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Urteil

11 A 40/17

VG Magdeburg 11. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es gilt eine widerlegliche Vermutung, dass der Angehörige i. S. d. § 26 AsylG (juris: AsylVfG 1992 ) nach dem Tod des Asylberechtigten Flüchtlingsschutz zuzuerkennen ist, wenn eine asylrelevante Vorverfolgung wegen der Asylgründe des Verstorbenen stattgefunden hat.(Rn.48) 2. Diesen Flüchtlingsschutz kann auch der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung volljährige Kläger erlangen.(Rn.53)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es gilt eine widerlegliche Vermutung, dass der Angehörige i. S. d. § 26 AsylG (juris: AsylVfG 1992 ) nach dem Tod des Asylberechtigten Flüchtlingsschutz zuzuerkennen ist, wenn eine asylrelevante Vorverfolgung wegen der Asylgründe des Verstorbenen stattgefunden hat.(Rn.48) 2. Diesen Flüchtlingsschutz kann auch der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung volljährige Kläger erlangen.(Rn.53) Über die Klage entscheidet gemäß § 76 Abs.1 AsylG die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27.12.2017 übertragen worden ist. I. Die zulässige Klage hat Erfolg. Sie ist am 11.10.2017 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen und wahrt so die in § 74 Abs.1 1. Halbsatz AsylG bestimmte Frist zur Klageerhebung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.09.2017 zugestellt worden ist. II. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs.1 S.1 1. HS AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315). Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1.03. 2012 - 10 C 7/11 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 17.08. 2010 - 8 A 4063/06.A - Rn. 35 m.w.N, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) begründet. Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts drohen ihm im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, die entsprechend § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe nach § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. In diesem Zusammenhang verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger als Sohn des während des gerichtlichen Verfahrens Verstorbenen zunächst in den Geltungsbereich des § 26 AsylG –Familienasyl- gefallen wäre. Nach dem ermittelten Sachverhalt war der Verstorbene offensichtlich Asylberechtigter im Sinne der §§ 3ff. AsylG. Der Verstorbene wurde von dem türkischen Staat wegen seiner politischen Überzeugung über Jahre vor seiner Ausreise verfolgt. Er hatte sich zu Lebzeiten in der Türkei durch seine Tätigkeiten für die kurdischen Parteien für diese Volkszugehörigkeit eingesetzt und war zudem als Mitglied in Menschenrechtsorganisationen und in seiner Tätigkeit als Schlichter für die Menschen und deren Anliegen im Einsatz. Durch diese Aktivitäten hat er eine Meinung für die kurdischen Belange vertreten und eine Grundhaltung im Umgang mit den Menschrechten gelebt, die dem Staat missfielen und deshalb durch ihn verfolgt wurden. Infolgedessen überzog der türkische Staat den Verstorbenen mit einer für ihn zuletzt unüberschaubaren Anzahl von Strafverfahren. Darüber hinaus unterstanden er und seine Familie einer ständigen repressiven und diskriminierenden Überwachung durch die Sicherheitsorgane des Staates, die ein freies und selbstbestimmtes Leben nur noch mit Einschränkungen und ständiger Angst zuließen. Dazu kamen körperliche Gewalt bei den Untersuchungen und Inhaftierungen, sowie die Verletzung seiner Menschenrechte, wie die Verurteilung des türkischen Staates durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nachweisbar belegt. Im Falle seiner Rückkehr wäre der Verstorbene der staatlichen Willkür in nicht berechenbarer Weise ausgesetzt gewesen. Allein das Eingreifen des Staates bei seiner Beerdigung – also auch noch nach seinem Ableben- zeigt, dass er selbst jetzt noch wegen seiner fortwirkenden politischen und sozialkompetenten Ausstrahlung als Feind angesehen wird. Ein Ausweichen der Familie in einen anderen Landesteil der Türkei hätte sie deshalb auch nicht vor der Verfolgung bewahrt. Der Verstorbene war als Kläger vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der erfolgreich den türkischen Staat verklagt und zur Zahlung von Schadensersatz gezwungen hat, sowie wegen seiner zahlreichen inländischen Strafverfahren landesweit bekannt. Die dem Kläger gemäß § 26 Abs. 2 AsylG als Familienangehörigen im Sinne der Bestimmung anzuerkennende Asylberechtigung ist nach Überzeugung des Gerichts nicht mit dem Tod des Verstorbenen entfallen. Sofern sich die einem Ehepartner drohende Verfolgungsgefahr trotz des Todes des Asylberechtigten – wie hier - weiter auf den anderen auswirkt, kann dieser die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung auch aus eigenem Recht erreichen, Bergmann/Dienelt-Bergmann, Ausländerrecht, 12. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2018, § 26 AsylG Rn. 13). Nichts anderes gilt für die im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen Kinder des Verstorbenen, hier den Kläger. Politische Verfolgung von einzelnen Mitgliedern einer Familie ist durch die oft übergreifende mittelbare Wirkung der Verfolgungsmaßnahmen und den häufig alle Familienmitglieder einschließenden Verfolgungsgrund gekennzeichnet (BVerwG, Urteil vom 13.01.1987 – 9 C 53/86 - Rn. 27; Urteil vom 26.04.1988 – 9 C 28/86 – Rn. 8; juris). Es spricht unter bestimmten Umständen eine widerlegliche Vermutung dafür, dass auch diesen Familiengliedern selbst politische Verfolgung droht, sofern bereits in andren Fällen asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Familienmitglieder im engeren Sinne festgestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 13.01.1987, a.a.O.). Tragender Gesichtspunkt für diese Vermutung war das Bestehen einer besonderen Gefährdungslage, die daraus resultiert, dass unduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen Gegners, dessen sie nicht habhaft werden können, auf ihnen besonders nahestehende und von ihnen abhängige Personen zurückzugreifen und sie gewissermaßen stellvertretend oder zusätzlich für den Hauptadressaten von Verfolgungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Es ist deshalb gerechtfertigt, die für den Ehegatten politisch Verfolgter unter bestimmten Voraussetzungen streitende (widerlegliche) Vermutung eigener politischer Verfolgung auch auf ihre leiblichen oder ihnen rechtlich gleichgestellten minderjährigen Kinder zu erstrecken, weil auch sie in gleicher Weise wie Ehegatten politischer Verfolgter wirksames Druck- und Beugemittel in der Hand unduldsamer Verfolgerstaaten sein können, potentiell ebenfalls besonders gefährdet erscheinen und deshalb auch asylrechtlich gleich geschützt sein müssen (BVerwG, Urteil vom 13.01.1987, a.a.O.). Sind Fälle festgestellt worden, dass in dem betreffenden Verfolgerstaat Ehegatten und minderjährige Kinder von politisch Verfolgten asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen unterworfen wurden, greift eine aus dem Schutzgedanken des Asylrechts folgende Vermutung dafür ein, dass auch dem Ehegatten und Kind, über dessen Asylantrag zu entscheiden ist, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das gleiche Schicksal droht, ohne dass in einem solchen Fall weiter geprüft und bewiesen werden müsste, ob die festgestellten Verfolgungsfälle gegen Ehegatten und minderjährige Kinder Ausdruck einer allgemeinen Praxis des Verfolgerstaates sind und auch und gerade im konkreten Fall erwartet werden müssen oder ob die ihnen zugrundeliegenden Umstände zwingende Rückschlüsse auf die eigene Verfolgungsgefahr desjenigen gestatten, der sich auf sie als Vergleichsfälle beruft. Hierbei handelt es sich um eine Regelvermutung, die auf Grund besonderer Umstände widerlegt werden kann (BVerwG, Urteil vom 13.01.1987, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von der Regelvermutung auszugehen. Die gesamte Familie selbst ist vor ihrer Ausreise Ziel asylrelevanter Übergriffe durch den Staat geworden. Die Ehefrau und die Kinder – damit auch der Kläger selbst - des Verstorbenen waren nach dem festgestellten Sachverhalt regelmäßig unter Beobachtung und bei den Hausstürmungen zugegen. Sie waren Zeugen der körperlichen Gewalt, die gegen den Verstorbenen und ihre Mutter ausgeübt wurde, sowie der Einschüchterungsmaßnahmen, wenn ihren Eltern die Pistole an den Kopf gesetzt und dem Verstorbenen Handschellen angelegt wurden, wie dem Gericht aus dem Verfahren 11 A 42/17 MD bekannt ist. Zudem sind sie selbst auch Ziel staatlicher Übergriffe geworden, indem sie bedroht und bei Hausstürmungen zunächst selber abgetastet, in ein Zimmer eingeschlossen wurden und von ihren Eltern getrennt über ihr weiteres Schicksal und das ihrer Eltern vorsätzlich im Unklaren bleiben sollten. Der Kläger beschreibt außerdem, wie er auf seinem Schulweg von Sicherheitskräften im Auto begleitet wurde, auch um zu verhindern, dass er seine Angehörigen um Hilfe bittet. Damit gehörte die Bedrohung und Einschüchterung durch den Verfolgerstaat vor ihrer Ausreise zum Alltag des Klägers. Diese diskriminierenden Maßnahmen haben zudem durch die ständige Präsenz der Sicherheitskräfte und die fortdauernden diskriminierenden Repressalien gegenüber der Familie - und damit auch dem Kläger - ein asylrelevantes Ausmaß erreicht. Diese Einschätzung der erkennenden Kammer erfährt auch nicht etwa deshalb eine andere Bewertung, weil der Kläger im langen Verlaufe seines Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht hat. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in den zuvor zitierten Entscheidungen den eigenständigen Flüchtlingsschutz ausdrücklich nur für die minderjährigen Kinder eines verstorbenen Asylberechtigten angenommen. Das erkennende Gericht neigt jedoch in den Fällen, in denen - wie hier - der Kläger zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährig war, zu der Annahme, dass wie auch im Geltungsbereich des § 26 AsylG entscheidend das Alter im Zeitpunkt der Asylantragstellung sein sollte (Bergmann/Dienelt, a.a.O., Rn. 15). Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Antwort. Vorliegend stellt sich die Gefährdungssituation für den Kläger auch nach dem Tod seines asylberechtigten Vaters mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unverändert dar. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die den Flüchtlingsschutz begründende Lage für den Kläger in der Türkei mit Eintritt seiner Volljährigkeit geringer zu bewerten ist. Die Präsenz der Sicherheitskräfte im Elternhaus seines verstorbenen Vaters und die Suche nach einem Onkel zeigen, dass der Kläger als unmittelbarer Familienangehöriger nach wie vor einer besonderen, diskriminierenden Situation ausgesetzt sein wird. Diese Einschätzung gilt zudem unabhängig von einem Aufenthaltsort in der Türkei. Das Gericht geht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Name seines Vaters schon aufgrund des obsiegenden Urteils vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den zahlreichen Strafverfahren bei den Sicherheitskräften bekannt sein wird. Darüber hinaus bedarf es keiner weitergehenden Erörterung dazu, ob der Kläger im Fall seiner Rückkehr weiteren asylrelevanten Maßnahmen ausgesetzt sein wird. Es sind weder Umstände vorgetragen noch aus dem Sachverhalt ersichtlich, die die bestehende Regelvermutung widerlegen könnten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes als Flüchtling, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Der Kläger (* ….1998 in Viransehir, Sohn des am ….2018 in Deutschland verstorbenen ehemaligen Klägers zu 1. F. A. und der Klägerin A. in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 11 A 42/17 MD) ist türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er ist der Bruder des Klägers D. A. und der Klägerin B. A. – Aktenzeichen des erkennenden Gerichts 11 A 41/17 MD-. Der Kläger besuchte vor seiner Flucht das Gymnasium und macht jetzt eine Ausbildung zum Mechatroniker. Der verstorbene Vater des Klägers stammte aus dem Dorf A., das wegen Unterstützung der kurdischen Bewegung zum Ziel von Angriffen der türkischen Sicherheitskräfte wurde. Deshalb verließ die Familie im Jahr 1993 das Dorf und lebte fortan in der Kreisstadt V.. 1997 wurden dort drei Verwandte von Dorfschützen getötet und zahlreiche Dorfbewohner schwer verletzt. Schließlich wurde das Dorf zerstört und in Brand gesetzt. Der Verstorbene war seit 1994 als Mitglied in der prokurdischen Partei HADEP und ihren Nachfolgeorganisationen, zuletzt in der Partei BDP politisch aktiv. Außerdem war er als Mitglied für Menschenrechtsvereine tätig. Gegen den Verstorbenen wurden vielfache Strafverfahren eingeleitet. Er selbst konnte die Anzahl nicht mehr überschauen. Erstmals wurde mit Anklageschrift vom 26.09.1991 ein Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht D. zur Anklage gebracht und der Verstorbene in Gewahrsam genommen. Am 22.04.2001 wurde der Verstorbene von der Polizei in D. in Haft genommen und erstmals am 27.04.2001 dem Friedensrichter in S. vorgeführt. Am 06.07.2001 wurden der Verstorbene und weitere Personen durch den Staatsanwalt bei dem Staatssicherheitsgericht in D. angeklagt, als Mitglieder einer bewaffneten Vereinigung Hilfe und Unterstützung geleistet zu haben. Wegen der Dauer seiner Inhaftierung am 22.04.2001 bis zu der Vorführung vor dem Friedensrichter klagte der Verstorbene zuletzt erfolgreich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg und erreichte die Verurteilung des türkischen Staates zu einem Schadensersatz, wovon er nach Abzug aller Kosten 250 Dollar erhielt. Am 05.03.2002 verurteilte ihn das Staatssicherheitsgericht D. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Hiervon musste er drei Jahre verbüßen. In der Folgezeit folgten Festnahmen wegen politischer Tätigkeiten für die kurdischen Parteien. Das Strafgericht V. verurteilte ihn am 02.03.2010 wegen Teilnahme an einer kurdischen Demonstration zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Hiergegen legte er Rechtsmittel ein. Am 01.12.2011 verurteilte ihn das Strafgericht V. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten. Hiergegen legte er Rechtsmittel ein. Am 13.02.2011 stellte der Verstorbene Strafanzeige wegen Übergriffen der Polizei. Am 10.08.2012 wurde der Verstorbene von dem Strafgericht für schwere Strafsachen in Diyarbakir zu einer dreijährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Es folgten weitere Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der KCK und der Teilnahme an Newrozfeierlichkeiten. Für den 30.12.2014 war eine weitere Verhandlung vor dem Strafgericht in V. wegen der Teilnahme an einer kurdischen Demonstration angesetzt. Als sein Rechtsanwalt ihm signalisierte, dass die eingelegten Rechtsmittel erfolglos verlaufen werden, entschloss sich die Familie zur Ausreise. Bis zum 18.03.2019 war ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation noch gerichtshängig und andere Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2016 und 2017 als geheim eingestuft. Der Verstorbene war als Friedensrichter tätig und vermittelte bei Streitigkeiten zwischen verschiedenen Familien. Er bezeichnete sich selbst als anerkannte Persönlichkeit. Hauptberuflich war der Verstorbene als Mitarbeiter der seinerzeit prokurdisch gewählten Stadtverwaltung in V. tätig und dadurch in der Lage, kurzfristig für sich, seine Ehefrau und drei seiner jüngsten Kinder im Oktober 2014 ein Visum bei der deutschen Botschaft in Ankara zu beantragen, das ihnen für den Zeitraum vom 11.11.2014 - 14.12.2014 auch erteilt wurde. Die Familie verließ daraufhin am 18.11.2014 die Türkei. Sie ließ ein Haus, einen eigenen Laden und ein Auto zurück. Auf dem Luftweg reiste sie am 18.11.2014 in die Bundesrepublik ein und stellte hier am 28.01.2015 einen förmlichen Asylantrag. Der Kläger verließ die Türkei bereits am 26.10.2014 allein auf dem Luftweg und gelangte über den Kosovo und sodann die Balkanländer mit Pkw und Taxi in die Bundesrepublik. Hier reiste er am 09.011.2014 ein und wohnte bis zum Eintreffen seiner Eltern bei einem Onkel in B-Stadt. Am 28. 01. 2015 stellte er mit seiner Familie einen förmlichen Asylantrag und wurde dazu am 26.01.2016 erstmals angehört. Der Kläger führte aus, sie hätten ausreisen müssen, weil sein Vater und die Kinder bedroht worden seien. Das Haus sei nachts von schwer Bewaffneten gestürmt worden. Sie seien angebrüllt und das ganze Haus sei auf den Kopf gestellt worden. Die Polizei sei immer schwerbewaffnet in das Haus gekommen und habe später auch gedroht, sie umzubringen. Er habe festgestellt, dass die Polizei ihm auch zur Schule gefolgt sei. Er habe die Polizisten an den Gesichtern wiedererkannt, obwohl sie in Zivil gekleidet gewesen seien. Es habe sich um dieselben Polizisten gehandelt, die auch das Elternhaus gestürmt hätten. Mit Bescheid vom 22.09.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigten, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Weiter forderte es den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde am 26.09.2017 zur Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten der Post übergeben und am 27.09.2017 zugestellt. Die daraufhin erhobene Klage ist am 11.10.2017 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangen. Der Kläger trägt vor, bei den Durchsuchungen seien sie – die Kinder -festgehalten, abgetastet und dann in ein Zimmer eingeschlossen worden. Bei der letzten Durchsuchung habe die Polizei sie zur Schule begleitet, um zu verhindern, dass die Angehörigen verständigt würden. Bei der Beerdigung seines Vaters hätten 20 schwerbewaffnete Polizisten das Haus seiner Großeltern aufgesucht, um zu verhindern, dass sie ihren Sohn sehen können. Die Wohnung der Eltern seines verstorbenen Vaters werde weiter durchsucht. Sie seien als Terroristen bezeichnet worden. Das letzte Mal habe im Juli 2019 eine Durchsuchung stattgefunden. Jetzt werde ein weiteres Familienmitglied wegen Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei von der Polizei gesucht. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 22.09.2017 aufzuheben; 2. die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, 3. die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; hilfsweise, 4. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG bei ihm vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, Familienflüchtlingsschutz könne nach dem Tod des F. A. nicht mehr gewährt werden. Eine Ableitung von Familienflüchtlingsschutz sei nunmehr nicht mehr möglich. Sie behauptet zudem, mit dem Tod des Ehemannes und Vaters sei es nicht logisch einleuchtend und nachvollziehbar, dass sich nunmehr bei der Rückkehr (weiter) Verfolgungsmaßnahmen gegen Familienangehörige richteten. Das Gericht hat in dem Verfahren 11 A 42/17 MD im Wege der Amtshilfe am 22.05.2018 das Auswärtige Amt um Auskunft zu sämtlichen Verurteilungen inklusive Strafmaß des verstorbenen Vaters des Klägers gebeten. Unter dem 18.03.2019 konnte das Auswärtige Amt den Vortrag des Verstorbenen bestätigen. "Ob Ehefrau und Kindern im Fall der Rückkehr in die Türkei wegen der Verfolgung des Verstorbenen ein asylrelevanter ernsthafter Schaden droht, erfordert eine Prognose, die nicht in die Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes fällt." Die Erkenntnismittelliste, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden kann, hat das Gericht den Beteiligten zusammen mit der Ladung unter dem 07.02.2019 übersandt. Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhaltes im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.