeugmodell typischerweise auftretende Mängel zu untersuchen und zu beheben. Zwar sehen die Angaben in der Rückrufdatenbank zu KBA-Referenznummer … lediglich vor, dass die Spurstangen der Hinterachse auf Korrosion zu überprüfen und ggf. auszutauschen seien. Es besteht also die Möglichkeit, dass es nicht bei jedem Fahrzeug des betroffenen Typs zu einem korrosionsbedingten Bruch der Spurstange kommt. Die bloße Möglichkeit, dass das Fahrzeug der Antragstellerin von dem beschriebenen Mangel nicht betroffen ist, steht der durch die typenbezogene Rückrufaktion bestehenden Vermutung einer Mangelhaftigkeit aber nicht entgegen. Denn die Effektivität der Gefahrenabwehr wäre erheblich beeinträchtigt, wenn die zuständige Behörde im Falle eines Mangels, der nicht die Typengenehmigung als solche betrifft bzw. nicht zwingend bei allen Fahrzeugen eines Typs auftritt, stets weitere Ermittlungen anstellen müsste, ob der typischerweise vorliegende Mangel im konkreten Fall (doch) nicht besteht. Vielmehr ist es Sache des Fahrzeughalters bzw. Eigentümers, die durch die Rückrufaktion vermutete Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im konkreten Fall auszuräumen. Die Vermutungswirkung ist auch nicht entfallen. Die Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 unter Angabe des Fahrzeugs sowie des Rückrufaktion-Codes aufgefordert, eine Bestätigung der ausführenden Werkstatt über die Mängelbeseitigung innerhalb von zwei Wochen ab Datum des Schreibens vorzulegen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesem Schreiben, welches nicht in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidet war, um eine Anhörung zur Betriebsuntersagung, eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Alt. 1 FZV (Anordnung zur Beseitigung der Mängel) oder um eine Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 FZV zur weiteren Sachverhaltsaufklärung handelte. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin auf dieses Schreiben nicht durch Vorlage eines Nachweises reagiert, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass bei ihrem Fahrzeug an den Spurstangen der Hinterachse keine Korrosion besteht, die einen Austausch erforderlich macht. Einen solchen Nachweis hat sie auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Allein die Bescheinigung des TÜV Nord über eine „einfache Nachprüfung einer Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO“ genügt hierfür nicht. Denn die Antragsgegnerin macht zutreffend darauf aufmerksam, dass sich aus dieser Bescheinigung nicht ergibt, dass das Fahrzeug gerade mit Blick auf den von der Rückrufaktion erfassten Mangel untersucht wurde. Eine umfassende und alle potentiellen Mängel abdeckende Untersuchung kann aber nur stattfinden, wenn der Prüfer Kenntnis von versteckten und untypischen Mängeln hat. Die Antragstellerin hat auch keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt, um ihre Behauptung, die Untersuchung sei gerade aufgrund des von der Rückrufaktion erfassten Mangels durchgeführt worden, zu stützen. Die bloße Erklärung, dass die Mängel beseitigt sind – bzw. gar nicht vorliegen – genügt nicht (Weiß in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 5 FZV (Stand: 01.08.2024), Rn. 28). Es ist Sache des Antragstellers, die Mängelbeseitigung durch Beibringung entsprechender Unterlagen zu belegen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 3. April 2009 – 5 V 229/09 –, juris Rn. 11). Die Betriebsuntersagung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Untersagung des Betriebs nur als „ultima ratio“ angeordnet werden darf, wenn auf sonstige Weise der Verkehrssicherheit nicht Genüge getan werden kann (vgl. Weiß in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 5 FZV (Stand: 01.08.2024), Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Die Kammer folgt diesen. Ergänzend ist auszuführen, dass eine mildere Maßnahme insbesondere deshalb nicht mehr in Betracht kam, weil die Antragstellerin die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ohne Vorlage aussagekräftiger Unterlagen verstreichen ließ. Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Die Kammer folgt diesen. Auch die Androhung der Ersatzvornahme ist nicht zu beanstanden und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen. Die Androhung beruht auf §§ 71 Abs. 1 VwVG i.V.m. 53, 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1, 59 Abs. 1, 2, 4 SOG LSA. An die dortigen Anforderungen hat die Antragsgegnerin sich bei summarischer Prüfung gehalten. Insbesondere hat sie auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme als „Folgemaßnahme“ mitgeteilt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs 2013. Hiernach ist der Streitwert wegen der Stilllegung eines Kraftfahrzeuges regelmäßig mit ½ des Wertes des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Da es sich vorliegend um ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, waren die danach ermittelten 2.500,00 Euro nochmals zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013).